Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 4 StR 257/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2261

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[X.] vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2007 in den [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen räuberi-schen Diebstahls, versuchten räuberischen Diebstahls und weiterer [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Siche-rungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel des § 64 StGB zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die [X.] (§§ 64, 66 StGB) haben hingegen keinen Bestand. 2 Zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§ 64 StGB) hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt: 3 "Hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB) einen unzutreffenden Maßstab angelegt, indem sie darauf abgestellt hat, ob eine Entziehungskur von [X.] aussichtslos ist. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. [X.] 91, 1), was hier we-der die Sachverständige noch die Strafkammer geprüft haben. Ob eine derartige Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmali-ge Durchführung einer stationären Therapie sprechen könnte, wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben (vgl. [X.], 214). Schon aus diesem Grunde muss auch der angeordnete [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe entfallen". Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf die Neufassung der §§ 64 und 67 Abs. 2 StGB durch das am 20. Juli 2007 in [X.] getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in [X.] vom 16. Juli 2007 ([X.] I 1327) an. 4 Die Aufhebung des [X.] nach § 64 StGB führt hier aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s auch zur Aufhe-bung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der [X.] - 4 - wahrung. Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben; er wird durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. [X.] Kuckein [X.]Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 257/07

28.08.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 4 StR 257/07 (REWIS RS 2007, 2261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2261

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