Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2024, Az. 1 StR 334/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 948

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2023 mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 29. November 2023 ohne Erfolg.

2

1. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der [X.] vermag dem umfangreichen Vorbringen des Verurteilten keine konkret geltend gemachten Gehörsverstöße zu entnehmen.

3

Daraus, dass der [X.] nichts Ergänzendes zum Verwerfungsantrag des [X.] ausgeführt hat, ist nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; [X.], Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 [X.]/19 Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung seines unstrukturierten [X.]s. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2023 – 1 StR 187/23 Rn. 3 mwN).

4

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

5

3. Die zugleich erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (st. Rspr.; etwa [X.], Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN).

Jäger     

      

Bellay     

      

Fischer

      

Bär     

      

Leplow     

      

Meta

1 StR 334/23

21.02.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 21. Februar 2024, Az: 1 StR 334/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2024, Az. 1 StR 334/23 (REWIS RS 2024, 948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 948

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2 StR 128/15

1 StR 45/17

4 StR 1/23

1 StR 187/23

1 StR 460/19

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