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PDF anzeigen[X.]/09 vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen [X.] u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2009 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Strafverfolgung im Fall der in der Wohnung der Geschä-digten [X.]begangenen Tat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO unter Ausscheidung der tateinheitlichen [X.] wegen Freiheitsberaubung auf die übrigen abgeurteil-ten Gesetzesverletzungen beschränkt; b) das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung sowie des erpresse-rischen [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberi-scher Erpressung, mit Geiselnahme und mit Widerstand ge-gen Vollstreckungsbeamte schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Der [X.] hat mit Zustimmung des [X.] die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorge-nommen, da die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall der Urteilsgründe wegen Freiheitsberaubung, die das [X.] mit deren Dauer begründet hat, rechtlich bedenklich ist. Der Angeklagte ist insoweit - rechtsfehlerfrei - auch wegen erpresserischen [X.] nach § 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden. Die Verwirklichung der Ausnutzungsvari-ante dieser Norm bedingt indes stets eine länger dauernde Einschränkung der persönlichen Freiheit des Opfers; denn sie setzt voraus, dass der Täter durch Entführen oder [X.] zunächst eine (stabilisierte) [X.] schafft und (erst) danach eine Erpressung begeht. Daher weist die vom Angeklagten begangene Freiheitsberaubung - entgegen der Ansicht des Land-gerichts - hier keinen eigenständigen Unrechtsgehalt auf. 1 Die aus der Beschränkung folgende Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei Vornahme der Verfolgungsbeschränkung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt und eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. 2 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbleiben-den Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 - 4 - 3. In Anbetracht des nur ganz geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 Becker Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
28.05.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. 3 StR 172/09 (REWIS RS 2009, 3282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3282
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