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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 42/14
vom
20. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
erpresserischen [X.]
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag
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am 20.
August
2014
gemäß
§
154a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Abs.
2, § 349 Abs. 2
und 4 [X.] einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K.
gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Juli 2013 wird, soweit es ihn [X.],
a) das Verfahren gemäß §
154a Abs.
2 [X.] hinsichtlich der Tat II.
b) auf den Vorwurf des erpresserischen [X.] mit gefährlicher Körperverletzung be-schränkt,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,
bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat II.
b) [X.] über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststel-lungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit ge-fährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1. Im Fall II. b) des Urteils wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] gemäß §
154a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] auf den Vorwurf des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung beschränkt. Die Beschränkung zieht die aus der Be-schlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich.
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2. Damit entfällt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwe-rer räuberischer Erpressung. Da das [X.] die Verwirklichung
dieses Tatbestandes ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass es ohne das ausgeschiedene Delikt eine geringere Einzelstrafe und eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Die Strafe
für die Tat II. b) und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen deshalb erneut [X.] werden.
VRiBGH [X.] ist wegen Pfister Hubert
Urlaubs gehindert,
seine
Unterschrift beizufügen.
Pfister
Spaniol
Mayer
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Meta
20.08.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2014, Az. 3 StR 42/14 (REWIS RS 2014, 3373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3373
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 494/17 (Bundesgerichtshof)
5 StR 144/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.: Konkurrenzverhältnis bei mehreren Tatbeteiligten
4 StR 421/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 224/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 503/15 (Bundesgerichtshof)
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