Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZR 157/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 416

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[X.] [X.] ZR 157/04 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe: Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im [X.] erklärt werden ([X.], 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entschei-dung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprü-fung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 1 - 3 - 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 929, 930). Die auf die Kosten bereits er-brachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.07.2004 - 2/10 O 87/04 -

Meta

IX ZR 157/04

07.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZR 157/04 (REWIS RS 2006, 416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 416

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