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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 7/05 vom 20. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 2. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) nicht innerhalb der Frist des § 551 Abs. 2 ZPO begründet worden ist. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.04.2004 - 2 O 113/03 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2004 - [X.]/04 -
Meta
20.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. IX ZR 7/05 (REWIS RS 2006, 4436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4436
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