Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 2 StR 91/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17597

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110117B2STR91.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 91/16
vom
11. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11.
Januar
2017
ge-mäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
[X.] be-schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 12.
November 2015 wird
a) das Verfahren
hinsichtlich
Fall
II.8 der Urteilsgründe
einge-stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen,
des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Nötigung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels
und die insoweit entstandenen notwendigen [X.] des Nebenklägers
zu tragen.

-
3
-
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten. Sie führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und der damit einhergehenden Schuldspruchän-derung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]).

II.
Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren be-züglich der Nötigung im Fall II.8 der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die [X.] von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe in zwei Fällen und den übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen (vier
wei-tere Freiheitsstrafen von jeweils acht Monaten, eine Geldstrafe von 30 Tages-sätzen) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 1
2
3
4
-
4
-
Tagessätzen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt [X.].
[X.] Eschelbach

Zeng

Bartel

Meta

2 StR 91/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 2 StR 91/16 (REWIS RS 2017, 17597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17597

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