Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2011, Az. 4 StR 489/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 61

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 489/11

vom
22. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Dezember
2011
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2011 im Ausspruch über die im Fall II.
1. der Urteilsgründe verhängte [X.] und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.]s zurückverwie-sen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Der [X.] hält dagegen teilweise der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1
-
3
-
Das [X.] hat die wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ver-hängten [X.] von jeweils sieben Monaten dem sich aus §
176 Abs.
1 StGB in der derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat es außer [X.] gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat im Jahre 2002 oder 2003 geltende §
176 Abs.
1 StGB in der Fassung des 6.
Strafrechtsreformgesetzes in minder schweren Fällen die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vorsah, und [X.] die gemäß §
2 Abs.
3 StGB gebotene Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht vorgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.], nach dessen Auf-fassung der Schweregrad der sexuellen Handlungen im unteren Bereich [X.] ist, zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt wäre, zumal es im Rahmen der Strafzumessungserwägungen weitere gewichtige Strafmilde-rungsgründe angeführt hat. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das [X.], hätte es die Einzelstrafe im Fall II.
1. der Urteilsgründe dem in §
176 Abs.
1 StGB in der Fassung des [X.] für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen entnommen, eine geringere Strafe verhängt hätte, denn die Höhe beider für den sexuellen Missbrauch von Kindern verhängten [X.] richtet sich erkennbar an der von §
176 Abs.
1 StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus.

2
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4
-
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der [X.]. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechts-fehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergän-zende Feststellungen sind zulässig.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Bender Quentin
3

Meta

4 StR 489/11

22.12.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2011, Az. 4 StR 489/11 (REWIS RS 2011, 61)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 61

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