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PDF anzeigen[X.]/08 2 [X.]/08 vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung [X.].: 1302 Js 813/08 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 55 Js 99/08 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 18 Ds 1302 Js 813/08 (9/08) Amtsgericht [X.] [X.].: 42 Ds - 55 Js 99/08 - 83/08 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 5. September 2008 beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 25. April 2008 wird aufgehoben. Das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] ist für die [X.] und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig. Gründe: Wie der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat zutref-fend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache ge-mäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben. Eine Zweckmäßigkeit der Abgabe ist schon deshalb nicht ersichtlich, da der Angeklagte den Tatvorwurf nicht um-fänglich eingeräumt hat und die zu vernehmenden Zeugen im Bereich des Amtsgerichts [X.] wohnen. Dieses ist im Übrigen - nach zweimaliger Ab-gabe der Sache und Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den [X.] - mit der Sache vertraut. 1 - 3 - Da seit Anklageerhebung inzwischen 14 Monate vergangen sind, ist die Sache eilbedürftig. 2 [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck Cierniak
Meta
05.09.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2008, Az. 2 ARs 245/08 (REWIS RS 2008, 2107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2107
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