Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. X ZR 76/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5492

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 76/11
vom

19. Juni 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Juni 2012
durch [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Schuster

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 17.
April 2012 wird gemäß §
319 ZPO wegen eines [X.] dahin berichtigt, dass im letzten Satz des Tatbestands das Wort "Berufung" durch "Revision" ersetzt wird.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
232 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 20.05.2011 -
22 [X.]/10 -

Meta

X ZR 76/11

19.06.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. X ZR 76/11 (REWIS RS 2012, 5492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5492

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 76/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.