Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2010, Az. Xa ZR 76/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4356

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[X.]BESCHLUSS Xa ZR 76/08 vom 29. Juli 2010 in der [X.]- 2 - Der [X.] des [X.] hat am 29. Juli 2010 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] beschlossen: Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten bemisst sich für das Berufungsverfahren nach einem Streitwert von 10.000 •. Gründe: [X.] Der Beklagte hat für das Berufungsverfahren unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 [X.] beantragt; die Klägerin hat erklärt, dass eine Stel-lungnahme hierzu nicht beabsichtigt sei. 1 I[X.] Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., Rn. 9 zu § 144) nach einem Streitwert von 10.000 • zu be-messen ist (§ 144 [X.]). Die wirtschaftliche Lage des Beklagten würde durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert erheblich [X.]. Der Beklagte hat angegeben und glaubhaft gemacht, ein [X.] - 3 - geld in Höhe von • zu beziehen und über Vermögen nicht zu verfügen. Damit hat er eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert glaubhaft gemacht. Der Senat hat bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt, dass dem Kläger ein gewisses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und seinen Ver-mögensverhältnissen steht, verbleiben soll (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 1999 - [X.], unveröffentlicht; OLG Düsseldorf [X.] 5, 70). 3 Meier-Beck [X.] Mühlens

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.04.2008 - 4 Ni 8/06 -

Meta

Xa ZR 76/08

29.07.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2010, Az. Xa ZR 76/08 (REWIS RS 2010, 4356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4356

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