Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. X ZR 123/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5664

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 123/10
Verkündet am:

16. Juni 2011

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni
2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Schuster
beschlossen:
[X.]

Das Verfahren wird ausgesetzt.

I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] wird gemäß Art.
267 AEUV zur Auslegung von Art.
6 und Art.
7 der Verordnung ([X.]) 261/2004 des [X.] und des Ra-tes über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im [X.] und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) -
2
-

Nr.
295/91 vom 11.
Februar 2004 ([X.].
[X.] L 46 vom 17.
Februar 2004 S.
1
ff.) folgende Frage vorgelegt:

Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art.
7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeit-spanne verzögert hat, die unterhalb der in Art.
6 Abs.
1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?
-
3
-

Gründe:
[X.] Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von [X.] über [X.] nach [X.]. Der Flug von [X.] nach [X.] war für den 17.
Juli 2009 17.05
Uhr vorgesehen und sollte am 18.
Juli 2009 um 7.45
Uhr in [X.] eintreffen. Der Weiterflug nach [X.] sollte um 8.50
Uhr in [X.] starten und um 11.20
Uhr in [X.] ankommen.
Der Abflug von [X.] nach [X.] verzögerte sich bis 18.25
Uhr (um 1
Stunde 20
Minuten). Die bereits bei [X.] in [X.] mit Bordkar-ten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten [X.] um 8.40
Uhr. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Termi-nal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig errei-chen konnten. Bei ihrer Ankunft in [X.] erhielten sie neue Bordkarten für einen Flug, der um 16.20
Uhr mit 20
Minuten Verspätung startete. Die Kläger erreichten [X.] um 19.00
Uhr.
Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichszahlung wegen Flugver-spätung gerichtete Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt,
an die Kläger jeweils 600

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
1
2
3
4
5
-
4
-

Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen. Mit der [X.] verlangen die Kläger weiterhin Zinsen ab dem 3.
August 2009 statt wie vom Berufungsgericht zuerkannt ab dem 8.
August 2009.
-
5
-

I[X.]
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Kläger auf Aus-gleichszahlung für begründet gehalten und seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Kläger hätten gemäß §
4 Abs.
3 [X.] wegen Nichtbeförderung Ansprüche auf Ausgleichszahlung gemäß Art.
7 Abs.
1
Buchst. c [X.]. Die Kläger hätten über eine bestimm-te Buchung für den Flug von [X.] über [X.] nach [X.] verfügt. Da sie auch bereits Bordkarten für den gesamten Flug erhalten hätten, habe die Beklagte, indem sie trotz Ausgabe der Bordkarten das Flugzeug in [X.] habe starten lassen, ohne auf das Eintreffen der Kläger zu war-ten, diesen den Einstieg verweigert.
II[X.]
Diese Beurteilung steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang und hält der Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, den Klägern stehe ein Anspruch wegen Nichtbeförderung (Art.
4 Abs.
3 [X.]) zu.
Eine Nichtbeförderung liegt nach Art.
2 Buchst.
j [X.] vor, wenn das Luftfahrtunternehmen sich weigert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art.
3 Abs.
2 [X.] genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift hat mithin drei Voraussetzungen: Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug verlegt worden sein. Er muss sich zur angege-benen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45
Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben. Den am Flugsteig
erschienenen Fluggast muss der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden sein ([X.], Urteil vom 30.
April 2009 6
7
8
-
6
-

-
Xa
ZR 78/08, [X.], 239 = NJW
2009, 2740 Rn.
7; Beschluss vom 9. Dezember 2010 -
Xa
ZR 80/10, [X.] 2011, 84 Rn.
11). Die dritte Vo-raussetzung liegt nicht vor. Die Kläger sind

wenngleich ohne ihr Ver-schulden

vor Abflug des vorgesehenen Anschlussflugs nicht am [X.] erschienen. Eine Verweigerung der Beförderung scheidet damit aus.
IV.
Ob die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der [X.] begründet ist, hängt mithin davon ab, ob ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 [X.] auch dann in Betracht kommt, wenn keiner der Tatbestände der Art. 4 bis 6 erfüllt ist, d.h. weder eine "Nichtbeförde-rung" noch eine Annullierung noch eine ([X.] im Sinne des Art. 6 [X.] vorliegt, denn die Verspätung in [X.] betrug nicht einmal diejenigen zwei Stunden, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Voraussetzung für die bei Flügen über eine Entfernung von 1.500
km oder weniger zu erbringenden Unterstützungsleistungen sind.

9
-
7
-

Diese Frage hat der [X.] dem Gerichtshof der Euro-päischen [X.] bereits in dem Verfahren [X.] mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 vorgelegt. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Im Unterschied zu jenem Verfahren hängt die Berechtigung des [X.] im vorliegenden Verfahren ausschließlich von der Be-antwortung dieser Frage, der dortigen ersten Frage, ab. Die zweite Frage, ob zur Ermittlung der Verspätung auf die Entfernung zum letzten Zielort oder auf die einzelnen Teilstrecken abzustellen ist, stellt sich hingegen nicht.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Bacher
Schuster
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 03.02.2010 -
25 C 10071/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.08.2010 -
22 S 41/10 -

10

Meta

X ZR 123/10

16.06.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. X ZR 123/10 (REWIS RS 2011, 5664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5664

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