Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. X ZR 130/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3096

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
3. September 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Kabelschloss
PatG § 139 Abs. 2
Bei der Bestimmung des herauszugebenden Anteils des [X.], der durch die Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre vermittelt worden ist, ist regelmäßig auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit die erfindungsgemäße Ausgestaltung [X.] die damit unmittelbar oder mittelbar verbundenen technischen oder wirtschaftli-chen Vorteile für die Abnehmer des [X.] erkennbar waren oder ihnen gegenüber werblich herausgestellt wurden (im [X.] an [X.], Urteil vom 24. Juli 2012 [X.], [X.]Z 194, 194 Rn.
18
ff. [X.]).
[X.], Beschluss vom 3. September 2013 -
X [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck,
die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 144.707,12

festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt als Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0
361
155 (Klagepatents)
von den [X.] als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen Patentverletzung in Höhe des [X.]. Das Klagepatent betrifft die Kombination einer zweiradrahmen-seitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Ka-belschloss. Das Berufungsgericht hat, wie zuvor das [X.], den auf der Benut-zung der Erfindung beruhenden Anteil des [X.] in Höhe von 482.357

, den die Beklagten durch Umsätze in Höhe von 1.007.201

mit der Verletzungsform erzielt
haben, mit 10% bemessen
und die
weitergehende
Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die mit der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe weiterer 30% des [X.] erreichen will.
1
-
3
-
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch greifen die auf die Verletzung von [X.] durch oder
erfordert sonst die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wirft der Rechtsstreit nicht die Grundsatzfrage auf, ob bei der Bemessung des herauszugebenden [X.] nur solche Merkmale der Erfindung und in der Erfindung begründete [X.] Vorteile
des
Erzeugnisses berücksichtigt werden dürfen, die der Kunde vor dem Kauf erkennen kann und die deshalb seine Kaufentscheidung beeinflussen.
Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Es hat vielmehr ausgeführt, dass für die Schätzung des [X.] insbesondere die Bedeutung ins Gewicht falle, die die technische Lehre des Klagepatents für die Verletzungsform gehabt habe, und hat in diesem Zusammen-hang angenommen, dass die Erfindung nur eine Detailverbesserung des Kabel-schlosses und seiner Halterung darstelle und keine wesentlichen Verbesserungen gegenüber dem Stand der Technik bereitstelle. Es hat sodann den Berufungsangriff für unbegründet erachtet, der sich dagegen richte, dass das [X.] im Rahmen seiner Gesamtabwägung auch darauf abstelle, ob und in welchem Umfang die [X.] die technische Gestaltung von Fahrradschloss und Halterung eigens werblich herausgestellt hätten.
Durch die
Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für die Bestimmung des Anteils des
herauszugebenden [X.] bei einer Patentverletzung wer-tend zu bestimmen
ist, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf den durch die Benutzung der Erfindung vermittelten technischen Eigenschaften des Produkts oder anderen für die Kaufentscheidung der Abnehmer erheblichen Faktoren beruht. Dabei ist die Höhe des herauszugebenden Gewinns vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen ([X.], Urteil vom 24.
Juli 2013 2
3
4
5
-
4
-

X
ZR
51/11, [X.]Z 194, 194
Rn.
18
ff.

[X.]). Mit diesen Grundsätzen steht das etwa zeitgleich mit der Veröffentlichung der Entscheidung "[X.]" verkündete Berufungsurteil in Einklang. Es bedarf daher keiner Klärung in einem Re-visionsverfahren, dass das Berufungsgericht bei der Bestimmung des auf die Verlet-zung des Klagepatents entfallenden Gewinnanteils berücksichtigen durfte, dass die durch das Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Details der Schnittstelle zwischen Fahrradschloss und Schlosshalterung sowie die damit verbundenen [X.] für die Käufer der Verletzungsform aufgrund der Verpackungsgestaltung nicht wahrnehmbar waren
und von den Beklagten auch sonst weder unmittelbar noch mit-telbar
werblich herausgestellt wurden. Denn ein solcher Umstand lässt
Rückschlüsse darauf zu, inwieweit
die Marktchancen des vom Verletzer vertriebenen Produkts ge-rade durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Erzeugnisses und die hier-durch vermittelten technischen oder wirtschaftlichen Vorteile beeinflusst wurden.
Nicht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte es nur
gestanden, wenn das Berufungsgericht insoweit allein auf die Wahrnehmbarkeit der durch das Klagepatent unter Schutz gestellten Details der Schnittstelle zwischen Fahrradschloss und Schlosshalterung
abgestellt hätte, denn gerade bei einem an private Endabnehmer veräußerten Erzeugnis können allein mit einer solchen Erwä-gung die in der Regel komplexen und vielgestaltigen Gründe für den Markterfolg ei-nes Produkts nicht angemessen erfasst werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil das Berufungsgericht bei der grundsätzlich gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vor allem auch auf die Bedeutung der technischen Lehre des Klage-patents und die damit verbundenen technischen Vorzüge für die Verletzungsform sowie auf die Erwartungen
des Marktes
abgestellt hat.
6
-
5
-
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97
Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]

Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2011 -
4a O 263/10 -

O[X.], Entscheidung vom 04.10.2012 -
I-2 [X.]/11 -

7

Meta

X ZR 130/12

03.09.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. X ZR 130/12 (REWIS RS 2013, 3096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3096

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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