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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 76/11
vom
19. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Juni 2012
durch [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Schuster
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 17.
April 2012 wird gemäß §
319 ZPO wegen eines [X.] dahin berichtigt, dass im letzten Satz des Tatbestands das Wort "Berufung" durch "Revision" ersetzt wird.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
232 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 20.05.2011 -
22 [X.]/10 -
Meta
19.06.2012
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. X ZR 76/11 (REWIS RS 2012, 5492)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5492
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