Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. I ZR 180/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1227

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 180/00Verkündet am:10. Oktober 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] [X.] § 75 Abs. 4, §§ 85, 31 Abs. 4, § 31 Abs. 5a)§ 31 Abs. 4 [X.] findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, mit de-nen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller in die Nutzung der [X.] Leistung einwilligen.b)Hat ein ausübender Künstler die Einwilligung erteilt, daß seine Darbietung —injeder beliebigen Weisefi ausgewertet wird, ist die Vermarktung der [X.] auch dann vom Vertragszweck umfaßt, wenn diese Nutzungsmöglich-keit zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht bekannt war.[X.], Urt. v. 10. Oktober 2002 [X.]/00 [X.] LG Berlin- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Prof. [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der [X.] Berlin vom 8. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger (mit dem Künstlernamen —[X.]) ist Musiker. Er betreibt ein ei-genes Tonstudio, in dem er Tonträger herstellt. Die Beklagte verwertet Schall-aufnahmen des [X.]. Die Parteien streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, alteSchallaufnahmen des [X.] auf [X.] zu verwerten.Mit einer Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.] Musik GmbH (im [X.]: [X.]), schloß der Kläger am 18. Juni 1979 einen Vertrag, in dem es um- 3 -die Schallplattenauswertung von Produktionen des [X.] ging. In diesem [X.] heißt es u.a.:§ 1(1)1Gegenstand dieses Vertrages ist das Recht, Schallaufnahmen des Produzentenauszuwerten. 2Zu diesem Zweck überläßt der Produzent [X.] überspielungsfähigeTonbänder mit Schallaufnahmen für eine LP des Künstlers [X.] Produzent überträgt [X.] bzw. ihren Lizenznehmern ohne Einschränkungund für die ganze Welt exklusiv und zeitlich unbegrenzt das Recht, die Schallaufnah-men in jeder beliebigen Weise auszuwerten.(3)Die Rechtsübertragung schließt sämtliche Leistungsschutzrechte und -ansprüchesowie alle sonstigen Rechte der Mitwirkenden an den [X.] ein....§ 6(1)1[X.] darf die [X.] unter jedem ihr oder einem ihrer [X.] gehörenden Label veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. 2Über Zeit-punkt, Art und Form der Veröffentlichung entscheidet der Produzent in gemeinsamerAbsprache mit [X.].Nach § 11 Abs. 4 waren die am selben Tag unterzeichneten —[X.] Bestandteil des Vertrages. In Ziffer 3 dieser Vereinbarungenheißt es:Samplerveröffentlichungen von Werken des Künstlers [X.] nimmt [X.] nur mitGenehmigung des Produzenten vor.Der Kläger überließ der [X.] auf der Grundlage dieses Vertrags die [X.] von elf Einzeltiteln, die als —[X.] [X.] zusammengefaßt wurden. Der Klä-ger hatte an diesen Aufnahmen auch künstlerisch als Interpret mitgewirkt. [X.] erfuhr der Kläger, daß die [X.]. GmbH, eine Rechtsnachfolgerinder [X.] und Rechtsvorgängerin der [X.], einem Drittunternehmen ge-stattet hatte, —[X.] [X.] auf [X.] 4 -Der Kläger, der Rechte als ausübender Künstler und als Tonträgerherstellergeltend macht, ist der Auffassung, die Verwertung auf [X.] sei als [X.] noch unbekannte [X.] gegenüber der Schallplatte eigenständige [X.] Nutzungsartnicht aufgrund des [X.] erlaubt. Nach der Durchführung eines inzwei Instanzen erfolgreichen Verfügungsverfahrens (vgl. [X.], 270)hat der Kläger die Beklagte im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung in [X.] genommen.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.Mit der ([X.] verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantragweiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:I.Das [X.] hat einen auf Unterlassung der Verwertung von—[X.] [X.] auf [X.] gerichteten Anspruch des [X.] aus § 97 Abs. 1,§ 85 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 2 [X.] bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:Der [X.] stehe hinsichtlich dieser Nutzung kein Recht zu. Weder habeder Kläger der [X.] (oder der Rechtsvorgängerin [X.]) ein solches Rechtausdrücklich übertragen, noch sei eine entsprechende Befugnis in dem Recht ent-halten, die Schallaufnahme auf Langspielplatte oder Musikkassette zu verbreiten.Denn die Verwertung auf [X.] stelle sich als eine im Verhältnis zur Verbreitung [X.] oder Musikkassette neue Nutzungsart dar, die bei Abschluß [X.] vom 18. Juni 1979 noch unbekannt gewesen sei.- 5 -II.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem [X.] stand. Die Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1.Die Beklagte stützt das von ihr in Anspruch genommene Recht, die [X.] —[X.] [X.] durch Verbreitung auf [X.] zu verwerten, inerster Linie auf § 1 Abs. 2 und 3 des am 18. Juni 1979 geschlossenen Vertrages.Dort hat der Kläger (als Produzent sowie für alle künstlerisch Mitwirkenden) der[X.] das Recht übertragen, die Schallaufnahmen in jeder beliebigen Weiseauszuwerten.2.Das [X.] hat [X.] unter Verweis auf die Entscheidungsgründe [X.] im vorausgegangenen Verfügungsverfahren ([X.],270) [X.] die Ansicht vertreten, diese Nutzungsrechtseinräumung betreffe keine —[X.]-Rechtefi an dem Werk. Bei der Auswertung der Musikaufnahmen mittels [X.] han-dele es sich um eine andere Nutzungsart als die Auswertung auf [X.] Musikkassette, so daß die Beklagte durch den [X.] keine ent-sprechenden Rechte erhalten habe. Die Möglichkeit der digitalen Speicherung vonMusik auf [X.] sei 1979 noch nicht bekannt gewesen.Damit hat das [X.] auf die Regelung in § 31 Abs. 4 [X.] abgestellt,wonach eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungs-arten unwirksam ist. Entgegen der stillschweigenden Annahme des [X.]skommt diese Bestimmung vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Der [X.] daher nicht dazu, die für das [X.] im Mittelpunkt stehende, in [X.] und im Schrifttum umstrittene Frage zu beantworten, ob sich [X.] von Tonaufnahmen auf [X.] gegenüber den Aufnahmen auf herkömm-lichen Langspielplatten oder Musikkassetten als eine neue Nutzungsart darstellt(bejahend [X.], 270, 271; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420 f.;- 6 -ZUM 2001, 164, 165 f.; Gaertner, [X.], 143, 144; [X.], [X.], 792,796; [X.]., ZUM 1998, 481, 482; [X.] in [X.]/[X.], [X.]., § 31/32 [X.] [X.]. 18; [X.], [X.], 2000, S. 106;verneinend OLG Köln ZUM 2001, 166, 172; [X.], [X.] 127 [1995], [X.]. [X.], ZUM 1994, 591, 593; [X.], Urheber- und Urhebervertragsrecht,2. Aufl., [X.]. 551; [X.], ZUM 2002, 332, 344 [X.])Aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift in den mit —[X.] betitelten [X.](es) über Urheberrecht und ver-wandte [X.] sowie in dessen Fünften Abschnitt (—Rechtsverkehr im [X.]) wird bereits deutlich, daß diese Bestimmung sich zunächst lediglichauf urheberrechtliche Werke bezieht. Rechte an solchen Werken [X.] etwa aus§§ 16, 17 [X.] [X.] macht der Kläger aber nicht geltend. Er hat nicht vorgetragen,Komponist oder Textdichter von —[X.] [X.] zu sein. In Rede stehen vielmehrRechte des [X.] als Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und alsausübender Künstler (§ 75 Abs. 2 [X.]). Diese Rechte sind als —Verwandte[X.] im [X.] (§§ 70 bis 87e [X.])geregelt. Im [X.] (§§ 96 bis 119 [X.]) [X.] —Gemeinsame [X.] für Urheberrecht und verwandte [X.] [X.] finden sich keineBestimmungen über die Rechtseinräumung.Bereits die systematische Stellung des § 31 Abs. 4 im [X.] es daher nahe, diese Bestimmung auf andere Rechte nur im Falle einer aus-drücklichen Regelung anzuwenden. Eine derartige Regelung gibt es [X.] in § 72 Abs. 1 [X.]. Dort ist bestimmt, daß —Lichtbilder ... in entsprechenderAnwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des [X.] ge-schütztfi werden; dies schließt die Anwendung des § 31 Abs. 4 [X.] ein. [X.] lassen die Vorschriften für ausübende Künstler (§§ 73 ff. [X.]) [X.] (§§ 85, 86 [X.]) eine solche Regelung vermissen mit der Fol-- 7 -ge, daß deren Leistungen nicht in den Genuß der Schutzvorschrift des § 31 Abs. 4[X.] gelangen. Dies verdeutlichen insbesondere die Regelungen in §§ 84, 85Abs. 3 [X.] und in dem vor kurzem eingefügten § 75 Abs. 4 [X.]: Diese [X.] erklären Teile oder einzelne Vorschriften des [X.] des Urhe-berrechtsgesetzes, § 75 Abs. 4 [X.] sogar einzelne Absätze des § 31 [X.] fürentsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung der hier in Rede ste-henden Bestimmung des § 31 Abs. 4 [X.] ist dort gerade nicht vorgesehen.b)Es handelt sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke,die in richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Im Zuge derReform des Urhebervertragsrechts ist diskutiert worden, ob neben § 31 Abs. 5[X.] auch noch andere Absätze dieser Bestimmung auf die Leistungen der aus-übenden Künstler und Tonträgerhersteller anwendbar sein sollen. Der [X.] hat es gleichwohl bei der selektiven, die Regelung des Absatzes 4 aus-schließenden Verweisung belassen. So war im Vorfeld des [X.] jüngst in [X.] getre-tenen [X.] Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus-übenden Künstlern vom 22. März 2002 ([X.] I S. 1155) zunächst geplant, fürausübende Künstler in § 75 Abs. 4 [X.] die Vorschrift des § 31 Abs. 4 [X.] fürentsprechend anwendbar zu erklären (vgl. Gesetzentwurf der Regierungsfrak-tionen, BT-Drucks. 14/6433, [X.]). Auf diese Änderung wurde letztlich verzichtet,und zwar mit der Begründung, es sei nicht praktikabel, wenn bei Darbietungen mitvielen Mitwirkenden die Rechte für neue, bislang unbekannte Nutzungsarten [X.] zahlreichen ausübenden Künstlern nachträglich erworben werden müßten(Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058,S. 24 und 52 f.). Auch der Regierungsentwurf, mit dem die Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte inder Informationsgesellschaft umgesetzt werden soll ([X.]. 684/02), sieht in- 8 -§ 79 (für die Rechte der ausübenden Künstler) und in § 85 (für die Rechte [X.]) lediglich eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 bis3 und 5 [X.] vor; die Anwendung von § 31 Abs. 4 [X.] auf die Leistungsschutz-rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller soll damit ausdrück-lich ausgeschlossen bleiben. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist hin-sichtlich der Tonträgerhersteller darauf, daß bei der Verweisung u.a. die [X.] ausgeklammert worden seien, die —lediglich dem Schutz des Urhebers als derregelmäßig schwächeren Vertragspartei dienen (§ 31 Abs. 4 ...)fi ([X.].684/02, [X.]7).c)In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist schließlich die Frageerörtert worden, ob sich die Nichtanwendbarkeit des § 31 Abs. 4 [X.] auf die Lei-stungen der ausübenden Künstler erst aus der im Jahre 2002 eingefügten Be-stimmung des § 75 Abs. 4 [X.] n.F. ergibt, ob also eine vorher bestehende [X.] erst durch die neue Bestimmung abgeschafft worden ist. Dies ist [X.] zu verneinen (vgl. [X.], GRUR 2002, 853, 854 [X.]. 22; [X.], [X.], 923, 930).Auch schon vor Einfügung der neuen Bestimmung sprachen die [X.] und die ausdrückliche Aufzählung der entsprechend anzuwenden-den Vorschriften des [X.] des Urheberrechtsgesetzes dagegen, § 31Abs. 4 [X.] auf die Leistungen der ausübenden Künstler und der Tonträgerher-steller entsprechend anzuwenden. Während heute die Gemeinsamkeiten zwi-schen dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstlerbetont werden, lag der gesetzlichen Regelung von 1965 die Vorstellung zugrunde,daß zwischen dem Urheberrecht und den Leistungsschutzrechten —rechtsdogma-tisch eine klare Trennungslinie zu [X.] sei, weswegen —Inhalt und Umfang [X.] ... jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Bedürf-nisse der zu schützenden Personengruppen selbständig zu bestimmen (seien)- 9 -und ... nicht einfach aus einer entsprechenden Anwendung urheberrechtlicherGrundsätze gewonnen werdenfi könnten (Begründung des [X.], BT-Drucks. IV/270, [X.]). Es entsprach daher [X.] Auffassung, daß lediglich die in § 31 Abs. 5 [X.] ausdrücklich nor-mierte, stets aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens [X.] auch auf die Einwilligung der Inhaber von [X.] anzuwenden ist ([X.], Urt. v. 23.2.1979 [X.] I ZR 27/77, GRUR 1979,637, 638 f. [X.] White Christmas; Urt. v. 22.9.1983 [X.] I ZR 40/81, [X.], 119,121 [X.] Synchronisationssprecher; v. [X.], Urheberrechtsgesetz, Einf. [X.]. 32;Büscher in [X.]/[X.], Urheberrecht, § 74 [X.] [X.]. 5; [X.] in Schrik-ker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 73 ff. [X.] [X.]. 17; an[X.] lediglich [X.],GRUR 1979, 639, 640 f. und [X.]., [X.], 30 f.). Für eine entsprechendeAnwendbarkeit des § 31 Abs. 4 [X.], die im übrigen auch im Schrifttum [X.] soweitersichtlich [X.] nicht befürwortet wurde (vgl. [X.] in [X.] aaO vor §§ 73 ff.[X.] [X.]. 17 u. 19; [X.] in Möhring/[X.], Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl.,§ 73 [X.]. 6; [X.] in [X.]/[X.] aaO vor § 73 [X.] [X.]. 12), fehlte [X.] auch schon unter dem bisherigen Recht die Grundlage. Etwas anderes läßtsich auch der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte nicht entnehmen, die [X.]ohne die Frage zu problematisieren [X.] davon ausgegangen sind, § 31 Abs. 4 [X.]sei auf die Einwilligung durch ausübende Künstler anwendbar (vgl. [X.], 270; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420 und ZUM 2001, 164, 165; OLGKöln ZUM 2001, 166, 172).3.Steht § 31 Abs. 4 [X.] einer Auswertung von —[X.] [X.] auf [X.]-Ton-trägern nicht entgegen, so stellt sich die weitere Frage, ob die beanstandete [X.] von der vom Kläger im [X.] erklärten Einwilligung [X.] ist. § 1 Abs. 2 dieses Vertrages enthält eine umfassende Rechtseinräumung.Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 entscheidet jedoch über Zeitpunkt, Art und Form der Ver-- 10 -öffentlichung von [X.] der Produzent (also der Kläger) in [X.] Absprache mit [X.] (nunmehr also der [X.]). Die Re-visionserwiderung macht hierzu geltend, daß der Unterlassungsanspruch des [X.] sich auch aus dieser Regelung ergebe, da es an einer gemeinsamen [X.] mit dem Produzenten bezüglich der Art und Form der [X.]. Das [X.] brauchte diesem [X.] bereits in der Klageschrift vorge-tragenen [X.] rechtlichen Gesichtspunkt wegen des von ihm zu § 31 Abs. 4 [X.]vertretenen Standpunkts nicht nachzugehen. Nunmehr wird es hierauf ankommen.Auch wenn es nicht naheliegen mag, daß der Kläger nicht nur über das —[X.] auch über das —[X.] mitentscheiden sollte, ist die vertragliche Bestimmungzunächst vom Tatrichter auszulegen; ferner bedarf es Feststellungen zu der [X.], ob die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Voraussetzungen für eine Aus-wertung von —[X.] [X.] auf [X.] im vorliegenden Fall erfüllt sind. [X.] hinsichtlich Ziffer 3 der —Besonderen Vereinbarungenfi, der zufolge die [X.]Sampler-Veröffentlichungen von Werken des Künstlers —[X.] nur mit Genehmi-gung des Produzenten vornimmt.4.Sollte das [X.] zu dem Schluß kommen, daß der [X.] diebeanstandete Nutzung aufgrund der vertraglichen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2nicht untersagt werden kann, wird sich aus dem Zweckübertragungsgedanken des§ 31 Abs. 5 [X.] nichts anderes ergeben. Diese Regel, nach der sich der [X.] im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweckrichtet, wird als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstanden unddaher [X.] wie oben dargelegt [X.] einhellig auch auf die Einwilligung der Inhaber [X.] angewandt. Im Streitfall war die in § 1 Abs. 2 des Vertra-ges erteilte Einwilligung auf eine umfassende Nutzung gerichtet (—... ohne Ein-schränkung ... und zeitlich unbegrenzt das Recht, die Schallaufnahmen in jederbeliebigen Weise auszuwertenfi); dieser Zweck beschränkt sich nicht auf ein be-- 11 -stimmtes Trägermedium, sondern umfaßt auch die zum Zeitpunkt des [X.] noch nicht bekannte Nutzung der Schallaufnahmen auf [X.], die [X.] die herkömmlichen Langspielplatten fast vollständig verdrängt hat. Es [X.] sich hierbei nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den [X.] ins Auge gefaßte Form der Verwertung tritt und eine wirtschaftlich eigenständi-ge Verwertung erlaubt (vgl. [X.]Z 128, 336, 341 [X.] Videozweitauswertung III; 148,221, 230 [X.] SPIEGEL-[X.]-ROM). Vielmehr geht es um eine technisch neue [X.]svariante, die es der [X.] ermöglicht, die vertraglich vereinbarte [X.] auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der [X.] mehr auf Langspielplatten, sondern auf [X.]-Tonträger richtet, und die dahervon dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt [X.] -III.Auf die Revision der [X.] ist das angefochtene Urteil danach auf-zuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das[X.] zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten [X.] zu übertragen ist.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BornkammBüscher

Meta

I ZR 180/00

10.10.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. I ZR 180/00 (REWIS RS 2002, 1227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1227

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.