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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 180/00Verkündet am:10. Oktober 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] [X.] § 75 Abs. 4, §§ 85, 31 Abs. 4, § 31 Abs. 5a)§ 31 Abs. 4 [X.] findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, mit de-nen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller in die Nutzung der [X.] Leistung einwilligen.b)Hat ein ausübender Künstler die Einwilligung erteilt, daß seine Darbietung —injeder beliebigen Weisefi ausgewertet wird, ist die Vermarktung der [X.] auch dann vom Vertragszweck umfaßt, wenn diese Nutzungsmöglich-keit zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht bekannt war.[X.], Urt. v. 10. Oktober 2002 [X.]/00 [X.] LG Berlin- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Prof. [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der [X.] Berlin vom 8. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger (mit dem Künstlernamen —[X.]) ist Musiker. Er betreibt ein ei-genes Tonstudio, in dem er Tonträger herstellt. Die Beklagte verwertet Schall-aufnahmen des [X.]. Die Parteien streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, alteSchallaufnahmen des [X.] auf [X.] zu verwerten.Mit einer Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.] Musik GmbH (im [X.]: [X.]), schloß der Kläger am 18. Juni 1979 einen Vertrag, in dem es um- 3 -die Schallplattenauswertung von Produktionen des [X.] ging. In diesem [X.] heißt es u.a.:§ 1(1)1Gegenstand dieses Vertrages ist das Recht, Schallaufnahmen des Produzentenauszuwerten. 2Zu diesem Zweck überläßt der Produzent [X.] überspielungsfähigeTonbänder mit Schallaufnahmen für eine LP des Künstlers [X.] Produzent überträgt [X.] bzw. ihren Lizenznehmern ohne Einschränkungund für die ganze Welt exklusiv und zeitlich unbegrenzt das Recht, die Schallaufnah-men in jeder beliebigen Weise auszuwerten.(3)Die Rechtsübertragung schließt sämtliche Leistungsschutzrechte und -ansprüchesowie alle sonstigen Rechte der Mitwirkenden an den [X.] ein....§ 6(1)1[X.] darf die [X.] unter jedem ihr oder einem ihrer [X.] gehörenden Label veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. 2Über Zeit-punkt, Art und Form der Veröffentlichung entscheidet der Produzent in gemeinsamerAbsprache mit [X.].Nach § 11 Abs. 4 waren die am selben Tag unterzeichneten —[X.] Bestandteil des Vertrages. In Ziffer 3 dieser Vereinbarungenheißt es:Samplerveröffentlichungen von Werken des Künstlers [X.] nimmt [X.] nur mitGenehmigung des Produzenten vor.Der Kläger überließ der [X.] auf der Grundlage dieses Vertrags die [X.] von elf Einzeltiteln, die als —[X.] [X.] zusammengefaßt wurden. Der Klä-ger hatte an diesen Aufnahmen auch künstlerisch als Interpret mitgewirkt. [X.] erfuhr der Kläger, daß die [X.]. GmbH, eine Rechtsnachfolgerinder [X.] und Rechtsvorgängerin der [X.], einem Drittunternehmen ge-stattet hatte, —[X.] [X.] auf [X.] 4 -Der Kläger, der Rechte als ausübender Künstler und als Tonträgerherstellergeltend macht, ist der Auffassung, die Verwertung auf [X.] sei als [X.] noch unbekannte [X.] gegenüber der Schallplatte eigenständige [X.] Nutzungsartnicht aufgrund des [X.] erlaubt. Nach der Durchführung eines inzwei Instanzen erfolgreichen Verfügungsverfahrens (vgl. [X.], 270)hat der Kläger die Beklagte im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung in [X.] genommen.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.Mit der ([X.] verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantragweiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:I.Das [X.] hat einen auf Unterlassung der Verwertung von—[X.] [X.] auf [X.] gerichteten Anspruch des [X.] aus § 97 Abs. 1,§ 85 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 2 [X.] bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:Der [X.] stehe hinsichtlich dieser Nutzung kein Recht zu. Weder habeder Kläger der [X.] (oder der Rechtsvorgängerin [X.]) ein solches Rechtausdrücklich übertragen, noch sei eine entsprechende Befugnis in dem Recht ent-halten, die Schallaufnahme auf Langspielplatte oder Musikkassette zu verbreiten.Denn die Verwertung auf [X.] stelle sich als eine im Verhältnis zur Verbreitung [X.] oder Musikkassette neue Nutzungsart dar, die bei Abschluß [X.] vom 18. Juni 1979 noch unbekannt gewesen sei.- 5 -II.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem [X.] stand. Die Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1.Die Beklagte stützt das von ihr in Anspruch genommene Recht, die [X.] —[X.] [X.] durch Verbreitung auf [X.] zu verwerten, inerster Linie auf § 1 Abs. 2 und 3 des am 18. Juni 1979 geschlossenen Vertrages.Dort hat der Kläger (als Produzent sowie für alle künstlerisch Mitwirkenden) der[X.] das Recht übertragen, die Schallaufnahmen in jeder beliebigen Weiseauszuwerten.2.Das [X.] hat [X.] unter Verweis auf die Entscheidungsgründe [X.] im vorausgegangenen Verfügungsverfahren ([X.],270) [X.] die Ansicht vertreten, diese Nutzungsrechtseinräumung betreffe keine —[X.]-Rechtefi an dem Werk. Bei der Auswertung der Musikaufnahmen mittels [X.] han-dele es sich um eine andere Nutzungsart als die Auswertung auf [X.] Musikkassette, so daß die Beklagte durch den [X.] keine ent-sprechenden Rechte erhalten habe. Die Möglichkeit der digitalen Speicherung vonMusik auf [X.] sei 1979 noch nicht bekannt gewesen.Damit hat das [X.] auf die Regelung in § 31 Abs. 4 [X.] abgestellt,wonach eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungs-arten unwirksam ist. Entgegen der stillschweigenden Annahme des [X.]skommt diese Bestimmung vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Der [X.] daher nicht dazu, die für das [X.] im Mittelpunkt stehende, in [X.] und im Schrifttum umstrittene Frage zu beantworten, ob sich [X.] von Tonaufnahmen auf [X.] gegenüber den Aufnahmen auf herkömm-lichen Langspielplatten oder Musikkassetten als eine neue Nutzungsart darstellt(bejahend [X.], 270, 271; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420 f.;- 6 -ZUM 2001, 164, 165 f.; Gaertner, [X.], 143, 144; [X.], [X.], 792,796; [X.]., ZUM 1998, 481, 482; [X.] in [X.]/[X.], [X.]., § 31/32 [X.] [X.]. 18; [X.], [X.], 2000, S. 106;verneinend OLG Köln ZUM 2001, 166, 172; [X.], [X.] 127 [1995], [X.]. [X.], ZUM 1994, 591, 593; [X.], Urheber- und Urhebervertragsrecht,2. Aufl., [X.]. 551; [X.], ZUM 2002, 332, 344 [X.])Aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift in den mit —[X.] betitelten [X.](es) über Urheberrecht und ver-wandte [X.] sowie in dessen Fünften Abschnitt (—Rechtsverkehr im [X.]) wird bereits deutlich, daß diese Bestimmung sich zunächst lediglichauf urheberrechtliche Werke bezieht. Rechte an solchen Werken [X.] etwa aus§§ 16, 17 [X.] [X.] macht der Kläger aber nicht geltend. Er hat nicht vorgetragen,Komponist oder Textdichter von —[X.] [X.] zu sein. In Rede stehen vielmehrRechte des [X.] als Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und alsausübender Künstler (§ 75 Abs. 2 [X.]). Diese Rechte sind als —Verwandte[X.] im [X.] (§§ 70 bis 87e [X.])geregelt. Im [X.] (§§ 96 bis 119 [X.]) [X.] —Gemeinsame [X.] für Urheberrecht und verwandte [X.] [X.] finden sich keineBestimmungen über die Rechtseinräumung.Bereits die systematische Stellung des § 31 Abs. 4 im [X.] es daher nahe, diese Bestimmung auf andere Rechte nur im Falle einer aus-drücklichen Regelung anzuwenden. Eine derartige Regelung gibt es [X.] in § 72 Abs. 1 [X.]. Dort ist bestimmt, daß —Lichtbilder ... in entsprechenderAnwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des [X.] ge-schütztfi werden; dies schließt die Anwendung des § 31 Abs. 4 [X.] ein. [X.] lassen die Vorschriften für ausübende Künstler (§§ 73 ff. [X.]) [X.] (§§ 85, 86 [X.]) eine solche Regelung vermissen mit der Fol-- 7 -ge, daß deren Leistungen nicht in den Genuß der Schutzvorschrift des § 31 Abs. 4[X.] gelangen. Dies verdeutlichen insbesondere die Regelungen in §§ 84, 85Abs. 3 [X.] und in dem vor kurzem eingefügten § 75 Abs. 4 [X.]: Diese [X.] erklären Teile oder einzelne Vorschriften des [X.] des Urhe-berrechtsgesetzes, § 75 Abs. 4 [X.] sogar einzelne Absätze des § 31 [X.] fürentsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung der hier in Rede ste-henden Bestimmung des § 31 Abs. 4 [X.] ist dort gerade nicht vorgesehen.b)Es handelt sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke,die in richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Im Zuge derReform des Urhebervertragsrechts ist diskutiert worden, ob neben § 31 Abs. 5[X.] auch noch andere Absätze dieser Bestimmung auf die Leistungen der aus-übenden Künstler und Tonträgerhersteller anwendbar sein sollen. Der [X.] hat es gleichwohl bei der selektiven, die Regelung des Absatzes 4 aus-schließenden Verweisung belassen. So war im Vorfeld des [X.] jüngst in [X.] getre-tenen [X.] Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus-übenden Künstlern vom 22. März 2002 ([X.] I S. 1155) zunächst geplant, fürausübende Künstler in § 75 Abs. 4 [X.] die Vorschrift des § 31 Abs. 4 [X.] fürentsprechend anwendbar zu erklären (vgl. Gesetzentwurf der Regierungsfrak-tionen, BT-Drucks. 14/6433, [X.]). Auf diese Änderung wurde letztlich verzichtet,und zwar mit der Begründung, es sei nicht praktikabel, wenn bei Darbietungen mitvielen Mitwirkenden die Rechte für neue, bislang unbekannte Nutzungsarten [X.] zahlreichen ausübenden Künstlern nachträglich erworben werden müßten(Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058,S. 24 und 52 f.). Auch der Regierungsentwurf, mit dem die Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte inder Informationsgesellschaft umgesetzt werden soll ([X.]. 684/02), sieht in- 8 -§ 79 (für die Rechte der ausübenden Künstler) und in § 85 (für die Rechte [X.]) lediglich eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 bis3 und 5 [X.] vor; die Anwendung von § 31 Abs. 4 [X.] auf die Leistungsschutz-rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller soll damit ausdrück-lich ausgeschlossen bleiben. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist hin-sichtlich der Tonträgerhersteller darauf, daß bei der Verweisung u.a. die [X.] ausgeklammert worden seien, die —lediglich dem Schutz des Urhebers als derregelmäßig schwächeren Vertragspartei dienen (§ 31 Abs. 4 ...)fi ([X.].684/02, [X.]7).c)In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist schließlich die Frageerörtert worden, ob sich die Nichtanwendbarkeit des § 31 Abs. 4 [X.] auf die Lei-stungen der ausübenden Künstler erst aus der im Jahre 2002 eingefügten Be-stimmung des § 75 Abs. 4 [X.] n.F. ergibt, ob also eine vorher bestehende [X.] erst durch die neue Bestimmung abgeschafft worden ist. Dies ist [X.] zu verneinen (vgl. [X.], GRUR 2002, 853, 854 [X.]. 22; [X.], [X.], 923, 930).Auch schon vor Einfügung der neuen Bestimmung sprachen die [X.] und die ausdrückliche Aufzählung der entsprechend anzuwenden-den Vorschriften des [X.] des Urheberrechtsgesetzes dagegen, § 31Abs. 4 [X.] auf die Leistungen der ausübenden Künstler und der Tonträgerher-steller entsprechend anzuwenden. Während heute die Gemeinsamkeiten zwi-schen dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstlerbetont werden, lag der gesetzlichen Regelung von 1965 die Vorstellung zugrunde,daß zwischen dem Urheberrecht und den Leistungsschutzrechten —rechtsdogma-tisch eine klare Trennungslinie zu [X.] sei, weswegen —Inhalt und Umfang [X.] ... jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Bedürf-nisse der zu schützenden Personengruppen selbständig zu bestimmen (seien)- 9 -und ... nicht einfach aus einer entsprechenden Anwendung urheberrechtlicherGrundsätze gewonnen werdenfi könnten (Begründung des [X.], BT-Drucks. IV/270, [X.]). Es entsprach daher [X.] Auffassung, daß lediglich die in § 31 Abs. 5 [X.] ausdrücklich nor-mierte, stets aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens [X.] auch auf die Einwilligung der Inhaber von [X.] anzuwenden ist ([X.], Urt. v. 23.2.1979 [X.] I ZR 27/77, GRUR 1979,637, 638 f. [X.] White Christmas; Urt. v. 22.9.1983 [X.] I ZR 40/81, [X.], 119,121 [X.] Synchronisationssprecher; v. [X.], Urheberrechtsgesetz, Einf. [X.]. 32;Büscher in [X.]/[X.], Urheberrecht, § 74 [X.] [X.]. 5; [X.] in Schrik-ker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 73 ff. [X.] [X.]. 17; an[X.] lediglich [X.],GRUR 1979, 639, 640 f. und [X.]., [X.], 30 f.). Für eine entsprechendeAnwendbarkeit des § 31 Abs. 4 [X.], die im übrigen auch im Schrifttum [X.] soweitersichtlich [X.] nicht befürwortet wurde (vgl. [X.] in [X.] aaO vor §§ 73 ff.[X.] [X.]. 17 u. 19; [X.] in Möhring/[X.], Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl.,§ 73 [X.]. 6; [X.] in [X.]/[X.] aaO vor § 73 [X.] [X.]. 12), fehlte [X.] auch schon unter dem bisherigen Recht die Grundlage. Etwas anderes läßtsich auch der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte nicht entnehmen, die [X.]ohne die Frage zu problematisieren [X.] davon ausgegangen sind, § 31 Abs. 4 [X.]sei auf die Einwilligung durch ausübende Künstler anwendbar (vgl. [X.], 270; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420 und ZUM 2001, 164, 165; OLGKöln ZUM 2001, 166, 172).3.Steht § 31 Abs. 4 [X.] einer Auswertung von —[X.] [X.] auf [X.]-Ton-trägern nicht entgegen, so stellt sich die weitere Frage, ob die beanstandete [X.] von der vom Kläger im [X.] erklärten Einwilligung [X.] ist. § 1 Abs. 2 dieses Vertrages enthält eine umfassende Rechtseinräumung.Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 entscheidet jedoch über Zeitpunkt, Art und Form der Ver-- 10 -öffentlichung von [X.] der Produzent (also der Kläger) in [X.] Absprache mit [X.] (nunmehr also der [X.]). Die Re-visionserwiderung macht hierzu geltend, daß der Unterlassungsanspruch des [X.] sich auch aus dieser Regelung ergebe, da es an einer gemeinsamen [X.] mit dem Produzenten bezüglich der Art und Form der [X.]. Das [X.] brauchte diesem [X.] bereits in der Klageschrift vorge-tragenen [X.] rechtlichen Gesichtspunkt wegen des von ihm zu § 31 Abs. 4 [X.]vertretenen Standpunkts nicht nachzugehen. Nunmehr wird es hierauf ankommen.Auch wenn es nicht naheliegen mag, daß der Kläger nicht nur über das —[X.] auch über das —[X.] mitentscheiden sollte, ist die vertragliche Bestimmungzunächst vom Tatrichter auszulegen; ferner bedarf es Feststellungen zu der [X.], ob die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Voraussetzungen für eine Aus-wertung von —[X.] [X.] auf [X.] im vorliegenden Fall erfüllt sind. [X.] hinsichtlich Ziffer 3 der —Besonderen Vereinbarungenfi, der zufolge die [X.]Sampler-Veröffentlichungen von Werken des Künstlers —[X.] nur mit Genehmi-gung des Produzenten vornimmt.4.Sollte das [X.] zu dem Schluß kommen, daß der [X.] diebeanstandete Nutzung aufgrund der vertraglichen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2nicht untersagt werden kann, wird sich aus dem Zweckübertragungsgedanken des§ 31 Abs. 5 [X.] nichts anderes ergeben. Diese Regel, nach der sich der [X.] im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweckrichtet, wird als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstanden unddaher [X.] wie oben dargelegt [X.] einhellig auch auf die Einwilligung der Inhaber [X.] angewandt. Im Streitfall war die in § 1 Abs. 2 des Vertra-ges erteilte Einwilligung auf eine umfassende Nutzung gerichtet (—... ohne Ein-schränkung ... und zeitlich unbegrenzt das Recht, die Schallaufnahmen in jederbeliebigen Weise auszuwertenfi); dieser Zweck beschränkt sich nicht auf ein be-- 11 -stimmtes Trägermedium, sondern umfaßt auch die zum Zeitpunkt des [X.] noch nicht bekannte Nutzung der Schallaufnahmen auf [X.], die [X.] die herkömmlichen Langspielplatten fast vollständig verdrängt hat. Es [X.] sich hierbei nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den [X.] ins Auge gefaßte Form der Verwertung tritt und eine wirtschaftlich eigenständi-ge Verwertung erlaubt (vgl. [X.]Z 128, 336, 341 [X.] Videozweitauswertung III; 148,221, 230 [X.] SPIEGEL-[X.]-ROM). Vielmehr geht es um eine technisch neue [X.]svariante, die es der [X.] ermöglicht, die vertraglich vereinbarte [X.] auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der [X.] mehr auf Langspielplatten, sondern auf [X.]-Tonträger richtet, und die dahervon dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt [X.] -III.Auf die Revision der [X.] ist das angefochtene Urteil danach auf-zuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das[X.] zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten [X.] zu übertragen ist.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BornkammBüscher
Meta
10.10.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. I ZR 180/00 (REWIS RS 2002, 1227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1227
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 16/00 (Bundesgerichtshof)
I ZR 244/01 (Bundesgerichtshof)
I ZR 74/22 (Bundesgerichtshof)
Vorlagefragen an EuGH zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches - Metall auf Metall V
2 StR 109/03 (Bundesgerichtshof)
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