Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 3 StR 466/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 527

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 466/14
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen
der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2014 aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang
der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen.
2. Die weitergehenden
Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen einer Tat vom 4./5.
September 2013 jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuch-ter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverlet-zung, den Angeklagten S.

zusätzlich noch in Tateinheit mit versuchter Nöti-gung, schuldig gesprochen. [X.] dazu hat es den Angeklagten M.

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den [X.] S.

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt, auf [X.] von sieben Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M.

) 1
-
3
-
bzw. fünf Jahren und neun Monaten (Angeklagter S.

) erkannt und [X.] getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren
Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erheben.
Die Rechtsmittel haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschriften des [X.] der Erfolg ver-sagt.
2. Die auf die Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des [X.] hat zum Schuld-
und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben.
Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das [X.] die Prüfung der Unterbringung der
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war.
Zwar hat die [X.] in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass hin-sichtlich der Tat vom 4./5. September 2013 keine Anhaltspunkte dafür [X.], dass diese wenigstens auch durch den Drogenkonsum der Angeklagten verursacht worden sei und damit -
rechtsfehlerfrei
-
einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der Angeklagten, berau-schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,
verneint.
Gleichwohl erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das [X.] ei-ne Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt -
unter Hinzu-2
3
4
5
6
7
-
4
-
ziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -
nicht näher erörtert hat. Denn es hat die Angeklagten auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) verurteilt. Angesichts der festgestellten Heroinabhängigkeit beider Angeklagten, die schon aufgrund der bei ihnen durchgeführten Substitu-tionsbehandlung
mit Methadon und ihres weiteren
Beikonsums von Heroin ei-nen Hang im Sinne von § 64 Abs.
1 StGB nahe legt ([X.], Beschluss vom 18.
Juni 2002 -
4 [X.], [X.], 484 mwN), liegt auch der [X.] symptomatische Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der Angeklagten nicht fern. Da mit Blick auf die Vorstrafen der Angeklagten auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in Zukunft infolge ihres -
nahelie-gend bestehenden -
Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden, war die Erörterung dieser Maßregel auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entbehrlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des [X.], dem sich der Senat nicht verschließt.
[X.] Hubert

Mayer

Gericke
8

Meta

3 StR 466/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 3 StR 466/14 (REWIS RS 2014, 527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 527

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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