Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZR 148/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1116

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 148/04 vom 19. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der behauptete Verstoß gegen § 404 Abs. 1 ZPO durch fehlerhafte Auswahl des (anästhesiologischen) Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolglos gerügt worden ist (§ 295 Abs. 1 ZPO; vgl. OLG München NJW 1968, 202, 203). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt; das Berufungsgericht hat den Antrag auf Einholung eines anästhesiologischen Gutachtens nicht übergangen, wie die Ermächtigung des kieferchirurgischen Sachverständigen zur Zuziehung eines Anästhesisten zeigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 178.952,15 • Müller Greiner [X.]
Pauge Zoll

Meta

VI ZR 148/04

19.10.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZR 148/04 (REWIS RS 2004, 1116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1116

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