Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.09.2017, Az. 25 W (pat) 26/17

25. Senat | REWIS RS 2017, 4574

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Cafet/CAFE ETC… (Unionswortmarke)" – zur Erteilung eines Lastschriftmandats zur Begleichung der Kosten des DPMA – Erfordernis der eindeutigen Zahlungserklärung – Ausschluss interpretationsbedürftiger Zahlungshandlungen – keine Nachforschungspflicht des DPMA – SEPA-Lastschriftmandat bezog sich auf ein gänzlich anderes Verfahren – Widerspruch gilt mangels Zahlung als nicht erhoben


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 004 551

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 28. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 2. Juli 2014 angemeldete Zeichen

2

Cafet

3

ist am 28. August 2014 unter der Nr. 30 2014 004 551 in das beim [X.] geführte Markenregister für eine Ware der Klasse 30 eingetragen worden, nämlich Zucker.

4

Gegen die Eintragung der am 2. Oktober 2014 veröffentlichten Marke hat die Inhaberin der Unionsmarke [X.] 011 377 165 am 30. Dezember 2014 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke

5

CAFE ETC…

6

ist seit dem 30. April 2013 eingetragen und genießt unter anderem Schutz für die Ware der Klasse 30: Zucker.

7

Die Widersprechende legte am 30. Dezember 2014 mittels eines ausgefüllten [X.]s des [X.] per Fax Widerspruch gegen die oben genannte Markeneintragung ein. Als Anlage zum [X.] ging beim [X.] ein [X.] ein. Dieses bezog sich jedoch nicht auf den hier verfahrensgegenständlichen Widerspruch, sondern auf einen Antrag auf Schutzrechtsverlängerung hinsichtlich eines anderen Verfahrens, das gleichfalls von der Bevollmächtigten der Widersprechenden betreut wurde. Das dem [X.] [X.] benannte das Aktenzeichen [X.] 30469512, die [X.] 332100 und den einzuziehenden Betrag von 750 Euro. Ein gleichlautendes [X.] war von der Bevollmächtigten der Widersprechenden bereits am 29. Dezember 2014 als Anlage zu dem genannten Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer der Marke [X.] 30469512 an das [X.] gefaxt worden.

8

Die Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 festgestellt, dass der Widerspruch nach § 64a [X.] i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gelte, da die [X.] nicht fristgerecht gezahlt worden sei. Mit dem Lastschriftenmandat, das dem Widerspruch vom 30. Dezember 2014 beigefügt gewesen sei, sei keine Zahlung der [X.] bewirkt worden. Für den Widerspruch gemäß § 42 [X.] sei nach § 64a [X.] i. V. m. § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 331 600 [X.] eine [X.] in Höhe von 120 Euro zu entrichten. Sie werde gemäß § 3 Abs. 1 PatKostG mit Einlegung des Widerspruchs fällig und sei gemäß § 64a i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Widerspruchsfrist des § 42 Abs. 1 [X.] zu zahlen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] könne die Gebühr durch Erteilung eines [X.] mit Angaben zum Verwendungszweck gezahlt werden. Zur sicheren Bestimmung der Kosten bzw. der zu zahlenden Gebühr bedürfe es regelmäßig der Angabe des amtlichen Kennzeichens des betreffenden Schutzrechts, der einschlägigen [X.] und des zu zahlenden Betrags. Mit Blick auf die massenhaft beim [X.] eingehenden Zahlungen und aus Gründen der Rechtssicherheit müsse jede Gebührenentrichtung beim [X.] so klar und vollständig sein, dass ihre verfahrensmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen gewährleistet sei. Das als Anlage zum Widerspruch vom 30. Dezember 2014 beigefügte [X.] habe diesen Anforderungen nicht genügt, da es statt einem Betrag von 120 Euro einen Betrag von 750 Euro ausgewiesen, als Angabe des Verwendungszwecks statt des zutreffenden Aktenzeichens 30 2014 004 551 das Aktenzeichen 30469512 benannt und statt der [X.] 331 600 die [X.] 332 100 enthalten habe.

9

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die [X.] fristgerecht bezahlt worden sei. Es sei auf den erkennbaren Erklärungsinhalt des Faxes vom 30. Dezember 2014 abzustellen, aus dem die Zahlung der [X.] folge. Die Sachbearbeiterin des [X.] habe am 15. Januar 2015 bei der Bevollmächtigten der Widersprechenden angerufen und gefragt, ob ihre Annahme zutreffe, dass das dem Widerspruch vom 30. Dezember 2014 beigefügte Lastschriftmandat für den Widerspruch zu nutzen sei. Dies belege, dass dem [X.] bzw. dem Widerspruch vom 30. Dezember 2014 der wirkliche Wille des Parteivertreters habe entnommen werden können, nämlich die Zahlung der [X.] zu bewirken. Da sowohl im Hinblick auf den Antrag auf Schutzrechtsverlängerung der Marke mit der Registernummer 304 69 512 vom 29. Dezember 2014 als auch im Hinblick auf den Widerspruch vom 30. Dezember 2014 jeweils ein Lastschriftmandat erteilt worden sei, hätten beide Lastschriftmandate separat ausgeführt werden können. Die unzutreffende Angabe des Aktenzeichens stehe einer wirksamen Zahlung nicht entgegen, da die zwei Anträge vom 29. Dezember und vom 30. Dezember 2014 verbunden mit den jeweils beigefügten Einzugsermächtigungen eine untrennbare Einheit bildeten bzw. die Anträge und Lastschriftmandate jeweils in einem Telefax übersandt worden seien. Insofern sei seitens des [X.] eine zutreffende Zuordnung der Zahlung ohne Weiteres möglich gewesen. Der erforderliche Verwaltungsaufwand oder Bequemlichkeitserwägungen seitens des [X.] bei der Zuordnung der Zahlung dürften hinsichtlich der Wirksamkeit der Zahlung nicht den Ausschlag geben. Das [X.] habe zudem am 23. Februar 2015 die [X.] abgebucht und noch nicht zurückgezahlt. Dies belege, dass das Lastschriftmandat ausführungsfähig gewesen sei. Es sei unschädlich, dass das [X.] mit 750 Euro einen zu hohen Betrag ausgewiesen habe. Das [X.] habe bereits festgestellt, dass ein unbezifferter Abbuchungsauftrag eine zulässige Gebührenzahlung sei (Beschluss vom 24. Mai 2016 – 29 W (pat) 123/03). Daher müsse erst recht ein "zu hoher" Abbuchungsbetrag zulässig sein.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschuss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s vom 16. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur Fortführung und Entscheidung des Widerspruchsverfahrens an das [X.] zurückzuverweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Auffassung, dass die [X.] nicht fristgerecht bezahlt worden sei, so dass das [X.] zu Recht festgestellt habe, dass der Widerspruch nicht wirksam erhoben worden sei. Der Einwand, dass eine "zu hohe" Zahlung unschädlich sei, [X.] nicht, da ein unzutreffender Betrag und ein falsches Aktenzeichen benannt worden seien. Zudem beziehe sich die von der Widersprechenden genannte Entscheidung des [X.]s auf Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren, so dass die Fälle nicht vergleichbar seien. Nachdem die Zahlung nicht gemäß § 2 Nr. 4 PatKostG bewirkt worden sei, komme es auf das Telefonat der Bevollmächtigten der Widersprechenden mit der Sachbearbeiterin des [X.] vom 15. Januar 2015 und dessen Inhalt nicht an. [X.] vorsorglich würden das von der Widersprechenden behauptete Telefonat und dessen Inhalt bestritten.

Die Widersprechende hat den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 30. August 2017 zurückgenommen, so dass im schriftlichen Verfahren zu entscheiden war.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 16. Oktober 2015 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das [X.] hat zutreffend festgestellt, dass der Widerspruch nicht wirksam erhoben worden ist.

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerspruchs nach § 42 [X.] ist nach § 64a [X.] i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG die fristgerechte Zahlung der [X.] in Höhe von 120 Euro gemäß § 64a [X.] i. V. m. § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 331 600 [X.]. Eine solche Zahlung ist nicht erfolgt. Die Zahlung wurde insbesondere nicht mit dem [X.] bewirkt, das dem Widerspruch vom 30. Dezember 2014 beigefügt war. Das [X.] hat im Beschluss vom 16. Oktober 2015 völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Zahlung der [X.] zur sicheren Bestimmung der Zahlung regelmäßig das amtlichen Kennzeichen des betreffenden Schutzrechts, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) einschlägige [X.] und der zu zahlende Betrag zu nennen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] können Kosten bzw. Gebühren mittels eines gültigen [X.] gezahlt werden, wobei das Lastschriftmandat Angaben zum Verwendungszweck enthalten muss. Dementsprechend sollen nach § 1 Abs. 2 [X.] bei einer Zahlung durch Erteilung eines [X.]s die vom [X.] bereitgestellten Formulare verwendet werden. Dieser Voraussetzung entsprach das beschwerdegegenständliche Lastschriftmandat offenkundig nicht, da es nicht für den beschwerdegegenständlichen Widerspruch, sondern für ein gänzlich anderes Verfahren bestimmt war.

Das Lastschriftmandat, das dem Widerspruch vom 30. Dezember 2014 beigefügt war, kann nicht im Wege der Auslegung oder der Umdeutung als wirksame Zahlung der [X.] angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden war das Lastschriftmandat nicht "ausführbar". Zunächst belegt das von der Widersprechenden behauptete Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin des [X.] vom Januar 2015 nicht, dass das Lastschriftmandat zumindest den erkennbaren Verwendungszweck einer Zahlung der [X.] beinhaltete. Folgt man dem Sachvortrag der Widersprechenden, so belegt das Telefonat das Gegenteil, nämlich dass die Sachbearbeiterin des [X.] sich nicht in der Lage sah, ohne ausdrückliche Rückversicherung bei der Widersprechenden das Lastschriftmandat vom 30. Dezember 2014 entgegen dessen ausdrücklicher Bestimmung zu verwenden. Das [X.] kann grundsätzlich eine erkennbar für ein anderes Verfahren bestimmte Zahlung nach eigenem Ermessen anderweitig verrechnen.

Auch die Tatsache, dass das Lastschriftmandat dem Widerspruch physisch beigefügt war bzw. gemeinsam mit dem Widerspruch an das [X.] gefaxt worden war, lässt keine Auslegung im Sinne der Widersprechenden zu. Ein entsprechender [X.] ist in der Verbindung des Widerspruchs mit dem Lastschriftmandat schon deswegen nicht zu erkennen, weil der weitergehende Sachverhalt, auf den sich die Widersprechende stützt, nämlich die Schutzrechtsverlängerung vom 29. Dezember 2014, nicht dem hier vorliegenden Verfahren zugehörig war. Es ist aus Sicht des Sachbearbeiters des [X.], also bei isolierter Betrachtung des Faxes vom 30. Dezember 2014 ebenso möglich wie naheliegend, dass die Zahlung mittels des beigefügten Lastschriftmandats tatsächlich auf den dort genannten Schutzrechtsverlängerungsantrag bezogen sein sollte und nur versehentlich oder aus Gründen der Praktikabilität dem Widerspruch beigefügt war. Wäre beispielsweise dem fristgebundenen Antrag auf Schutzrechtsverlängerung kein entsprechendes Lastschriftmandat beigefügt gewesen und wäre das dem Widerspruch beigefügte Lastschriftmandat – der Auffassung der Widersprechenden folgend – zu dessen Zahlung herangezogen worden, so hätte der Inhaber des zu verlängernden Schutzrechts mit dessen Löschung rechnen müssen, obwohl in seinem Namen ein ordnungsgemäßes Lastschriftmandat erteilt und dem [X.] übermittelt worden war.

Soweit die Widersprechende der Auffassung ist, dass [X.] nicht den Ausschlag geben dürften, weshalb es dem [X.] obliege, bei schuldhaften Versäumnissen seitens der Beteiligten bzw. derer Bevollmächtigten weitere Nachforschungen anzustellen, kann dem nicht beigetreten werden. Dem steht bereits entgegen, dass nach der klaren Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] bei Erteilung eines Lastschriftmandats ein Verwendungszweck zu benennen ist, womit der Verordnungsgeber eine eindeutige (und damit nicht anfechtbare) Zahlungserklärung fordert. Darüber hinaus ist der von der Widersprechenden angeführte Begriff der Bequemlichkeit verfehlt, da die Verfahren vor dem [X.] den Charakter eines Massengeschäfts haben, weshalb jede Gebührenentrichtung beim [X.] aus sich heraus so klar und vollständig sein muss, dass die verfahrens- und betragsmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen gewährleistet ist. Der Verordnungsgeber hat insbesondere auch aus Gründen des reibungslosen Betriebs der Registerbehörde interpretationsbedürftige Zahlungshandlungen ausschließen wollen. Der von der Widersprechenden behaupteten Nachforschungspflicht des [X.] steht nicht zuletzt entgegen, dass mit der Nichtzahlung von Gebühren in der Regel negative Rechtsfolgen verbunden sind, die gegebenenfalls auch die Interessen des [X.] betreffen, so dass im Interesse der Rechtssicherheit eine eindeutige, nicht interpretationsfähige Zahlungserklärung zu fordern ist, was eine Nachforschungspflicht ausschließt ([X.] Beschluss vom 11. Mai 2004 – 33 W (pat) 434/02; die Entscheidung ist über die Homepage des [X.]s öffentlich zugänglich). Das [X.] ist z. B. auch nicht gehalten bei vergleichbaren Fallgestaltungen, wie dem Ablauf der Beschwerdefrist bei eingelegten Beschwerden, auf die fehlende Zahlung von Gebühren hinzuweisen ([X.] GRUR 1999, 150, 151).

Der Hinweis der Widersprechenden, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s bei der Zahlung einer Gebühr die fehlende Angabe des [X.] unter Umständen unschädlich sein könne, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. In dem zitierten Fall war der Beschwerde die Erklärung beigefügt worden, dass beantragt werde, die amtliche [X.] vom Konto der Bevollmächtigten abzubuchen ([X.] Beschluss vom 11. Mai 2004 – a. a. O.). In der dortigen Entscheidung ist ausgeführt, dass auch wenn die Patentbehörden aus Gründen der Rechtssicherheit dem Gebührenschuldner nicht zu Lasten der anderen Beteiligten entgegenkommen und den Zahlungswillen des Gebührenschuldners vermuten dürften, ein unbezifferter Abbuchungsauftrag dahingehend ausgelegt werden könne, dass die gesetzliche Gebühr einzuziehen sei. Eine solche Möglichkeit der Auslegung der Zahlungserklärung ist bei dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht gegeben, da die Erklärung nicht nur lückenhaft ist, sondern das entsprechende Verfahren überhaupt nicht betrifft. Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem Sachverhalt nicht vergleichbar, der der obigen Entscheidung zugrunde lag. Das vorliegende Verfahren ist auch nicht mit einem Fall vergleichbar, bei dem eine beim [X.] eingegangene Zahlung z. B. wegen des Fehlens des Aktenzeichens bzw. fehlender Bestimmungsangabe nicht ohne weitere Nachprüfung dem entsprechenden Verfahren zugeordnet werden kann ([X.]E 2, 196, 197; 18, 121, 123; vgl. hierzu auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 66 Rn. 47 m. w. N.). Bei einem fehlenden Aktenzeichen oder einer fehlenden Bestimmungsangabe ist die Zahlung eingegangen, jedoch ist noch nicht erkennbar, wie die Zahlung bestimmt bzw. zu verbuchen ist, was unter Umständen durch eine spätere Erklärung nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall war dagegen zur Zahlung der [X.] ein [X.] beigefügt, das erkennbar und unzweifelhaft nicht für das Widerspruchsverfahren bestimmt war, weshalb ein auf das konkrete Verfahren bezogener Zahlungswille überhaupt nicht erkennbar war, wobei bei einer solchen Zahlung mit eindeutig anderweitiger Zweckbestimmung nach Ablauf der Zahlungsfrist die Zweckbestimmung auch nicht nachträglich verändert werden kann.

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, dass die [X.] vom [X.] am 23. Februar 2015 tatsächlich eingezogen worden ist, da dieser Zahlungseingang nach Ablauf der Zahlungsfrist zum 2. Januar 2015 erfolgte.

Meta

25 W (pat) 26/17

28.09.2017

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.09.2017, Az. 25 W (pat) 26/17 (REWIS RS 2017, 4574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4574

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 510/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "babygro (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/BABYGRO (Gemeinschaftsmarke)" – Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basislastschriftmandats - kein Erfordernis …


26 W (pat) 30/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „Silberweide“ (Wortmarke) / „Silberweide“ (Benutzungsmarke/ geschäftliche Bezeichnung) – Zuordnung der Widerspruchsgebühr – Zurückverweisung …


29 W (pat) 44/18 (Bundespatentgericht)


25 W (pat) 544/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Rückzahlung der Verlängerungsgebühr – die Übertragung der Markenrechte auf eine andere …


25 W (pat) 545/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Rückzahlung der Verlängerungsgebühr – die Übertragung der Markenrechte auf eine andere …


Referenzen
Wird zitiert von

7 W (pat) 6/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.