Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 30 W (pat) 510/15

30. Senat | REWIS RS 2016, 17696

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "babygro (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/BABYGRO (Gemeinschaftsmarke)" – Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basislastschriftmandats - kein Erfordernis der Einreichung des vom DPMA zur Verfügung gestellten Formulars für die notwendigen Angaben zum Verwendungszweck


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die [X.] 1 213 572

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 14. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 – [X.] [X.] vom 2. März 2015 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die am 1. April 2014 unter der Nummer 1 213 572 international registrierte Marke

Abbildung

2

beansprucht Schutz für das Gebiet der [X.] für verschiedene Waren der Klasse 5.

3

Die internationale Registrierung dieser Marke ist am 21. August 2014 veröffentlicht worden.

4

Hiergegen richtet sich der am 24. Oktober 2014 beim [X.] unter Verwendung des [X.] W 7202 eingelegte Widerspruch aus der am 16. Januar 2012 angemeldeten und seit dem 24. Februar 2013 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 010 563 245

5

BABYGRO

6

Unter Nr. 12 des Formulars  ist zu „Gebührenzahlung“ ein Betrag in Höhe von … [X.]“ eingetragen. Ferner finden sich unter Nr. 12 zur „Zahlung mittels SEPA-Basis-Lastschrift“ noch folgende Angaben:

7

8

9

Ein Eingang des [X.] 9532 mit Angaben zum Verwendungszweck konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Nach Anhörung der Widersprechenden hat die Markenstelle für Klasse 5 – [X.] – durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 2. März 2015 festgestellt, dass der auf die Gemeinschaftsmarke 010 563 245 gestützte Widerspruch wegen Nichtzahlung der [X.] gemäß § 64a [X.] i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt.

Die [X.] sei nicht vollständig und fristgerecht entrichtet worden, da die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erforderlichen Angaben zum Verwendungszweck fehlten.  Entgegen den Angaben in Nr. 12 des Widerspruchsformblatts sei ein nach § 1 Abs. 2 [X.] empfohlenes und auf der Internetseite des [X.] zur Verfügung gestelltes Formular [X.] mit den entsprechenden Angaben beim [X.] nicht eingegangen. Diese Angaben seien nicht nur zwingend erforderlich, sondern auch innerhalb der Widerspruchsfrist gemeinsam mit dem [X.] oder auch separat entweder unter Verwendung des seitens des Amtes zur Verfügung gestellten [X.] 9532 oder in einer anderen formularmäßigen Form zu übermitteln. Dies ergebe sich aus der Mitteilung Nr. 8/13 der Präsidentin des [X.]s sowie dem dazu veröffentlichten „[X.] über die Nutzung der Verfahren der SEPA-Zahlungsinstrumente“ (Stand 11/13), wonach für Zahlungen zu fälligen Gebühren anders als im bisherigen Lastschriftverfahren künftig zwei Dokumente eingereicht werden müssten, zum einen das [X.] und zum anderen die Angaben zum Verwendungszweck. Unerheblich sei daher, ob alle für eine Abbuchung notwendigen Angaben in dem [X.] enthalten gewesen seien. Gemäß § 64a [X.] i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostenG gelte der Widerspruch deshalb als nicht erhoben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zunächst – wie bereits vor der Markenstelle - geltend macht, dass sie fristgerecht mit dem Widerspruch die als Anlage zur Beschwerdeschrift eingereichten „Angaben zum Verwendungszweck“ unter Verwendung des [X.] 9532 beim [X.] eingereicht habe. Seitens des Amtes sei auch kein Hinweis ergangen, dass diese Angaben nicht zur Akte gelangt seien.

Die [X.] sei jedoch unabhängig davon auch ohne das Formblatt vollständig und fristgerecht entrichtet worden, und zwar aufgrund der Angaben auf Seite 3 des amtlichen Widerspruchsformblatts. An dieser Stelle des [X.] sei nicht nur die [X.] vollständig angegeben, sondern auch der abzubuchende Betrag in Höhe der [X.] von … [X.]. Ferner seien dem Widerspruchsformblatt alle weiteren notwendigen Angaben, nämlich die Identität der Widersprechenden, die Identität des Vertreters der Widersprechenden, das Aktenzeichen der angegriffenen Marke, sowie alle Daten zur Widerspruchsmarke zu entnehmen. De facto enthalte das Widerspruchsformblatt damit alle im Vordruck [X.] geforderten „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“. Die Vertreter der Widersprechenden hätten somit mit Einreichung des amtlichen Widerspruchsformblatts, welches alle notwendigen Zahlungsdaten enthalten habe, den Auftrag zum Einzug der [X.] erteilt, was den Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] genüge. Eine Verwendung des Vordrucks [X.] sei dabei nicht zwingend vorgeschrieben, was sich auch aus § 1 Abs. 2 [X.] ergebe.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 - [X.] - des [X.]s vom 2. März 2015 aufzuheben,

festzustellen, dass der auf die Gemeinschaftsmarke 010 563 245 gestützte Widerspruch als erhoben gilt.

Die Inhaberin der Marke [X.] 1 213 572 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 010 563 245 ist wirksam eingelegt worden. Die  [X.] ist fristgerecht entrichtet worden. Die Zahlung wurde im vorliegenden Fall in zulässiger Weise durch Erteilung eines gültigen [X.]s mit Angaben zum Verwendungszweck bewirkt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PatKostG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), so dass die in § 6 Abs. 2 PatKostG für den Fall der nicht rechtzeitig vorgenommenen Zahlung vorgesehene Rechtsfolge nicht eingetreten ist. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.

1. Die Widersprechende hat am 24. Oktober 2014 beim [X.] unter Verwendung des [X.] W 7202 Widerspruch gegen die Schutzerstreckung der international registrierten Marke [X.] 1 213 572 auf das Gebiet der [X.] erhoben. Die Einlegung des Widerspruchs erfolgte fristgerecht. Die angegriffene [X.]-Marke wurde am 21. August 2014 veröffentlicht, so dass die Widerspruchsfrist nach §§ 42 Abs.1, 114 Abs. 2 [X.] am 1. September 2014 begann und am Montag, den 1. Dezember 2014 endete.

Mit dem Eingang des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatKostG  als „sonstige Handlung“ zu qualifizierenden Widerspruchs beim [X.] am 24. Oktober 2014 wurde eine [X.] nach § 64a [X.] i. V. m. Nr. 331 600 [X.] zu § 2 Abs. 1 PatKostG fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]), welche gemäß § 64a [X.] i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Widerspruchsfrist zu zahlen war.

Die Zahlung der Gebühren richtet sich dabei nach der am 1. Januar 2004 in [X.] getretenen Patentkostenzahlungsverordnung ([X.]) vom 15. Oktober 2003, welche die bis dahin geltende [X.] ersetzt hat. § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in der seit dem 1. November 2013 geltenden und vorliegend maßgebenden Fassung benennt als eine der Möglichkeiten, wie die Gebühr bezahlt werden kann, die Erteilung eines gültigen [X.]s mit Angaben zum Verwendungszweck.

2. Die Widersprechende hat auf diesem Weg die fällige [X.] mit Einlegung des unter Verwendung des [X.] W 7202 eingelegten Widerspruchs am 24. Oktober 2014 und damit fristgerecht entrichtet.

Wie von der Widersprechenden in dem vorgenannten Widerspruchsformblatt angegeben (vgl. Nr. 12 des [X.] zu „Zahlung mittels SEPA-Basis-Lastschrift“), lag dem [X.] ein gültiges [X.] vor. Die entsprechende  [X.] ist ebenfalls angegeben.

Auch die zur Zuordnung der Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] notwendigen „Angaben zum Verwendungszweck“ wurden fristgerecht übermittelt, nämlich mit dem Widerspruch vom 24. Oktober 2014.

Dem steht nicht entgegen, dass sich nach wie vor nicht feststellen lässt, dass - wie die Widersprechende in Nr. 12 des Widerspruchsformblatts W 7202 angegeben hat - dem Widerspruch das für die entsprechenden Angaben vom [X.] zur Verfügung gestellte Formblatt [X.] beigefügt war.

Denn entgegen der Auffassung der Markenstelle ist die Rechtswirksamkeit einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vorgenommenen Zahlung in formeller Hinsicht nicht davon abhängig, dass die entsprechenden Angaben in gesonderter Form unter Verwendung des [X.] 9532 oder zumindest in anderer formularmäßiger Form eingereicht werden.

sollen, trifft jedoch keine Aussage darüber, ob die Wirksamkeit einer auf diesem Wege vorgenommenen Zahlung von der Übermittlung der „Angaben zum Verwendungszweck“ in einem gesonderten Formular abhängig ist.

Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus der von der Markenstelle zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Mitteilung 8/13 der Präsidentin des [X.]s bzw. dem dazu herausgegebenen „[X.] über die Nutzung der Verfahren der SEPA-Zahlungsinstrumente“ (Stand 11/13) herleiten.

So dürfte die Präsidentin des [X.]s bereits nicht befugt bzw. ermächtigt sein, eine entsprechende Verpflichtung durch eine Bekanntmachung wie der Mitteilung 8/13 rechtsverbindlich vorzuschreiben.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatKostG, ist das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Zahlungswege für die an das [X.] und das [X.] zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den [X.] zu treffen. Dies ist mit der [X.] geschehen. Zwar enthält § 1 Abs. 3 [X.] die Bestimmung, nach der  das [X.] bekannt macht, welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind. Vorliegend geht es jedoch nicht um Angaben zur Zahlung, sondern darum, auf welche Art und Weise bzw. in welcher Form die erforderlichen Angaben zu machen sind. § 1 Abs. 3 [X.] lässt sich eine entsprechende Ermächtigung in dieser Richtung jedoch nicht entnehmen, sofern sich die Vorschrift nicht ohnehin nur auf Sammelzahlungen beziehen sollte (offen gelassen in B[X.]E 48, 163 Nr. 18 – [X.]).

Ungeachtet dessen lässt sich auch inhaltlich diesen Bekanntmachungen eine Pflicht zur Einreichung dieser Angaben unter Verwendung eines Formulars nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

Was die Verwendung des Vordrucks [X.] „Angaben zum Verwendungszweck“ betrifft, heißt es dazu u. a. in Ziff. 4. der Mitteilung Nr. 8/13:

bzw. auf Seite 3 des „[X.]s über die Nutzung der Verfahren der „SEPA-Zahlungsinstrumente“:

Damit wird entsprechend der verordnungsrechtlichen Bestimmung nach § 1 Abs. 2 [X.] lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verwendung des entsprechenden Formulars [X.] aus organisatorischen Gründen wünschens- und empfehlenswert ist; weder die Mitteilung noch das entsprechende [X.]  bringen aber mit der erforderlichen Eindeutigkeit zum Ausdruck, dass eine Verwendung des entsprechenden Vordrucks auch Wirksamkeitsvoraussetzung einer Zahlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist.

gebührenpflichtigen Handlung gesonderten Form durch Einreichung eines gesonderten eigenen oder seitens des [X.]s bereitgestellten Formulars erfolgen müssen. Dazu kann jedoch weder der Mitteilung 8/13 noch dem [X.] etwas entnommen werden.

Da – wie bereits dargelegt – bei einer Einzahlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] die Verwendung eines gesonderten Formulars für die Angaben zum Verwendungszweck auch nicht im Hinblick auf eine Zuordnung der auf Basis von [X.]en vorgenommenen Einzahlungen zu den betreffenden Vorgängen und Verfahren notwendig ist, besteht keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende, von der Markenstelle angenommene Verpflichtung.

Der [X.] verkennt dabei nicht, dass sich in Anbetracht des Umfangs, in dem Zahlungen an das Patentamt erfolgen und dort zu bearbeiten sind, es zur Vermeidung eines organisatorischen Mehraufwands effizienter ist, Angaben zum Verwendungszweck eines [X.] in gesonderter Form einzureichen, um sie ggf. einer örtlich und organisatorisch getrennten Kostenstelle zur getrennten Bearbeitung übermitteln zu können; dies rechtfertigt es aber nicht, die Rechtswirksamkeit der Zahlung einer [X.], welche unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erfolgt ist, in Frage zu stellen.

Kann demnach die Zahlung der [X.] in formeller Hinsicht nicht davon abhängig gemacht werden, ob die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erforderlichen „Angaben zum Verwendungszweck“ in formularmäßiger Form eingereicht worden sind, kommt es für eine fristgerechte Einzahlung darauf an, ob die entsprechenden Angaben sich dem Widerspruchsformblatt W 7202 entnehmen lassen.

Was Inhalt und Umfang solcher Angaben betrifft, ist im Hinblick auf die massenhaft beim [X.] eingehenden und zu bearbeitenden Zahlungen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit zu beachten, dass jede Gebührenentrichtung beim [X.] so klar und vollständig sein muss, dass die verfahrens- und betragsmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen gewährleistet und der Geldbetrag zu dem in § 2 [X.] bestimmten [X.] zu einem konkreten Vorgang sicher vereinnahmt werden kann (vgl. B[X.]E 48, 163 – [X.]; [X.]/Hacker, a. a. O., § 64a Rdnr. 17).

Maßgebend ist daher vorliegend, ob die seitens der Widersprechenden gemachten Angaben in dem Widerspruchsformblatt das [X.] in die Lage versetzten, die Höhe der zu zahlenden Gebühr festzustellen, diese einem konkreten Verfahren zuzuordnen und auf Basis eines entsprechenden [X.]s einzuziehen. Daran bestehen vorliegend aber keine Zweifel. Zutreffend weist die Widersprechende darauf hin, dass in dem Formblatt nicht nur die [X.] vollständig angegeben ist (Nr. 12), sondern auch der abzubuchende Betrag in Höhe der [X.] von … [X.]. Ferner sind dem Widerspruchsformblatt alle weiteren notwendigen Angaben, nämlich die Identität der Widersprechenden, die Identität des zahlungspflichtigen Vertreters der Widersprechenden, das Aktenzeichen der angegriffenen Marke, sowie alle Daten zur Widerspruchsmarke zu entnehmen. Lediglich die [X.] fehlt, was aber angesichts der konkreten und zutreffenden Angabe zur Höhe der Gebühr (… €) unerheblich ist. Alle nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erforderlichen Angaben sind danach in dem am 24. Oktober 2014 eingegangene Widerspruchsformblatt enthalten.

3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.

Allerdings vermag der [X.] nicht – wie von der Widersprechenden beantragt – zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen, dass der Widerspruch wirksam erhoben worden ist. Denn als [X.], also der Tag, an dem die Zahlung tatsächlich bewirkt ist, gilt nach § 2 Nr. 4 [X.] in der vorgenannten Fassung bei Erteilung eines [X.]s mit Angaben zum Verwendungszweck der Tag des Eingangs beim [X.], sofern auch die Einziehung erfolgt. Die mit Einreichung des [X.]s sowie der Angaben zum Verwendungszweck fingierte Erfüllungswirkung steht daher unter der auflösenden Bedingung der späteren Einziehung (vgl. B[X.] 10 W (pat) 6/09 v. 6. Juni 2013 Nr. 17 – [X.]; veröffentlicht in juris). Da eine Einziehung bisher nicht erfolgt ist, kann auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden, dass die Zahlung fristgerecht erfolgt ist.

Meta

30 W (pat) 510/15

14.01.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 30 W (pat) 510/15 (REWIS RS 2016, 17696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17696

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