Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.03.2018, Az. X R 5/16

10. Senat | REWIS RS 2018, 11807

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU belegene Kirche


Leitsatz

1. Das Ansehen Deutschlands kann gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist .

2. Eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU-/EWR-Ausland belegenen Einrichtung zuwendet, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt oder bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, darf nicht anders behandelt werden als eine Spende an eine inländische gemeinnützige Körperschaft, die ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks überlässt .

3. Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend . Allerdings entfällt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen. In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711) .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2016  9 K 3177/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrte im Streitjahr 2010 den Sonderausgabenabzug gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für Spenden in Höhe von 15.000 €, die sie in diesem Jahr an die [X.] [X.]farrgemeinde [X.] ([X.]) geleistet hatte. [X.] wurde laut ihrer Satzung aufgrund des Gesetzesdekrets Nr. 126 vom 24. April 1990 errichtet; sie ist eine "[X.] juristische [X.]erson mit religiösem Charakter", die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Die Zuwendungen der Klägerin dienten der Errichtung einer [X.] in C, die sich im [X.] noch in der Bauphase befand und erst aufgrund der Zahlungen der Klägerin fertiggestellt werden konnte.

2

Der Name der Klägerin wurde in den Fuß des Altars eingraviert. Darüber hinaus wird die Klägerin bei jeder Messe, die in der [X.] abgehalten wird, im Rahmen der Fürbitten namentlich erwähnt. Zudem wurde die Klägerin von [X.] zur Weihe der [X.] nach deren Fertigstellung eingeladen. Über dieses Ereignis erschien in der örtlichen [X.]resse ein Artikel, in dem das Engagement der Klägerin als Spenderin aus der [X.] ([X.]) namentlich erwähnt wurde. Darüber hinaus wurde ihr im Zusammenhang mit dem Weihefest der [X.] eine Urkunde verliehen, die den Dank der Gemeinde für den ermöglichten Wiederaufbau zum Ausdruck bringt. Eine weitere Dankesurkunde wurde der Klägerin im November 2013 vom [X.] von C übergeben.

3

Die Klägerin legte im Verfahren u.a. eine von dem [X.]farrer unterzeichnete Spendenbescheinigung der [X.] vom 24. Dezember 2010 in [X.]r Sprache samt nicht amtlicher [X.] Übersetzung vor, in der ihr für den Erhalt von 1.000 € für die Konstruktion der neuen [X.] gedankt wird, sowie eine ebenfalls von dem [X.]farrer unterzeichnete Erklärung in [X.] vom 23. September 2011, in der dieser den Erhalt von weiteren Zuwendungen im [X.] in Höhe von insgesamt 14.000 € bestätigt. Zudem enthält diese Erklärung eine Beschreibung der Bauabschnitte und eine Zusicherung, dass die Mittel nur hierfür verwendet worden seien. Weiterhin legte die Klägerin eine nur von der "[X.]" (Wirtschaftsprüfer) unterzeichnete Bescheinigung vor, in der ihre [X.] im Streitjahr 2010 in Höhe von 14.000 € bestätigt werden.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) ließ die Spenden nicht zum Abzug zu, da der gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG erforderliche strukturelle Inlandsbezug fehle und die vorgelegten Zuwendungsbestätigungen nicht ordnungsgemäß seien.

5

Zur Begründung ihrer Klage wies die Klägerin darauf hin, dass die geltend gemachten Zuwendungen bei unionsrechtskonformer Auslegung der gesetzlichen Vorgaben als Spende nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig seien. Die Auffassung des [X.], § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG verlange eine nachhaltige Verbesserung des Rufs [X.]s in der Welt, sei zu eng und führe dazu, dass gerade bürgerschaftliches Engagement und solche Hilfsmaßnahmen unberücksichtigt blieben, die sich aus privaten Initiativen ergäben und im nichtkoordinierten internationalen Rahmen bewegten. Gerade die "kleinen Erfolgsgeschichten" --wie z.B. die Spende der Klägerin, die dazu beitrage, ein langersehntes [X.]rojekt fertigzustellen-- seien besonders geeignet, sich im Gedächtnis der Menschen vor Ort zu manifestieren und eine positive Assoziation zu [X.] zu entwickeln. Ferner reichte die Klägerin eine von dem [X.]farrer der [X.] unterzeichnete Zuwendungsbestätigung vom 1. Juli 2015 nach [X.] Muster ein, in der für das [X.] der Erhalt von Spenden in Höhe von 15.000 € bestätigt wird.

6

Das [X.] war demgegenüber der Auffassung, es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der [X.]n [X.] und nicht nur die Spende selbst einen Bezug zu [X.] habe. Der Hinweis auf eine einzelne [X.] Spenderin sei nicht ausreichend, zumal aller Wahrscheinlichkeit nach bei der Erwähnung während der Gottesdienste zwar der Name der Spenderin, nicht aber ihre Herkunft aus [X.] genannt werde.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ([X.]) erklärten die Beteiligten, es sei zwischen ihnen unstreitig, dass die formellen Voraussetzungen des Spendenabzugs vorlägen, insbesondere, dass es sich bei der Zuwendungsempfängerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, da sie durch [X.] gegründet worden sei.

8

Das [X.] gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2016, 653 veröffentlichten Urteil statt. [X.] sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach inländischen Maßstäben steuerbefreit wäre, weil sie kirchliche Zwecke verfolge. § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG sei in verfassungs- und unionsrechtlich gebotener Weise so auszulegen, dass die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen [X.]s beitragen könne, wenn der Beitrag zur Ansehenssteigerung nicht evident ausgeschlossen sei. Bei einer ausländischen Organisation, die nachgewiesen habe, dass sie nach [X.] Recht gemeinnützig sei, könne ohne weitere [X.]rüfung auch von einer möglichen Ansehenssteigerung ausgegangen werden.

9

Das [X.] begründet seine Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. Die Feststellungen des [X.] trügen nicht dessen Annahme, es handele sich bei [X.] um eine juristische [X.]erson des öffentlichen Rechts. Auch sei im Streitfall der Begriff der Spende nicht erfüllt, da die Klägerin Gegenleistungen erhalten habe. So sei sie zur Weihe eingeladen und ihr Name in den Fuß des Altars eingraviert worden; ferner werde sie in den Fürbitten erwähnt. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin weitere Gegenleistungen erhalten habe. Das [X.] habe zudem verkannt, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch bei Anlegung unionsrechtlicher sowie verfassungsrechtlicher Maßstäbe an die Auslegung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG nicht als Spenden abziehbar seien. Die Tätigkeit der [X.] als Zuwendungsempfängerin sei nicht geeignet, das Ansehen [X.]s zu fördern. Auch seien die formellen und materiellen Anforderungen, die an einen Zuwendungsnachweis zu stellen seien, nicht erfüllt.

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Da die [X.] aufgrund eines Gesetzesdekrets und somit aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Hoheitsaktes geschaffen worden sei, handele es sich bei ihr um eine juristische [X.]erson des öffentlichen Rechts. Auch teile sie, die Klägerin, die vom [X.] vorgenommene Auslegung des strukturellen Inlandsbezugs in § 10b Abs. 1 Satz 6 Alternative 2 EStG. Wenn das [X.] das Vorliegen geeigneter Spendenbescheinigungen bestreite, sei darauf hinzuweisen, dass es selbst während der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt habe, die formellen Voraussetzungen seien durch die Vorlage von den inländischen Vorschriften im Wesentlichen entsprechenden Bescheinigungen erfüllt.

Das [X.] ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt, unterstützt in der Sache aber das Vorbringen des [X.].

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des [X.] ist begründet. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 [X.]O).

Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen des [X.] nicht beurteilen, ob die Klägerin ihre im Streitjahr 2010 an die [X.] [X.]ngemeinde [X.] geleisteten Zahlungen nach § 10b Abs. 1 EStG bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte als Spenden abziehen kann. Das [X.] wird aufzuklären haben, ob es sich bei [X.] um eine juristische [X.]erson des öffentlichen Rechts gemäß § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG handelt (unter 1.). Nach den bisherigen Feststellungen des [X.] scheitert der Spendenabzug der Klägerin --entgegen der Auffassung des [X.]-- weder an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch an der fehlenden Vorlage ausreichender Zuwendungsbescheinigungen (unter 2.). Zudem wären nach Ansicht des Senats im Streitfall die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG erfüllt (unter 3.).

1. Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung ([X.]) als Sonderausgaben abgezogen werden. Weitere Voraussetzung für den Abzug gemäß § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist, dass diese Zuwendungen an eine juristische [X.]erson des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle geleistet werden, die in einem Mitgliedstaat der [X.] ([X.]) oder in einem Staat belegen ist, auf dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet. Ein Sonderausgabenabzug ist ebenfalls bei Spenden an eine in der [X.]/dem Geltungsbereich des EWR-Abkommens belegene Körperschaft, [X.]ersonenvereinigung oder Vermögensmasse möglich, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ([X.]) i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz [X.] steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).

a) Die Beteiligten sind sich darüber einig, das [X.] unterschiedliche gemeinnützige Zwecke erfüllt.

aa) Der Satzung der [X.] lässt sich entnehmen, dass sie vor allem die Religion gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 [X.] fördert. Als weitere satzungsmäßig genannte Zwecke könnten die Förderung der Jugend- und Altenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sowie die Förderung der Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 [X.] angesehen werden. Auch scheint sie der Satzung entsprechend mildtätige Zwecke gemäß § 53 [X.] zu erfüllen.

bb) Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] sind bei der [X.]n [X.]farrgemeinde jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 [X.] gegeben. Kirchliche Zwecke i.S. des § 54 [X.] werden von einer Körperschaft nur dann erfüllt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. § 54 [X.] erfasst daher lediglich (Förder-)Körperschaften, die kirchliche Zwecke verfolgen, indem sie (dritte) Körperschaften, bei denen es sich um öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften handeln muss, fördern (vgl. z.B. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 54 [X.] Rz 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 54 [X.] Rz 7). Vorliegend ist hingegen die Förderung der [X.]n [X.] selbst streitgegenständlich.

b) Der Senat kann anhand der Feststellungen des [X.] nicht beurteilen, ob --wovon die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch übereinstimmend ausgegangen sind-- [X.] eine juristische [X.]erson des öffentlichen Rechts i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist.

aa) Ob [X.] als juristische [X.]erson des öffentlichen Rechts anzusehen ist, beurteilt sich nach dem [X.]n Recht, da für die Einordnung eines ausländischen Rechtsgebildes das jeweilige Staats- und Verwaltungsrecht maßgebend ist (s. Kulosa in [X.]/[X.]/[X.], § 10b EStG Rz 50; [X.] in Kanzler/ [X.]/[X.], EStG, 2. Aufl., § 10b Rz 38).

bb) Es ist Aufgabe des [X.] als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (Z[X.]O) von Amts wegen zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des [X.] --[X.]--, vgl. z.B. Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, [X.], 35, [X.], 456, Rz 60, m.w.N.). Es gehört damit nicht zu den [X.]flichten eines Klägers, die Regelungen über das ausländische Recht (im Einzelnen) darzulegen (vgl. [X.]-Urteile vom 13. Juni 2013 III R 63/11, [X.], 34, [X.] 2014, 711, Rz 26, und [X.], [X.], 562, [X.] 2014, 706, Rz 28).

Wie das [X.] das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen ([X.]-Urteile vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, [X.], 930; in [X.], 34, [X.] 2014, 711, Rz 27, und in [X.], 562, [X.] 2014, 706, Rz 29). Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen. An die Ermittlungspflicht werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Gleiches wird man annehmen müssen, wenn die Beteiligten die ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen (vgl. dazu auch Urteil des [X.] vom 30. April 1992 IX ZR 233/90, [X.], 151, unter [X.]; zu den Ermittlungspflichten bei übereinstimmendem Beteiligtenvortrag s. Urteil des [X.] vom 10. April 1975  2 [X.] 128/74, [X.], 99, unter [X.]). Der Umstand, dass das ausländische Recht ggf. sehr komplex ist, kann das [X.] von dieser Ermittlungspflicht nicht entbinden. Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Vorentscheidung auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts beruhe, da ausländisches Recht nicht zum "Bundesrecht" i.S. des § 118 Abs. 1 [X.]O gehört. Vielmehr sind die Feststellungen über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 560 Z[X.]O). Sie sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (z.B. [X.]-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 67/01, [X.] 2002, 1294, unter II.2., und in [X.], 35, [X.], 456, Rz 61). Gleichwohl werden die ausländischen Rechtssätze nicht selbst zu Tatsachen; eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast ist in diesem Bereich daher nicht möglich ([X.]-Urteile in [X.], 34, [X.] 2014, 711, Rz 27, und in [X.], 562, [X.] 2014, 706, Rz 29).

Die revisionsrechtliche Bindungswirkung entfällt allerdings, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen. In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor (z.B. [X.]-Urteile in [X.], 34, [X.] 2014, 711, Rz 34; vom 16. April 2015 III R 6/14, [X.] 2015, 1237, Rz 13; in [X.], 35, [X.], 456, Rz 61, jeweils m.w.N.). Im Übrigen ist aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen, ob das [X.] die Ermittlungen frei von [X.] durchgeführt hat, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die Erkenntnisquellen genutzt hat (s. [X.]-Urteile in [X.], 34, [X.] 2014, 711, Rz 34, und in [X.], 35, [X.], 456, Rz 61, jeweils m.w.N.).

cc) Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlich entwickelten Grundsätze kann das Urteil des [X.] keinen Bestand haben.

(1) Die Bindung des erkennenden Senats an die Feststellungen des [X.] entfällt allerdings nicht bereits dadurch, dass das [X.] im Revisionsverfahren geltend macht, das [X.] habe die ausländische Rechtslage nicht ausreichend festgestellt. Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter verzichten kann (§ 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 295 Z[X.]O), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen [X.] zur Folge (s. [X.]-Urteil vom 10. April 2013 I R 45/11, [X.], 332, [X.] 2013, 771, Rz 24, m.w.N.). Dies gilt im Streitfall umso mehr, als das [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt hat, es sei unstreitig, dass es sich bei [X.] um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele.

(2) Die Bindungswirkung entfällt aus einem anderen Grund. Die Feststellungen des [X.] sind nicht ausreichend, um die Frage, ob es sich bei [X.] um eine juristische [X.]erson des öffentlichen Rechts handelt, verlässlich auf der Grundlage des [X.]n Rechts beurteilen zu können. Das [X.] hat lediglich darauf hingewiesen, [X.] sei eine durch (lt. Satzung: "aufgrund") Gesetzesdekret errichtete [X.]farrgemeinschaft. Erkenntnisse zumindest über den Inhalt des Gesetzesdekrets und/oder in Bezug auf das den Status einer juristischen [X.]erson des öffentlichen Rechts vermittelnde [X.] Recht fehlen.

Wegen des Fehlens der erforderlichen Feststellungen kann die Schlussfolgerung des [X.], [X.] sei eine juristische [X.]erson des öffentlichen Rechts, einer revisionsrechtlichen [X.]rüfung nicht standhalten. Zwar ist die finanzrichterliche Überzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschränkt --insbesondere auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze-- überprüfbar. Das [X.] hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden (so auch [X.]-Urteil in [X.] 2015, 1237, Rz 16, zu fehlenden finanzgerichtlichen Feststellungen zum [X.] Recht). Insbesondere an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das [X.] zu der Auffassung gelangt ist, die [X.] sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, denn es hat zum Inhalt des zugrundeliegenden [X.]n Rechts nichts festgestellt.

(3) An diesem materiellen Rechtsfehler des [X.] ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ihre übereinstimmende Auffassung bekundeten, [X.] sei eine juristische [X.]erson des öffentlichen Rechts. Deren --ohne substantiierten Hinweis auf den konkreten Inhalt des [X.]n Rechts geäußerte-- Rechtsansichten können ausreichende finanzgerichtliche Feststellungen zum entscheidungserheblichen ausländischen Recht nicht ersetzen.

dd) [X.] geht deshalb zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das [X.] zurück. Sollte sich dabei herausstellen, dass [X.] keine juristische [X.]erson des öffentlichen, sondern des [X.]rivatrechts ist, hat das [X.] unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG erfüllt sind (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 17. September 2013 I R 16/12, [X.]E 243, 319, [X.] 2014, 440; vom 21. Januar 2015 [X.], [X.]E 248, 543, [X.] 2015, 588, und vom 25. Oktober 2016 I R 54/14, [X.]E 256, 66, [X.], 1216).

2. Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] scheitert der Spendenabzug der Klägerin nach den bisherigen Feststellungen des [X.], die den Senat binden, weder an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch an der fehlenden Vorlage ausreichender Zuwendungsbescheinigungen.

a) Die im Revisionsverfahren vom [X.] geäußerten Zweifel an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung der Klägerin vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.

aa) Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch [X.], sondern ausschließlich [X.], d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird. Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem [X.] gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 [X.], [X.] 2015, 853, Rz 40, m.w.N.).

bb) Die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Zahlung unentgeltlich i.S. von [X.] geleistet hat, gehört zum Bereich der Tatsachenwürdigung, die dem [X.] obliegt und damit der revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen ist. Nur wenn sie verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen ist, sie durch Denkfehler oder die Verletzung von [X.] beeinflusst wurde, liegt ein die Revision begründender sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor (Senatsurteil in [X.] 2015, 853, Rz 42, m.w.N.).

cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Würdigung des [X.], die von der Klägerin an [X.] geleisteten Zahlungen seien Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 EStG, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im [X.]-Urteil aufgezählten "Vorteile" (Gravur des Namens in den Altar, Nennung in den Fürbitten und Einladung zu dem Weihefest) sind auch nach Auffassung des Senats lediglich Ausfluss der gemeinnützigen Mittelvergabe (vgl. dazu [X.]/ [X.], EStG 37. Aufl., § 10b Rz 15). Soweit das [X.] im Revisionsverfahren vorgetragen hat, die Klägerin habe weitere materielle Vorteile erhalten, stellt dies ein neues tatsächliches Vorbringen dar, das im Revisionsverfahren unbeachtlich ist.

b) Auch die formellen Voraussetzungen für einen Spendenabzug sind gegeben. Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen in hinreichender Weise die satzungsgemäße Verwendung der Spenden dokumentieren und als Zuwendungsbestätigung ausreichen.

aa) Der Senat hat bereits in seinem Urteil in [X.]E 248, 543, [X.] 2015, 588, Rz 47 ff. entschieden, aus unionsrechtlichen Gründen könne nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der [X.] (EStDV) entspreche (vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV). Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Körperschaft gehöre aber [X.] der Senat--, dass diese bescheinige, sie habe die Spende erhalten, verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

bb) Diese Senatsrechtsprechung hat das [X.] seinem Urteil zugrunde gelegt und im Streitfall zu Recht ausreichende Zuwendungsbestätigungen als gegeben angesehen.

3. Da [X.] in [X.] ansässig und auch nur dort tätig ist, verwirklicht sie ihre vornehmlich religiösen Zwecke nicht im Inland. Infolgedessen kann der Spendenabzug gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn entweder natürliche inländische [X.]ersonen gefördert werden (erste Alternative) oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen [X.] beitragen kann (zweite Alternative). Nach Ansicht des erkennenden Senats wären die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG im Streitfall erfüllt.

a) Der Wortlaut der im Streitfall allein in Betracht kommenden zweiten Alternative fordert einen Inlandsbezug der gemeinnützigen Tätigkeit der ausländischen Spendenempfängerin, also der [X.]. Die Entstehungsgeschichte des § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG gibt erste Hinweise, wie der Inlandsbezug in dieser Vorschrift zu verstehen ist.

Die grundsätzliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 10b Abs. 1 EStG auch auf nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher [X.]-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (St[X.]VUmsG) vom 8. April 2010 ([X.], 386) war die Reaktion des [X.] Gesetzgebers auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) [X.]ersche vom 27. Januar 2009 [X.]/07 ([X.]:[X.], [X.]. 2009 [X.]). In diesem hatte der [X.] entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit einer Regelung entgegensteht, nach der nur Spenden an inländische als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen steuerlich abziehbar sein können, ohne dass dem Spender die Möglichkeit eröffnet wird nachzuweisen, dass die Spende an eine [X.]-ausländische Einrichtung die Voraussetzungen der inländischen Vergünstigung erfüllt ([X.]ersche, [X.]:[X.], [X.]. 2009 I 359, Rz 49 ff.).

Der nunmehr normierte Inlandsbezug für Zuwendungen auch an juristische [X.]ersonen des öffentlichen Rechts, die im Ausland ihre steuerbegünstigten Zwecke erfüllen, ist entsprechend dem durch das Jahressteuergesetz 2009 --[X.] 2009-- vom 19. Dezember 2008 ([X.], 2794) geschaffenen § 51 Abs. 2 [X.] ausgestaltet worden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des St[X.]VUmsG, BTDrucks 17/506, S. 25). Hierdurch werde [X.] die Gesetzesbegründung-- der Sonderausgabenabzug von Spenden, die an Zahlungsempfänger in das [X.]-/EWR-Ausland geleistet würden, insgesamt von denselben Voraussetzungen abhängig gemacht, unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Zahlungsempfängers.

Zusätzliche Anhaltspunkte für das Verständnis des [X.] können der Begründung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des [X.] zum [X.] 2009 entnommen werden (BTDrucks 16/11108, S. 46). Danach sollte die Einführung des [X.] in § 51 Abs. 2 [X.] als weitere Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit verdeutlichen, dass die vom [X.] erwünschte Steuervergünstigung für gemeinnütziges Handeln und der damit verbundene Verzicht auf Steuereinnahmen nur insoweit zu rechtfertigen seien, als die geförderten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeiten --auch wenn sie von ausländischen Organisationen erbracht [X.] einen Bezug zu [X.] besäßen. Anders als noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung (s. BTDrucks 16/10189, S. 80) vorgesehen, sollte durch die Formulierung, die Tätigkeit der Körperschaft müsse neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen [X.] beitragen können, besser verdeutlicht werden, dass es keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen [X.] bedürfe. Sie müsse auch nicht --wie ursprünglich gefordert-- "in nicht nur unbedeutendem Umfang" der Ansehensförderung oder darüber hinaus sogar einer Steigerung des Ansehens dienen. Außerdem sei der mögliche [X.] nicht als eigenständiger Nebenzweck zu sehen. Bei in [X.] ansässigen Organisationen werde ein möglicher Beitrag zum Ansehen [X.] --ohne besonderen Nachweis-- bereits dadurch erfüllt, dass sie sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Ausland beteiligten (Indizwirkung). Der Feststellung der positiven Kenntnis aller im Ausland Begünstigten oder aller Mitwirkenden von der Beteiligung [X.] Organisationen bedürfe es nicht.

b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben können nach Ansicht des erkennenden Senats die vom [X.] getroffenen bindenden Feststellungen (Gravur des Namens der Klägerin im Fuße des Altars, ihre Nennung in den Fürbitten, Einladung zur Weihe, namentliche Erwähnung in der [X.]resse) im Streitfall ausreichen, um die Voraussetzung, dass die gemeinnützige Tätigkeit der [X.]n [X.]ngemeinde [X.] auch zum Ansehen [X.] beitragen kann, als erfüllt anzusehen.

aa) Die mögliche Ansehenssteigerung [X.] kann sich daraus ergeben, dass die Klägerin in den Gottesdiensten der [X.] regelmäßig in die Fürbitten einbezogen wird und durch die Gravur ihres Namens in den Fuß des Altars ihre Zuwendungen dokumentiert werden. Hierdurch wird im Kernbereich der religiösen Tätigkeit der ausländischen [X.] für die Gemeindemitglieder und die Gottesdienstbesucher ein gemeinnütziges Engagement erkennbar, das [X.] mittelbar zuzurechnen ist und damit auch zum Ansehen [X.] beitragen kann.

Dabei wäre es unerheblich, wenn die Klägerin lediglich namentlich ohne Hinweis auf ihre Herkunft erwähnt würde, denn vielen Gottesdienstbesuchern dürfte aufgrund der Ereignisse in Zusammenhang mit der Weihe der [X.] (Einladung der Klägerin, Berichterstattung in der [X.]resse) bekannt sein, dass die Spenderin in [X.] lebt und sie in den Gottesdiensten wegen ihrer --die Fertigstellung des Gotteshauses ermöglichenden-- Zuwendungen genannt wird. [X.] wäre es zudem, wenn nicht alle Gemeindemitglieder hiervon Kenntnis hätten (vgl. auch Begründung des Finanzausschusses zum [X.] 2009, BTDrucks 16/11108, S. 46).

bb) Nach Ansicht des erkennenden Senats kann [X.] hierdurch zumindest in gleicher Weise zur Ansehensförderung [X.] beitragen wie das im Regierungsentwurf zum [X.] 2009 beispielhaft genannte Engagement einer inländischen Forschungseinrichtung im Ausland (BTDrucks 16/10189, S. 80). Das Ansehen [X.] im Ausland soll danach schon durch die personelle, finanzielle oder anderweitige Beteiligung [X.] Forschungseinrichtungen an internationalen Aktivitäten regelmäßig gefördert werden. Da demzufolge bereits eine finanzielle Beteiligung einer inländischen Forschungseinrichtung an internationalen Aktivitäten ausreicht, um den Inlandsbezug zu erfüllen, ist es naheliegend, dass dies auch für die finanzielle Unterstützung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung durch eine inländische [X.]rivatperson gilt.

Zwar kann bei einer inländischen gemeinnützigen Einrichtung die Ansehensförderung dadurch bewirkt werden, dass sie im Ausland unmittelbar tätig ist und damit das gemeinnützige Engagement mit dem Bezug zu [X.] auch nach außen hin offenkundig wird. Hierauf kann es aber nicht ankommen, denn auch ein inländischer Zuwendungsempfänger muss seine gemeinnützigen Tätigkeiten nicht unbedingt selbst im Ausland verwirklichen. Er hat nämlich weiterhin die Möglichkeit, als sog. [X.] gemäß § 58 Nr. 1 [X.] ausländische Körperschaften bei deren Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zu unterstützen (s. dazu auch BTDrucks 16/11108, S. 46). Für eine Ungleichbehandlung einer (abzugsfähigen) Spende an eine inländische gemeinnützige Körperschaft, die die Mittel einer im Ausland ansässigen Körperschaft zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks überlässt, mit einer (nicht abzugsfähigen) Spende, die dieser ausländischen Einrichtung, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff. [X.] und § 10b EStG erfüllt, direkt von einem Spender zugewendet wird, erkennt der Senat keinen rechtfertigenden Grund.

c) Da im Streitfall die Voraussetzungen des strukturellen [X.] gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG erfüllt wären, können die von dem [X.] und der Klägerin geltend gemachten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken in Bezug auf § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG dahinstehen.

4. [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 5/16

22.03.2018

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 20. Januar 2016, Az: 9 K 3177/14, Urteil

§ 10b Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2009 vom 08.04.2010, § 10b Abs 1 S 6 EStG 2009 vom 08.04.2010, § 51 Abs 2 AO vom 19.12.2008, § 118 Abs 2 FGO, § 155 S 1 FGO, § 293 ZPO, § 54 AO, § 295 ZPO, § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG vom 08.04.2010, EStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.03.2018, Az. X R 5/16 (REWIS RS 2018, 11807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11807

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X R 7/13 (Bundesfinanzhof)

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung


X R 37/19 (Bundesfinanzhof)

Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbestätigung


I R 16/18 (Bundesfinanzhof)

Verdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person


X R 6/17 (Bundesfinanzhof)

Spendenabzug bei Schenkung eines Geldbetrags an den zusammenveranlagten Ehegatten mit der Auflage, ihn an eine …


10 K 1766/20 (FG München)

Spendenabzug für Spende an gemeinnützige Stiftung in der Schweiz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.