Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.2015, Az. X R 7/13

10. Senat | REWIS RS 2015, 16842

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Gegenstand

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung


Leitsatz

1. Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die Finanzverwaltung bzw. durch das FG ist eine unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht. Sie ist sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen, um beurteilen zu können, ob die ausländische Stiftung die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt .

2. Aus unionsrechtlichen Gründen kann nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entspricht. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung gehört aber, dass die ausländische Stiftung bescheinigt, sie habe die Spende erhalten, verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein .

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2013  11 K 2439/10 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machten sie eine Zuwendung des [X.] an die [X.], eine Stiftung [X.] Rechts mit Sitz in [X.] auf einer balearischen Insel, in Höhe von 15.000 € als Sonderausgabe gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) geltend. Nach der Satzung der im Jahr 2003 gegründeten [X.] handelt es sich bei der Zuwendungsempfängerin um eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung der Lehre und der Erziehung, der Kunst und der Kultur, die Hilfe für Jugendliche und Senioren in allen Formen, ärztlichen [X.]eistand sowie die selbstlose Hilfe für [X.]ersonen, die aufgrund ihres physischen oder psychischen Zustandes die Hilfe Dritter benötigen, bezweckt. Sie ist als gemeinnützige Einrichtung im balearischen Stiftungsregister eingetragen. Der Stiftungsvorstand besteht aus [X.], [X.] und einer in [X.] ansässigen [X.] gemeinnützigen Stiftung, vertreten durch deren Geschäftsführer [X.] Die von den Klägern zunächst beim [X.]eklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --F[X.]--) eingereichte, in [X.] verfasste Spendenbescheinigung wies als Zuwendenden die K-GmbH aus. Da das F[X.] die Spende im Hinblick auf die ausländische Zuwendungsempfängerin nicht berücksichtigte, legten die Kläger Einspruch ein und beriefen sich auf die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 27. Januar 2009 [X.]/07 --[X.]ersche-- ([X.]. 2009, [X.]).

2

Das F[X.] wies den Einspruch als unbegründet zurück, insbesondere weil eine [X.]estätigung der [X.] fehle, dass sie eine Spende des [X.] erhalten habe. Die vorgelegte [X.]escheinigung nenne nicht den Kläger, sondern die K-GmbH als Zuwendenden. Der Spendenabzug sei somit --ungeachtet der Frage, ob die [X.] nach inländischen Maßstäben als gemeinnützig anzuerkennen [X.] nicht möglich.

3

Zur [X.]egründung ihrer Klage machten die Kläger geltend, die begünstigte ausländische Einrichtung müsse zwar die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften erfüllen; der Nachweis könne aber sowohl durch die von Seiten des F[X.] angeforderten Unterlagen als auch durch ein [X.]mtshilfeersuchen geführt werden. Es sei unverhältnismäßig, sie mit erheblichem Kostenaufwand zu belasten. Der Steuerpflichtige werde aufgrund des Schreibens des [X.]undesministeriums der Finanzen ([X.]MF) vom 16. Mai 2011 ([X.]St[X.]l I 2011, 559), das zu hohe [X.] enthalte, mit dem Nachweis der Gemeinnützigkeit des ausländischen [X.] überfordert. Die Identität der für die [X.] und die [X.] handelnden [X.]ersonen zeuge zudem davon, dass in beiden Stiftungen dieselben gemeinnützigen Ziele verfolgt würden.

4

Die Kläger legten zudem eine auf den Kläger lautende [X.] vor. In diesem "Spendenbescheinigungsformular für Juristische [X.]ersonen" bescheinigte der Sekretär der [X.] am 23. Oktober 2007, er habe am 11. Juli 2007 von dem Kläger den [X.]etrag von 15.000 € per Überweisung erhalten. Er bescheinige dies für Zwecke gemäß § 24 des [X.] zur [X.]bgabenregelung für gemeinnützige Einrichtungen und zur Förderung des Mäzenatentums. In der [X.]escheinigung findet sich außerdem ein Hinweis darauf, dass der Spendenbetrag von der [X.] abgezogen werden könne, die sich um [X.]bzüge und Vergünstigungen nach Kapiteln I, [X.] und [X.] des [X.]itel VI des Körperschaftsteuergesetzes 43/1995 verringere. Weitere Erklärungen oder Informationen enthält die [X.]escheinigung nicht.

5

Weiterhin reichten die Kläger folgende Nachweise ein: den [X.]eleg über die Eintragung der Stiftung ins Stiftungsregister der [X.]alearen mit [X.] Übersetzung, den [X.]nerkennungsbescheid der [X.]alearen-Regierung ohne [X.] Übersetzung, die Satzung der Stiftung, die Satzung der [X.] mit [X.] Übersetzung, eine Stellungnahme der die [X.] betreuenden Rechtsanwältin, die [X.] Körperschaftsteuererklärung, die [X.]ilanz mit teilweiser [X.] Übersetzung sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der [X.], jeweils für 2007. Zudem beantragten die Kläger, den Sekretär der [X.] und Geschäftsführer der [X.] Stiftung, [X.], zur Frage zu hören, ob die Mittelverwendung und Rücklagenbildung im [X.] hinsichtlich der [X.] entsprochen habe.

6

Das Finanzgericht ([X.]) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2013, 678 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Es fehle an den Voraussetzungen des § 10b [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG, da zum einen die Satzung der [X.] keine hinreichende Vermögensbindung i.S. des § 55 [X.]bs. 1 Nr. 4 der [X.]bgabenordnung ([X.]) vorschreibe. Zum anderen hätten die Kläger nicht nachgewiesen, dass die [X.] nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diene. Darüber hinaus genüge die von den Klägern eingereichte Zuwendungsbestätigung nicht den gesetzlichen [X.]nforderungen.

7

Ihre Revision begründen die Kläger damit, sie hätten die Vorgaben des [X.] Gemeinnützigkeitsrechts im Streitfall --im Gegensatz zur [X.]uffassung des [X.] und des F[X.]-- erfüllt. In der Satzung der [X.] komme das Erfordernis der steuerbegünstigten Verwendung des Vermögens hinreichend zum [X.]usdruck, da in § 35 Nr. 2 der Satzung ausdrücklich geregelt sei, der Erlös aus der Liquidierung des Guthabens werde an Stiftungen oder an andere vom [X.] im Voraus und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen [X.]estimmungen ausgesuchte Institutionen mit ähnlichen Zwecken weitergegeben. Unter [X.]erücksichtigung der Satzungsregelungen in § 1, wonach die [X.] gemeinnützig tätig sei, sowie des § 7, der die gemeinnützigen Zwecke festlege, sei im Wege der [X.]uslegung festzustellen, dass die Mittel sehr wohl nur für steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 [X.] verwendet werden dürften, so dass nicht gegen § 55 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.] verstoßen werde. Dies gelte erst recht, weil die in [X.] als gemeinnützig anerkannte Stiftung zum Stiftungsvorstand der [X.] gehöre.

8

Das ausschließliche [X.]bstellen auf den Inhalt der Satzung einer ausländischen Einrichtung verstoße zudem gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, wie er in dem [X.]-Urteil [X.]ersche in [X.]. 2009, [X.] zum [X.]usdruck komme. Das Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung würde ansonsten dazu führen, dass die nach einem ausländischen Recht, welches ein solches Erfordernis nicht kennt, errichtete Einrichtung bereits von vornherein aus dem [X.]nwendungsbereich des [X.] Gemeinnützigkeitsrechts herausfalle (so auch [X.] [X.]remen, Urteil vom 8. Juni 2011  1 K 63/10 (6), [X.] Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 1321).

9

Die an die Satzung einer ausländischen Stiftung zu stellenden Voraussetzungen seien als erfüllt anzusehen, wenn das Recht des Sitzstaates eine staatliche Vereinsaufsicht kenne, deren [X.]ufgabe es u.a. sei, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Im Streitfall sei die [X.] in [X.] als gemeinnützig anerkannt worden. Sie werde in [X.] im Stiftungsregister sowie beim Finanzamt geführt und unterliege einer Stiftungsaufsicht. Hinzu komme, dass sie letztlich --auch wenn sie als selbstständige Stiftung in [X.] gegründet wurde-- der in [X.] ansässigen gemeinnützigen Stiftung angegliedert sei. Dies belege schon die [X.]atsache, dass eine wesentliche [X.]rojektarbeit der [X.] Stiftung in [X.] am Sitz der [X.] erfolge.

Da die gesetzliche Neuregelung des Spendenabzugs erst mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. [X.]pril 2010 ([X.]G[X.]l I 2010, 386) eingeführt worden sei, habe für die [X.] zudem nicht die Möglichkeit bestanden, ihre Satzung rückwirkend ab dem Streitjahr 2007 zu ändern. Vor diesem Hintergrund müsse für bereits bestehende Satzungen ein [X.]estandsschutz gelten.

Die Kläger sind der [X.]uffassung, die eingereichten Unterlagen reichten zum Nachweis aus, dass die [X.] nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke eingesetzt habe. Sie hätten ihre erweiterten Mitwirkungspflichten gemäß § 90 [X.]bs. 2 [X.] erfüllt, indem sie die entsprechenden Unterlagen dem [X.] vorgelegt hätten. Weitere Unterlagen hätten sie von der [X.] nicht erhalten.

Die [X.]ilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das [X.] zeigten dezidiert die Einnahmen und [X.]usgaben sowie die der [X.] gehörenden Vermögensgegenstände auf. Sie verdeutlichten ebenfalls, welche Rücklagen gebildet worden seien. Die Forderung, die Einnahmen und [X.]usgaben weiter aufzuschlüsseln, übersteige die unionsrechtlich zulässigen [X.]. [X.]us den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die [X.] ihren satzungsmäßigen Zweck auch tatsächlich ausübe. Dies belege schon die Internetpräsenz, die erstinstanzlich zu den [X.]kten gereicht worden sei. Hier finde sich auch ein entsprechender Link zur [X.]ätigkeit in [X.]. Die detaillierten, auf den maßgeblichen Internetseiten befindlichen Informationen belegten, dass die [X.] die erzielten Mittel hierfür verwende. [X.]ndernfalls würde die [X.] nicht als gemeinnützige Stiftung im [X.] Stiftungsregister geführt. Gegenteilige Erkenntnisse, die die gemeinnützige [X.]ätigkeit in [X.]brede stellen könnten, hätten weder das F[X.] noch das [X.] vorgebracht.

Die vom [X.] geforderten Nachweise seien von einem Steuerpflichtigen praktisch nicht zu leisten. Sie führten im Ergebnis dazu, dass der Spender die Daten zusammenzustellen habe, die ansonsten das F[X.] von der gemeinnützigen Einrichtung anlässlich einer [X.]ußenprüfung nach nationalem Recht anfordere. Hierin liege eine Überspannung der [X.], die zu einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit führe (vgl. dazu [X.], Neue Wirtschaftsbriefe 2011, 2188).

Dies gelte umso mehr, als sich die Kläger nicht auf die Vertrauensschutzregelung des § 10b [X.]bs. 4 EStG berufen könnten, da eine Spendenhaftung nur sinnvoll sein dürfte, wenn eine inländische Haftungsmasse existiere, auf die die Finanzbehörden nachträglich zugreifen könnten (vgl. [X.]/[X.], Der [X.]etrieb --D[X.]-- 2009, 701). Weil es hieran fehle, verstoße das [X.] Spendenrecht auch weiterhin gegen unionsrechtliche Vorgaben.

Unabhängig davon, hätte das [X.] den benannten Zeugen [X.] zu der Frage der Mittelverwendung und der Rücklagenbildung bei der [X.] hören müssen. Sie, die Kläger, hätten ansonsten über keine Nachweise verfügt, um den Spendenabzug zu erhalten. Von der Geschäftsführung der [X.] hätte hingegen weitere [X.]ufklärung erlangt werden können. Es sei zwar im Grundsatz zutreffend, dass aufgrund der Grundsätze des [X.]-Urteils [X.]ersche in [X.]. 2009, [X.] von den Finanzbehörden nicht verlangt werden könne, die notwendigen Unterlagen im Wege der [X.]mtshilfe einzuholen. Im Streitfall hätten sie sich aber bemüht, alle erforderlichen Unterlagen, teils mit Übersetzung, beizubringen sowie durch [X.] [X.]eweis für die Mittelverwendung angetreten. In einer solchen Situation wäre es angezeigt gewesen, durch die [X.] Steuerbehörde die Frage klären zu lassen, ob die Gelder der Stiftung auch gemeinnützigkeitsrechtlich verwandt worden seien. Da [X.] sowohl [X.]mtshilfe als auch Unterstützung bei der [X.]eitreibung leiste, hätte eine [X.]nfrage als sachnähere Informationsquelle in [X.]etracht gezogen werden müssen.

Der Spendenabzug sei auch nicht deshalb zu versagen, weil die Zuwendungsbestätigung nicht den [X.]nforderungen des § 50 [X.]bs. 1 der [X.] in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStDV) genüge. Sie müsse weder dem amtlichen Vordruck entsprechen noch den Hinweis enthalten, dass die Zuwendungsempfängerin die Spende nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwende. Es handele sich um eine Zuwendung aus dem [X.], bei der zumindest eine Vertrauensschutzregelung dahingehend bestehen müsse, dass eine Zuwendungsbestätigung unter [X.]erücksichtigung der Satzung der Stiftung ausreiche, aus der erkennbar sei, dass die [X.] verfolge. Zudem handele es sich um die Spendenbescheinigung einer [X.] Stiftung, der ein derartiges Erfordernis nicht bekannt sei.

Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das [X.] in [X.] vom 22. [X.]pril 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2010 dahingehend zu ändern, dass die Zuwendung an die [X.] in Höhe von 15.000 € als Sonderausgabe berücksichtigt wird.

Das F[X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet.

Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Kläger die für den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 ([X.], 386, --EStG--) i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt haben. Die Kläger haben weder nachgewiesen, dass die [X.] die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 [X.] erfüllt (unter 1.), noch haben sie eine ausreichende Zuwendungsbestätigung vorgelegt (unter 2.).

1. Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 [X.] insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung nach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist, dass diese Zuwendungen an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, die in einem Mitgliedstaat der [X.] oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ([X.]) steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 [X.] sind Körperschaften, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 [X.]), von der Körperschaftsteuer befreit. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist weitere Voraussetzung, dass durch diese [X.] Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Gesetzesfassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer --wie im [X.] noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 24e Satz 5 EStG).

a) Dass für die Überprüfung der steuerlichen Abziehbarkeit der Spende der Kläger an die [X.] das [X.] Steuerrecht maßgeblich ist, verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 des [X.] [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] [X.], der Verträge zur Gründung der [X.]en, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (--[X.]--, Amtsblatt der [X.]en --ABl[X.]-- 2002, Nr. [X.], 1), nunmehr Art. 63 des [X.] Arbeitsweise der [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] [X.] und des [X.] [X.] (--AEUV--, Amtsblatt der [X.] 2008, Nr. [X.], 47). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sowie des [X.] ([X.]) wird Art. 56 [X.] (jetzt Art. 63 AEUV) nicht verletzt, wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (s. z.B. [X.]-Urteile vom 14. September 2006 [X.]/04 --[X.] [X.]--, [X.]. 2006, [X.], Rz 39 und 48; [X.] in [X.]. 2009, [X.], Rz 54 f.; vom 16. Juni 2011 [X.] --Kommission/Österreich--, [X.]. 2011, [X.], Rz 32; [X.]-Urteile vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, [X.]E 216, 269, [X.], 331, unter [X.], und vom 27. Mai 2009 X R 46/05, [X.]/NV 2009, 1633, unter II.3. und 4.). Den Mitgliedstaaten steht nämlich --sofern sie das Unionsrecht beachten-- frei zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie bestimmte Interessen der Allgemeinheit dadurch fördern wollen, dass sie entweder Einrichtungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren oder Zuwendungen an diese Einrichtungen beim Zuwendenden [X.] berücksichtigen (vgl. [X.]-Urteil [X.] [X.] in [X.]. 2006, [X.], Rz 39).

b) Nach § 63 Abs. 1 [X.] muss die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Der Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, ist gemäß § 63 Abs. 3 [X.] durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft mangels rechtlicher Verpflichtung nicht --wie in [X.] den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender, im Streitfall also die Kläger.

Auch dies ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht zu beanstanden, obwohl der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfügt, die die Finanzbehörden für die Überprüfung benötigen, ob diese Institution die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen und Belege, die sich auf die Art und Weise beziehen, wie mit den Spendengeldern verfahren wird. Es sei indes --so der [X.] im Urteil [X.] in [X.]. 2009, [X.], Rz 57-- einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgingen.

c) Die Kläger sind ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen. Zu Recht haben sowohl das [X.] als auch das [X.] erkannt, dass von ihnen keine Unterlagen vorgelegt worden sind, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der [X.] ermöglicht hätten.

aa) Zwar ist der Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Einrichtung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 [X.] entspricht, nicht zwingend durch detaillierte Geschäfts- und Tätigkeitsberichte sowie Aufzeichnungen über ihre finanziellen Verhältnisse zu führen, da § 63 Abs. 3 [X.] nur einen Nachweis durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben verlangt. Dem Gesetz lässt sich damit nicht entnehmen, dass Art und Umfang der Tätigkeiten nur durch Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte nachgewiesen werden können (so [X.]-Urteil vom 23. Juli 2003 I R 29/02, [X.]E 203, 251, [X.] 2003, 930, unter [X.]; a.[X.] zur Abgabenordnung zu § 63 Nr. 1 Satz 1, [X.], 291). Sind Geschäfts- und Tätigkeitsberichte nicht angefertigt worden, kann die gemeinnützige Einrichtung infolgedessen den Nachweis über ihre Tätigkeit auch durch andere Unterlagen (z.B. Schriftverkehr und Notizen über vorbereitende Maßnahmen) führen ([X.]-Urteil in [X.]E 203, 251, [X.] 2003, 930, unter [X.]).

Wurden jedoch --wie im Streitfall vorgetragen-- jährliche Rechenschaftsberichte erstellt und der ausländischen Stiftungsaufsicht übersandt, können diese Berichte von der Finanzverwaltung angefordert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bislang von den Steuerpflichtigen vorgelegten Belege eine ausreichende Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung nicht ermöglichen.

bb) Weder der von den Klägern vorgelegten [X.] Körperschaftsteuererklärung noch der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung der [X.] für 2007 lassen sich Anhaltspunkte für die genaue Tätigkeit der [X.] entnehmen. Das in der eingereichten Bilanz für das [X.] enthaltene Anlagevermögen von lediglich 25.000 € deutet vielmehr eher darauf hin, dass sich die Finca, die für die gemeinnützige Tätigkeit der [X.] nach den Angaben der Kläger besonders wichtig zu sein scheint, nicht im Eigentum der [X.] befunden haben dürfte. Ob und inwieweit in den in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführten sonstigen Betriebskosten in Höhe von ca. 18.000 € möglicherweise Aufwendungen für die Finca enthalten sind, ist nicht erkennbar.

Die tatsächliche Geschäftsführung der [X.] kann auch nicht durch den Internetauftritt der Stiftung sowie das dem [X.] überlassene "[X.]" belegt werden, da diese der Öffentlichkeitsarbeit dienenden Publikationen nachprüfbare Belege nicht ersetzen können. Ebenso wenig kann allein die Zusammenarbeit mit einer [X.]n gemeinnützigen Stiftung, so eng und intensiv sie auch sein mag, ein Nachweis dafür sein, dass die tatsächliche Geschäftsführung der [X.] den Vorgaben des [X.]n Gemeinnützigkeitsrechts entspricht.

Dass die [X.] nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, wird schließlich ebenso wenig durch die Bestätigung der Rechtsanwältin nachgewiesen, wonach die [X.] der [X.] Stiftungsaufsicht unterliege und der Vorstand mindestens einmal jährlich Rechenschaft ablegen und Jahresabschlüsse mitsamt detaillierten Berichten vorlegen müsse. Hierfür wäre vielmehr notwendig gewesen, die bei der [X.] Stiftungsaufsicht einzureichenden Rechenschaftsberichte vorzulegen. Dies ist trotz Aufforderung durch das [X.] nicht geschehen.

Die von den Klägern beantragte Vernehmung des Geschäftsführers der [X.] kann die Vorlage dieser Unterlagen nicht ersetzen.

d) Die Anforderung des [X.], weitere --aussagekräftige-- Unterlagen, insbesondere die bei der [X.] Stiftungsbehörde einzureichenden Rechenschaftsberichte vorzulegen, verstößt nicht gegen das Unionsrecht. Durch die den Klägern auferlegte Nachweispflicht wird zwar die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß des Art. 56 [X.] (jetzt Art. 63 AEUV) eingeschränkt, die Einschränkung ist aber durch die Gewährleistung der Steueraufsicht und Steuerkontrolle gerechtfertigt und als solche nicht unverhältnismäßig.

aa) Der [X.] hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats dürften vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erschienen, ob die Voraussetzungen für einen Steuervorteil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt seien und ob dieser Vorteil demnach gewährt werden könne (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 2011 [X.]/08 und [X.]/08 --Haribo Lakritzen [X.] und [X.], [X.]. 2011, [X.], Rz 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der [X.] hat jedoch ebenso gemahnt, die entsprechende Beurteilung dürfe nicht zu formalistisch erfolgen (Urteil vom 30. Juni 2011 [X.]/09 --Meilicke II--, [X.]. 2011, [X.], Rz 46). Er hat aber selbst in Bezug auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit (Steuerbefreiung der Einrichtung bzw. [X.]er Abzug einer Spende beim Zuwendenden) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat die tatsächliche Geschäftsführung der ausländischen Einrichtung auf der Grundlage der Vorlage des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichts kontrollieren dürfe, bevor er eine Steuerbefreiung gewähre ([X.]-Urteile [X.] [X.] in [X.]. 2006, [X.], Rz 48, und [X.] in [X.]. 2009, [X.], Rz 55).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht der erkennende Senat im Streitfall in der Anforderung des bereits erstellten und der [X.] Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts eine zulässige Maßnahme der Steueraufsicht, die sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen ist, um beurteilen zu können, ob die [X.] die Voraussetzungen des § 63 [X.] erfüllt. Es bedarf im Streitfall daher keiner Entscheidung, ob die von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben in [X.], 559 geforderten Nachweise über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehen.

e) Soweit die Kläger meinen, im Streitfall wäre es angezeigt gewesen, im Wege der Amtshilfe durch die [X.] Steuerbehörde die gemeinnützige Verwendung der Stiftungsgelder klären zu lassen, fehlt es an einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung des [X.].

Der [X.] hat unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 der [X.] vom 19. Dezember 1977 (ABl[X.] Nr. L-336, 15) entschieden, die Behörden hätten zwar die Möglichkeit, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen, sie seien hierzu aber nicht verpflichtet ([X.]-Urteil [X.] in [X.]. 2009, [X.], Rz 64 f.; vgl. hierzu auch Kulosa in [X.]/[X.]/[X.], § 10b EStG Rz 53).

Auch nach innerstaatlichem Recht (vgl. § 117 Abs. 1 [X.]) kann eine Finanzbehörde zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch nehmen; sie ist dazu indes nicht verpflichtet. Es sind im Streitfall keine Anhaltspunkte erkennbar, warum das Ermessen des [X.] (vgl. dazu [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 117 [X.], Rz 12) auf null reduziert sein könnte, so dass das [X.] sich die notwendigen Informationen per Amtshilfe über die [X.] Behörden hätte beschaffen müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die [X.] die von ihr bei der [X.] Stiftungsbehörde einzureichenden Jahres- und Rechenschaftsberichte den Klägern nicht zur Verfügung gestellt hat und es so weder dem [X.] noch dem [X.] ermöglicht wurde, diese zur Überprüfung ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit heranzuziehen.

f) Der Steuerpflichtige hat nach [X.]m Verfahrensrecht die Beweislast für steuermindernde Tatsachen. Damit war es Aufgabe der Kläger, die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nachzuweisen. Ihr Vorbringen, weder das [X.] noch das [X.] hätten Erkenntnisse vorgebracht, die die gemeinnützige Tätigkeit der [X.] in Abrede stellen könnten, geht daher fehl.

2. Die von den Klägern eingereichte Zuwendungsbestätigung genügt zudem nicht den gesetzlichen Anforderungen.

a) § 50 Abs. 1 EStDV ordnet an, dass Zuwendungen nur abgezogen werden dürfen, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Eine Zuwendungsbestätigung stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2011 [X.], [X.]/NV 2012, 179, Rz 16, m.w.N.). Die zwingende Notwendigkeit der Vorlage einer Zuwendungsbestätigung wird daraus abgeleitet, dass der Steuerpflichtige auf diese Weise eine formalisierte Zusicherung des Zuwendungsempfängers beibringt, wonach dieser die Zuwendung nur für seine satzungsmäßigen und i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG förderungswürdigen Zwecke verwendet (s. [X.]-Urteil vom 19. März 1976 VI R 72/73, [X.]E 118, 224, [X.] 1976, 338).

b) Die Kläger haben eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die --vermutlich-- den Vorgaben des [X.] Rechts entspricht. Zwar sind die Bescheinigungen, die eine Einrichtung ausstellt, die in ihrem Sitzmitgliedstaat die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere dann nicht unerheblich, wenn die Gewährung von Steuervergünstigungen für gemeinnützige Tätigkeiten von identischen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (so [X.]-Urteil [X.] in [X.]. 2009, [X.], Rz 58).

Hiervon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden, da sich die Anforderungen, die an eine Zuwendungsbestätigung zu stellen sind, im [X.] und [X.]n Steuerrecht unterscheiden.

In der von den Klägern vorgelegten Spendenbescheinigung hat [X.] den Erhalt eines Betrages in Höhe von 15.000 € vom Kläger bescheinigt sowie erklärt, diese Bescheinigung sei für Zwecke gemäß § 24 des [X.] zur Abgabenregelung für gemeinnützige Einrichtungen und zur Förderung des Mäzenatentums erteilt worden. Zudem ist ein Hinweis auf die Abziehbarkeit des Spendenbetrags nach [X.]m Ertragsteuerrecht enthalten. Nach [X.]m Steuerrecht dürfen Zuwendungen gemäß § 10b EStG i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV in der im Streitjahr gültigen Fassung demgegenüber nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Spendenempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 IV [X.] 4 - S 2223/07/0018, [X.], 4) erstellt hat.

c) Da es das autonome Recht der Mitgliedstaaten ist, unter Beachtung des Unionsrechts zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie gemeinnütziges Handeln fördern wollen (s. oben unter [X.]), obliegt ihnen grundsätzlich auch die Ausgestaltung der Anforderungen, die an die Nachweise zu stellen sind (vgl. [X.]-Urteil [X.] in [X.]. 2011, [X.], Rz 45).

Wird eine Bescheinigung nicht in der Form vorgelegt, die durch die Rechtsvorschriften des Besteuerungsmitgliedstaats vorgesehen ist, erlaubt sie es aber den Steuerbehörden dennoch, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines [X.] vorliegen, muss diese Bescheinigung von den Behörden als mit der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung gleichwertig angesehen werden (so [X.]-Urteil [X.] in [X.]. 2011, [X.], Rz 46 zur Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung). Aus unionsrechtlichen Gründen kann daher nicht verlangt werden, dass die Bestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck i.S. des § 50 EStDV entspricht.

Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung gehört indes, dass der ausländische Spendenempfänger bescheinigt, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und er setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein (so auch [X.] Bremen in [X.], 1321, Rz 76; [X.] Münster vom 8. März 2012  2 K 2608/09 E, E[X.] 2012, 1539, Rz 36 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2009, 701; Förster, [X.] Steuerrecht --DStR-- 2013, 1516; [X.], [X.] 2014, 421).

Im Streitfall hat das [X.] --von den Klägern unwidersprochen-- darauf aufmerksam gemacht, die von der [X.] ausgestellte Spendenbescheinigung enthalte nicht den notwendigen Passus, dass die Zuwendungsempfängerin die Spende nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwende. Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis kann jedoch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden (ebenso neben der Vorinstanz auch [X.] Bremen in [X.], 1321, Rz 76, und [X.] Münster in E[X.] 2012, 1539, Rz 38). Mit dieser Erklärung übernimmt der Spendenempfänger die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen und schafft damit die Grundlage dafür, dass ein anderer Staat auf seinen Steueranspruch verzichtet (s. Förster, [X.], 1516). Vor diesem Hintergrund ist es nicht unverhältnismäßig, den Spendenabzug nur zuzulassen, wenn eine ausländische Einrichtung die ausschließlich satzungsgemäße Verwendung der Spende in der Zuwendungsbescheinigung bestätigt.

d) Anders als die Kläger meinen, besteht für die Spende an die [X.] kein Vertrauensschutz, weil auch im [X.] in der Zuwendungsbescheinigung die begünstigte Verwendung des zugewendeten Betrags bestätigt werden musste.

3. Da bereits aus den unter 1. und 2. dargestellten Gründen der Spendenabzug nicht zu gewähren ist, kann es der erkennende Senat im Streitfall dahingestellt sein lassen, ob in der Satzung der [X.] der Grundsatz der Vermögensbindung nach § 61 [X.] i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ausreichend verankert wurde (zu den Anforderungen an die Satzung einer ausländischen Einrichtung in Bezug auf den Grundsatz der Vermögensbindung s. [X.]-Urteil vom 17. September 2013 I R 16/12, [X.]E 243, 319, [X.] 2014, 440, Rz 12 ff.).

4. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die dargelegte [X.] eindeutig. Sie entspricht sowohl den zitierten [X.]-Urteilen als auch der Rechtsprechung des [X.]. Einer Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es deshalb nicht (vgl. [X.]-Urteil vom 6. Oktober 1982  283/81, [X.].I.L.F.I.T., [X.]. 1982, 3415).

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 7/13

21.01.2015

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 14. Januar 2013, Az: 11 K 2439/10 E, Urteil

Art 63 AEUV, § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG 2002, § 52 Abs 24e S 5 EStG 2002, § 50 Abs 1 EStDV 2000, § 55 Abs 1 Nr 4 AO, § 52 AO, § 63 AO, § 90 Abs 2 AO, § 117 Abs 1 AO, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.2015, Az. X R 7/13 (REWIS RS 2015, 16842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16842

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