Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. IX ZB 9/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4037

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[X.]:[X.]:BGH:2016:131016BIXZB9.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 9/16
vom

13. Oktober
2016

in dem Rechtsstreit

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am 13. Oktober 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2016 wird auf Kosten
des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wurde in [X.] durch Urteil des [X.]s
Kouvola vom 14.
März 2007 zur Zahlung an das [X.] Unternehmen C.

(fortan "Unternehmen") verurteilt. Das [X.] nahm im [X.] an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs [X.]s vom 14.
Oktober 2005 seine internationale Zuständigkeit für die Klage des Unternehmens an, das unter Berufung auf einen am 18.
Februar 2000 geschlossenen [X.] nach [X.] vom Antragsgegner Zahlung einer letzten Rate und Rückzahlung eines im Vertrag vorgesehenen [X.]es verlangt hatte. Die
Parteien des [X.]n Rechtsstreits 1
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hatten über die Einordnung des Vertrages als Verbrauchervertrag im Sinne des für den Rechtsstreit noch maßgeblichen EuGVÜ gestritten, weil der Antrags-gegner und das Unternehmen am 18.
Februar 2000 auch einen Agenturvertrag geschlossen hatten, aufgrund dessen der Antragsgegner als Verkaufsvertreter für das Unternehmen tätig werden sollte.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Urteils unter Berufung auf eine zu ihren Gunsten erfolgte Abtretung der titulierten Ansprüche. Mit Beschluss vom 23. April 2010 hat das [X.] die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 hat der Senat auf die Rechtsbe-schwerde des Antragsgegners den Beschluss des [X.] und die Sache zurückverwiesen ([X.] 211/10, [X.] 2012, 577 ff). Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 hat das Beschwerdegericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner den Antrag auf Abwei-sung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung weiter.

II.

Die gemäß Art. 44 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.]), §
15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-2
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chung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat unter anderem ausgeführt: Die Vollstreck-barerklärung sei nicht nach Art.
45 Abs. 1, Art.
35 Abs. 1 [X.] zu versagen. Die vor den [X.]n Gerichten geltend gemachten Ansprüche seien keine [X.] im Sinne der Art.
15 ff [X.]. Auch wenn der [X.] dem privaten Bereich des Antragsgegners zuzuordnen sein möge, weil er der Schaffung von Wohnraum für seine Familie diene, habe der [X.] mit ihm aber auch einen für das Unternehmen erkennbaren ge-werblichen Zweck verfolgt, welchem nach den Umständen bei einer Gesamtbe-trachtung eine nicht nur ganz untergeordnete Bedeutung zukomme. [X.] sei, dass nach den der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs [X.] zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die für das Beschwerdege-richt unabhängig von den Darlegungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren gemäß Art.
35 Abs. 2 [X.] bindend seien, ein enger Zusam-menhang zwischen dem [X.] und dem [X.] bestanden habe.

2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass ein [X.] nach §
574 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Insbesondere hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte das Grundrecht des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen [X.] (Art.
103 Abs.
1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es dessen Vortrag [X.] gelassen hat, nach welchem auch die Ehefrau des [X.] über das Haus gewesen sei und das Unternehmen den im Vertragsformular vorgesehenen [X.] tatsächlich nicht gewährt [X.].
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a) Es spricht viel dafür, dass das Beschwerdegericht an der Berücksich-tigung dieser Umstände gehindert war, weil Art.
35 Abs. 2 [X.] eine Bin-dung des Zweitgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts anordnet, aufgrund deren dieses seine internationale Zuständigkeit angenom-men hat.

b) Dies kann im Streitfall aber dahinstehen. Beide Umstände wirken sich nicht dahingehend aus, dass der [X.] vom 18.
Februar 2000 im Hinblick auf
den Antragsgegner als [X.] an-zusehen und die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des [X.]s vom 14.
März 2007 wegen Verletzung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in [X.]n gemäß Art.
45 Abs.
1 Satz 1, Art.
35 Abs. 1, Art.
15 Abs.
1 lit. c), 16 Abs.
2 [X.] zu versagen gewesen wäre.

aa) Der Verbraucherbegriff des Art.
15 Abs. 1 lit. c) [X.] ist unter Beachtung der Systematik und der mit der Verordnung verfolgten Ziele auto-nom auszulegen. Die vom [X.] des Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ aufgestellten Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Auslegung des Art.
15 [X.] ([X.], Urteil vom 14.
März 2013,
C-419/11, [X.] / [X.], [X.]:[X.]:C:2013:165 Rn.
28 und 31; vom 28.
Januar 2015, [X.]/13, [X.]/[X.], NJW 2015, 1581 Rn. 21). Danach betreffen beide Vorschriften den nicht berufs-
oder [X.] handelnden privaten Endverbraucher. Erfasst sind deshalb nur Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen oder [X.] beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person haben (ständige Rechtsprechung seit [X.], Urteil vom 19.
Januar 1993, [X.]/91, [X.] 6
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Lehman Hutton, [X.]. 1993, [X.] Rn. 20 und 22; vom 3.
Juli 1997,
[X.], [X.], [X.]. 1997, [X.] Rn.
15; vom 14.
März 2013, aaO Rn.
32 und 34, jeweils mwN). Die Einordnung des Vertrages obliegt dem ange-rufenen Gericht und ist aufgrund einer Gesamtbewertung vorzunehmen, in die Inhalt, Art und Zweck des Vertrages sowie die objektiven Umstände bei [X.] einzubeziehen sind (für Art. 13 EuGVÜ [X.], Urteil vom 20.
Januar
2005, [X.]/01, [X.], [X.].
2005, [X.] Rn. 44 und 47). Ist der Gegenstand des Vertrages für einen Zweck bestimmt, der sich teilweise der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der betreffenden Person zurechnen lässt, greift der besondere Schutz der Art.
15 ff [X.] unabhängig von der Gewichtung zwischen privatem und [X.]em Zweck nicht ein, solange der [X.]e Zweck nicht derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz unterge-ordnete Rolle spielt (für Art. 13 EuGVÜ [X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, aaO Rn.
39 ff).

bb) Das Beschwerdegericht hat in Anwendung dieser Grundsätze vor allem die beabsichtigte Nutzung des mit dem Vertrag erworbenen Holzhauses als Musterhaus im Rahmen der künftigen Vertretertätigkeit des Antragsgegners, die vorgesehene Nutzung eines Raumes für diese Tätigkeit sowie die zeitglei-che Verhandlung und Unterzeichnung beider Verträge als ausschlaggebend dafür angesehen, dass der Antragsgegner mit dem Erwerb
auch eine [X.]e Zweckrichtung verfolgte, die mehr als nur untergeordnete Bedeu-tung hat. Dies ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

cc) Den von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Umstand, dass im Vertragsformular ein [X.] vorgesehen war, hat das Beschwerde-gericht in diese Bewertung nicht einbezogen. Deshalb wirkt es sich nicht zum 9
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Nachteil des Antragsgegners aus, wenn das Beschwerdegericht -
wie die Rechtsbeschwerde rügt
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den Vortrag des Antragsgegners zu einer tatsächlich nicht erfolgten Rabattgewährung nicht berücksichtigt hat, weil dieser Vortrag nur etwaige nachteilige Wirkungen des genannten Umstandes ausräumen soll-te. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass eine Berücksichtigung dieses Vortrags die Bewertung des [X.] zu Gunsten des [X.] hätte beeinflussen können.

[X.]) Der vom Beschwerdegericht ebenfalls nicht berücksichtigte weitere Umstand, dass auch die Ehefrau des [X.] über das Holzhaus ist, führt nicht dazu, dass der [X.] dem Antragsgegner und dem Unternehmer als Verbrauchervertrag im Sinne der Art. 15 ff [X.] einzuordnen wäre.

(1) Die besondere -
ausschließliche
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Zuständigkeitsregelung des Art.
16 [X.] in [X.]n soll nach ihrer Zielrichtung dem Verbraucher einen besonderen Schutz verschaffen, indem sie ihm die Führung des [X.] mit dem Unternehmer vor den Gerichten seines Wohnsitzortes ermög-licht (Art.
16 Abs.
1 [X.]) und sichert (Art.
16 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.] 13 und [X.], Urteil vom 3.
Juli 1997, [X.], [X.], [X.]. 1997, [X.] Rn.
13 f). Diese Ausnahmeregelung wird mit der Erwägung ge-rechtfertigt, dass der Verbraucher gegenüber dem beruflich oder gewerblich handelnden Vertragspartner als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren anzusehen ist ([X.], Urteil vom 3.
Juli 1997, aaO Rn.
17; vom 20.
Januar 2005, aaO Rn. 34 mwN). Zugleich hat der [X.] stets betont, dass der Verbraucherbegriff wegen des Ausnahmecharakters der besonderen Schutzregelung eng auszulegen ist und nicht auf Personen ausge-dehnt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen ([X.], Urteil vom 11
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19.
Januar 1993, aaO Rn. 19; vom 14.
März 2013, aaO Rn.
33; vom 28.
Januar 2015, [X.]/13, [X.]/[X.], NJW 2015, 1581 Rn.
28). [X.] ist es nicht gerechtfertigt, einem Beklagten, der von einem Unternehmer aus einem auch [X.]en Zwecken dienenden Vertrag gerichtlich in Anspruch genommen wird und der insoweit nach der Rechtsprechung als auf gleicher Stufe mit dem Unternehmer stehend zu gelten hat (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, aaO Rn.
40), die Berufung auf die Zuständigkeitsrege-lung in [X.]n nur deshalb zu ermöglichen, weil aus dem Vertrag auch eine nicht am Prozess beteiligte weitere Person als Vertragspartner ver-pflichtet und berechtigt ist, die bei Vertragsschluss ihrerseits nicht berufs-
oder gewerbebezogen gehandelt hat. Die Einbindung eines Verbrauchers in den Vertrag macht den auch [X.] handelnden Vertragspartner des Unternehmers im Hinblick auf seine gerichtliche Inanspruchnahme nicht schutzbedürftig. Eine zu seinen Gunsten wirkende Zurechnung der [X.] am Prozess beteiligten Mitverpflichteten ist nicht ge-rechtfertigt.

(2) Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Systematik der [X.]. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen die Zuständigkeits-vorschriften der [X.] in hohem Maße vorhersehbar sein (Erwägungsgrund 11 Satz
1). Um dieses Regelungsziel zu gewährleisten, legt die Verordnung selbst die Anknüpfungskriterien genau fest (vgl. Erwägungsgrund 11 Satz 1 und Satz 2) und stellt hierbei, weil es um die Bestimmung der Zuständigkeit für ein konkretes Prozessrechtsverhältnis geht, auf die Person der Prozessparteien oder auf den Gegenstand dieses Prozessrechtsverhältnisses ab, wie etwa auf den (Wohn)Sitz der Parteien, auf den betreffenden Streitgegenstand, auf etwai-ge Vereinbarungen der am Prozess beteiligten Parteien über die Zuständigkeit, auf eine enge Verbindung zwischen dem Gericht und dem konkreten Rechts-13
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streit oder auf das Interesse an einer geordneten Rechtspflege (vgl. Erwä-gungsgründe 11 und 12). Diese Regelungssystematik legt es nahe, auch für die Zweckbestimmung des Vertrages im Sinne des Art.
15 Abs.
1 [X.] nur auf die am Prozessverhältnis beteiligten Personen abzustellen. Wäre hingegen der herangezogene Umstand zu berücksichtigen, dass ein zwischen den [X.] als Gegenstand des Verfahrens zugleich auch materiell-rechtliche Bedeutung für eine nicht am Prozess beteiligte Person [X.]n kann, liefe dies der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwi-der.

(3) Die Notwendigkeit einer Auslegung der Art.
15 Abs. 1 lit. c), Art.
16 Abs.
2 [X.] verpflichtet den Senat nicht zu einer Vorlage an den [X.] gemäß Art.
267 Abs.
1 Nr. 2, Abs.
3 A[X.]V. Die [X.] ist zwar noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des [X.]. Eine Vorlage kann jedoch unterbleiben, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, ist von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwie-rigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Ge-richtsentscheidungen innerhalb der [X.] zu beurteilen ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982, [X.]/81, [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 ff; vgl. [X.], [X.], 609 Rn. 27). Die Auslegung der Art.
15 Abs.
1 lit.
c), Art.
16 Abs. 2 [X.] mit dem vorstehend genannten Ergebnis ist im Sinne dieser Grundsätze nicht zweifelhaft. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass

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die gleiche Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den [X.] besteht.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2010 -
2 O 190/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.01.2016 -
26 [X.] -

Meta

IX ZB 9/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. IX ZB 9/16 (REWIS RS 2016, 4037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4037

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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