Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. VIII ZR 225/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2491

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 15. Juli 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 307 Abs. 1 Cb; [X.] 2005 § 36 Abs. 1; [X.] 1998 § 10 Abs. 1; [X.] § 4 Abs. 1 und 2 a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten [X.] und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um [X.] bzw. [X.] (§ 10 Abs. 1 [X.] 1998, § 36 Abs. 1 [X.] 2005) oder um [X.] handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen [X.] anbietet. b) Eine [X.], die das im [X.] bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] unverändert in einen formularmä-ßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. c) [X.] in einem Erdgassondervertrag "Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Inso-fern ist ... [der Gasversorger] berechtigt, die Gaspreise – auch während der [X.] [X.]sbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten – [des Gasver-sorgers] anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein." hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. [X.], Urteil vom 15. Juli 2009 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der Zivilkammer 51 des [X.] vom 28. Juni 2007 aufgehoben. Die Beru-fung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein Gasversorgungsunternehmen, das rund 650.000 Haushalts-kunden in [X.]mit Erdgas beliefert. Der Kläger bezog Erdgas von der [X.]. Mit Schreiben vom 6. September 2005 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Wechsel in den Tarif "G.

-Aktiv" zum 1. Oktober 2005. 1 In den [X.] der [X.] heißt es unter anderem: 2 "§ 1 Geltungsbereich 1. Die [X.] [Beklagte] beliefert jeden Kunden als [X.], der faktisch Gas aus dem Versorgungsnetz der [X.]entnimmt, ohne - 3 - zuvor mit der [X.] einen Erdgasversorgungsvertrag zu [X.] abgeschlossen zu haben, auf der Grundlage der [X.] für [X.] (–). Die Ergänzenden Bestimmungen zur [X.] werden in den §§ 4 bis 13 der nachfolgenden [X.] defi-niert. 2. Für den Abschluss eines Erdgasversorgungsvertrags mit Sonder-preiskonditionen gelten die nachfolgenden [X.] vorrangig. Die [X.] der [X.] gelten, soweit diese [X.] nichts anderes vor-sehen, für Kunden mit [X.] bzgl. der [X.]", "[X.]-[X.]" und "[X.]-Aktiv" ergänzend. – § 3 Preisanpassungen 1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten [X.]. Insofern ist die [X.]berechtigt, die Gaspreise vorbehalt-lich der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser [X.] [diese betreffen den hier nicht einschlägigen Tarif "[X.] -[X.]"] auch während der [X.] [X.]sbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der [X.] anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhö-hung als auch Absenkung ein. 2. Die Anpassung des [X.]preises und der [X.] erfolgt entsprechend § 4 [X.] durch öffentliche Bekanntma-chung. – § 14 [X.]slaufzeit [X.] -Aktiv 1. Abweichend von § 32 Absatz 1 [X.] beträgt die [X.] Monate. 2. Soweit der [X.] nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der [X.]slaufzeit gekündigt wird, verlängert sich der [X.] um jeweils 12 Monate. 3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 [X.]. [X.] kann insbesondere das [X.]sverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermo-nats kündigen, wenn die [X.]die veröffentlichten Bedingungen für [X.]-Aktiv ändert." - 4 - Die Beklagte erhöhte den [X.] im Tarif "G.

-Aktiv" zum 1. Oktober 2005 um 0,5 Cent/kWh auf 4,1 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um weitere 0,5 Cent/kWh auf 4,6 Cent/kWh. Der Kläger meint, die von der [X.] verwendete [X.] sei unwirksam. Außerdem hielten die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle nicht stand. 3 4 Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der [X.] in dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Gasversor-gungsvertrag vorgenommenen Erhöhungen der [X.] zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam seien. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstin-stanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter verfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 6 Die von der [X.] zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 vorge-nommenen Preiserhöhungen im Tarif "G.

-Aktiv" seien wirksam. Die [X.] sei zur Preisanpassung gemäß § 4 Abs. 2 [X.] berechtigt gewe-sen. Im Verhältnis der Parteien seien die Regelungen der [X.] als [X.] - 5 - ordnung anzusehen und unterlägen daher nicht der Inhaltskontrolle nach den gesetzlichen Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen. 8 Bei dem Kläger handele es sich um einen [X.]. Die Abgrenzung zwischen [X.] und [X.] sei gesetzlich nicht geregelt. [X.] für die Einstufung des Kunden sei die mangels gesetzlicher Begriffsbe-stimmung in der Entscheidungsfreiheit des Energieunternehmens stehende formale [X.]sgestaltung. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen [X.] um einen [X.]vertrag handele. Die [X.] habe in ihrem Angebot mehrere Tarife (Aktiv, [X.], [X.]). Diese Tarife biete sie nicht nur einzelnen Kunden, sondern der Allgemeinheit im Rahmen der allgemeinen Versorgung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF an. Es handele sich insoweit auch nicht um Normsonderkundenverträge zu besonderen Bedin-gungen. [X.] könne im Rahmen der allgemeinen Versorgung den seinem Abnahmeverhalten entsprechenden Tarif wählen. Weitere [X.] habe er nicht, sondern müsse sich auf die Bedingungen einlassen, die der Versorger mit dem gewählten Tarif verknüpfe. Dem stehe auch nicht entge-gen, dass bei dem Tarif "G.

-Aktiv" eine [X.] von 18 Monaten festgelegt sei. Es handele sich insoweit nicht um eine Sonderbedin-gung, die den [X.] als [X.]vertrag qualifizieren könne. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei dem [X.] der Parteien nicht um einen [X.]vertrag handelte und § 3 der [X.] einer Inhaltskontrolle nicht standhielte, sei die [X.] im Wege der ergänzenden [X.]sauslegung heranzuziehen. Sofern aufgrund der [X.] eine Regelung wegfalle und dispositive gesetzliche Bestimmungen fehlten, könne die Regelungslücke im Wege der ergänzenden [X.]sausle-gung geschlossen werden, wenn die Regelung der Parteien vervollständi-gungsbedürftig sei, das Unterbleiben der Vervollständigung also keine ange-9 - 6 - messene Lösung böte. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Unwirksam-keit der [X.] gegeben. Insoweit sei im Wege der ergänzen-den [X.]sauslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei Abwägung ih-rer Interessen nach [X.] und Glauben redlicherweise vereinbart hätten. Dabei komme der [X.] eine Leitbildfunktion zu. Aus der Pflicht zur allgemeinen Versorgung ergebe sich bereits, dass eine solche nur dann gewährleistet sei, wenn gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergegeben werden könnten. Dies müsse sowohl für [X.] als auch für [X.] gelten, sofern nicht ein anderes vereinbart sei. Die Preisanpassung sei nicht gemäß § 315 BGB unwirksam. Die [X.] zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unterlägen in Anwen-dung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Sie entsprä-chen jedoch der Billigkeit. Die Tarife der [X.] lägen auch nach den [X.] unstreitig im unteren Bereich der [X.] Anbieter. Die [X.] auch unbestritten dargelegt, dass ihre Bezugskosten im [X.]raum vor der ersten Tariferhöhung bereits um 0,357 Cent/kwh und im Weiteren um insge-samt 1,387 Cent/kwh gestiegen seien. Die Beklagte habe insoweit auch nicht ihre gesamte Kalkulation offenzulegen. Sie habe dargelegt, dass die Tariferhö-hung noch unterhalb der Erhöhung ihrer [X.] gelegen habe, so dass greifbare Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit weder ersichtlich noch vorgetragen seien. 10 II. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der [X.] dem Kläger gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 wirksam seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-11 - 7 - richts ist die Preisanpassungsregelung in § 3 Nr. 1 der [X.] der [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des [X.] steht der [X.] daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Frage, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-erwiderung handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen [X.] im Sinne des zur [X.] der streitgegenständlichen Preiserhöhungen noch geltenden § 1 Abs. 2 [X.], sondern um einen Normsonderkunden, so dass die [X.] über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] nicht von Gesetzes wegen Bestandteil des [X.] und die [X.] nicht unmittelbar gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] zur Preisänderung befugt ist. 12 Der Senat hat unter Geltung von § 6 des [X.] ([X.] - [X.]) vom 13. Dezember 1935 für die Abgrenzung zwischen [X.]verträgen und [X.]verträ-gen ausgesprochen, dass unter einem Tarif dasjenige Preisgefüge zu [X.] ist, zu dem sich ein Versorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rah-men seiner aus § 6 [X.] folgenden Verpflichtung jedermann an sein [X.] anzuschließen und zu versorgen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 - [X.] ZR 295/83, [X.], 431, unter [X.]). Dabei hat er der Veröffentli-chung der [X.]smuster indizielle Bedeutung für den Willen des Versor-gungsunternehmens beigemessen, die darin enthaltenen Bedingungen der [X.] und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten; er hat jedoch offen 13 - 8 - gelassen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen veröffentlichte [X.] letztlich als Tarife behandelt werden müssen ([X.]O). 14 a) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten [X.] und Preisen um [X.] bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 [X.]), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 [X.] 1998) oder [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1 [X.] 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten [X.] oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen [X.]sfreiheit anbietet (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserver-sorgung, Stand: Dezember 2008, § 1 [X.] Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, [X.], 280, unter [X.] b (4) - Revision anhängig unter [X.] ZR 312/08). Nach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des [X.] vom 24. April 1998, [X.]) waren die [X.] zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizität (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des [X.] des [X.] vom 7. Juli 2005, [X.] I S. 1970) jedenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 [X.], an dessen Stelle zunächst § 10 [X.] 1998 und nunmehr § 36 [X.] 2005 getre-ten sind, mehrere Allgemeine Tarife ([X.] und [X.], [X.] und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des [X.] stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonder-verträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich [X.] - 9 - rechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der [X.]sfreiheit galt (Senatsur-teil vom 12. Dezember 1984, [X.]O, unter [X.]). Von dieser Möglichkeit wurde nicht nur gegenüber Industriekunden, sondern auch im Verhältnis zu [X.] in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Der [X.] hat 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begründung aufgehoben, sie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der [X.] und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rah-men von [X.] durchgesetzt hätten und der Anteil [X.] im Haushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und [X.] immer weiter zurückgegangen sei. Nicht nur, aber insbesondere im Interesse letzterer blieb gleichwohl die Verpflichtung von [X.] erhalten (§ 10 Abs. 1 [X.] 1998), für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, zu öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen ([X.]. 13/7274, S. 17). Entsprechend unterscheiden die Übergangsregelungen in § 115 Abs. 2 und 3 [X.] 2005 zwischen Verträgen über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten des [X.] 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht und Verträgen über die [X.] außerhalb der bis zum Inkrafttreten des [X.] 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht. An dem Nebeneinander von Tarifverträgen (jetzt Grundversorgungsver-trägen) und [X.] hat sich durch die Einführung der §§ 36 ff. [X.] 2005 und die Aufhebung der [X.] Gas und Elektrizität nichts geändert (de Wyl/Essig in: [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft, 2008, § 11 Rdnr. 6, 57 ff.). Nach § 36 [X.] 2005 ist nur der Grundversorger im Sinne von Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck [X.] - 10 - fentlich bekannt zu geben und im [X.] zu veröffentlichen und zu diesen Be-dingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Daneben sieht § 41 [X.] ausdrücklich Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der [X.] vor, die sowohl von dem Grundversorger als auch von anderen [X.] angeboten werden können. 17 b) Welche Art von [X.] vorliegt, muss demnach durch Auslegung er-mittelt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 1 der [X.] der [X.] eindeutig, dass es sich bei dem Angebot "[X.] -Aktiv" nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Tarifvertrages im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.] 1998 ([X.] nach § 36 Abs. 1 [X.] 2005), sondern um ein (an Haushaltskunden gerichtetes) Ange-bot zum Abschluss eines [X.]es handelt. Nach § 1 Nr. 1 der [X.] beliefert die Beklagte jeden Kunden als [X.] auf der Grundlage der [X.], "der faktisch Gas aus dem [X.] (–) entnimmt, ohne zuvor (–) einen Erdgasversorgungsvertrag zu Sonderkonditionen abgeschlossen zu haben". Demgegenüber gelten gemäß § 1 Nr. 2 der [X.] für den Abschluss eines [X.] mit [X.] vorrangig die Allgemei-nen Geschäftsbedingungen. Der vom Kläger gewählte Tarif "G.

-Aktiv" wird ausdrücklich als Preisangebot mit [X.] benannt, für das in den §§ 14 und 15 weitere "Besondere Geschäftsbedingungen" formuliert sind. 2. Für die Wirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Preiserhöhungen kommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte sich in § 3 der [X.] wirksam ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Das ist nicht der Fall. Bei ([X.] findet zwar gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht statt, 18 - 11 - soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von [X.] mit Gas abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverordnung ge-treten ist. Die beanstandete [X.] unterliegt aber als Preis-nebenabrede (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - [X.] ZR 38/05, [X.], 2335, unter I[X.] m.w.[X.]) in jedem Fall der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB ([X.] 138, 118, 123 zu den [X.] in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 [X.]G). Dieser hält sie nicht stand. a) Allerdings stellt eine [X.] in einem [X.], die das im [X.] bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ([X.] 172, 315, [X.]. 13 ff.) unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des [X.] abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. 19 Mit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre [X.] mit Sonderabnehmern entsprechend den [X.] auszugestalten. [X.] steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat ein Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der [X.]sbedingungen der [X.] gegenüber Verbrauchern als [X.] und Verbrau-chern als Sonderabnehmern insbesondere vor dem Hintergrund gesehen, dass infolge der Liberalisierung auf dem [X.] zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. unterliegen, und deshalb zu "Sonderabnehmern" werden ([X.]. 20 - 12 - 14/6040, [X.]). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedin-gungen für die Gasversorgung von [X.] kommt deshalb ebenso wie denjenigen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von [X.] mit elektrischer Energie und den Nachfolgeregelungen der Gasgrundversorgungsverordnung für [X.]verträge "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu, auch wenn sie dafür unmittelbar nicht gelten ([X.] 138, 118, 126 f.). Ein und dieselbe Regelung kann sich allerdings für Sonderabnehmer un-gleich nachteiliger auswirken als für [X.]. § 310 Abs. 2 BGB verhindert daher die Überprüfung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Son-derabnehmervertrag auf eine unangemessene Benachteiligung des [X.] anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB nicht. Diese ermög-licht es, Unterschiede zwischen [X.] und [X.] zu berücksichtigen ([X.] 138, 118, 123). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] ist deshalb [X.] für [X.]verträge nicht pauschal beizumessen; vielmehr ist sie für jede einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen ([X.] 176, 244, [X.]. 25). Sie ist jedoch für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] zu bejahen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - [X.] ZR 274/06, [X.], 578, zur Veröffentlichung in [X.] 179, 186 vorgesehen, [X.]. 20). 21 [X.]) Das nach der Rechtsprechung des [X.] für den Vor-behalt einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Allgemeine Geschäftsbe-dingungen erforderliche berechtigte Interesse des Verwenders (vgl. [X.] 164, 11, 26 f. m.w.[X.]) ist bei [X.] ebenso wie im Be-reich der [X.]versorgung (Grundversorgung) zu bejahen. Den Gasver-sorgungsunternehmen soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der [X.] über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] 22 - 13 - die Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen während der [X.] an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen ([X.]. 77/79, [X.]). Insofern ist eine sachliche Gleichbehandlung der Haus-haltssonderkunden mit den [X.] geboten. Die Haushaltssonderkunden der [X.] werden auf der Grundlage des [X.]s "G.

-Aktiv" ebenso wie die [X.] aufgrund eines standardisierten [X.]es zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der [X.] ist auch trotz der besonderen Bestim-mungen über die [X.]slaufzeit in § 14 der [X.] einem auf unbestimmte [X.] laufenden [X.]vertrag vergleichbar. Denn es ist zwar das Kündigungsrecht beider Parteien jeweils für einen be-stimmten [X.]raum ausgeschlossen; der [X.] wird jedoch automatisch ver-längert, wenn er von keiner der Parteien gekündigt wird. Es kann deshalb im vorliegenden Fall offen bleiben, ob dem Versorger auch dann ein berechtigtes Interesse an einer Preisänderung zuzugestehen ist, wenn der [X.] von vornherein nur eine begrenzte Laufzeit hat. [X.]) Eine § 4 Abs. 1 und 2 [X.] nachgebildete vertragliche [X.] genügt allerdings nicht den Anforderungen, die die höchstrich-terliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisie-rung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbe-stimmungsrechts stellt ([X.], Urteil vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 1077, [X.]. 25; [X.] 164, 11, 26 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 - [X.] ZR 25/06, NJW 2007, 1054, [X.]. 21; Urteil vom 21. September 2005, [X.]O, unter I[X.]). § 4 Abs. 1 und 2 [X.] regelt nur, dass das Gasversorgungsun-ternehmen Gas zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zur Verfügung stellt und Änderungen der allgemeinen Tarife erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen bei der Preisanpassung das [X.] wahren muss und sie nicht dazu nutzen darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus 23 - 14 - den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen ([X.] 178, 362, [X.]. 25). Sie lässt den Kunden weiter im Unklaren darüber, dass aufgrund der Bindung des [X.] an billiges Ermes-sen mit dem Recht des Versorgungsunternehmens zur Abwälzung von Kosten-steigerungen auf seine Kunden die Pflicht einhergeht, Kostensenkungen [X.] zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maß-stäben an die Kunden weiterzugeben ([X.] 176, 244, [X.]. 26). Dies steht der unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in einen [X.]vertrag unter dem Gesichtspunkt einer unan-gemessenen Benachteilung des [X.] (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen. Wie oben ausgeführt, soll es den Versorgungsunternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers freistehen, ihre [X.] mit Sonderabnehmern entsprechend den [X.] auszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht wei-tergehen als derjenige der Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 4 Abs. 1 und 2 [X.] selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob [X.] durch eine [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer unveränderten Übernahme von § 4 [X.] in das [X.]verhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, [X.] nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als [X.]. Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von [X.] höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der [X.]versorgung durch § 4 [X.] unmittelbar erfüllt werden. Dem [X.] steht ebenso wie dem [X.] eine Überprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 BGB offen. Stimmt die vertragliche [X.] mit § 4 [X.] inhaltlich überein, 24 - 15 - das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachteiligung des [X.] nicht vor (ebenso [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdnr. 97, 101, 106; [X.], [X.], 669, 673; [X.]/[X.], [X.], 225, 227 ff.). 25 b) Die [X.] in § 3 der [X.] der [X.] enthält indes keine unveränderte Übernahme des Preis-änderungsrechts nach § 4 [X.] in den [X.] "[X.] -Aktiv", sondern weicht - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ([X.] 176, 244, [X.]. 19) - zum Nachteil der Kunden der [X.] davon ab und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. [X.]) § 4 [X.] ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen [X.] an [X.] nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rück-läufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird ([X.] 172, 315, [X.]. 26; 178, 362, [X.]. 39). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Preisanpassungsbefugnis das [X.] wahren muss und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit geben darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen ([X.], Urteil vom 21. April 2009, [X.]O, [X.]. 25; Urteil vom 17. Dezember 2008, [X.]O, [X.]. 18; [X.] 176, 244, [X.]. 18; Urteil vom 13. Dezember 2006, [X.]O, [X.]. 21; Urteil vom 21. September 2005, [X.]O, unter I[X.]). 26 Diesen Anforderungen wird die von der [X.] verwendete [X.] nicht gerecht. Sie sieht die uneingeschränkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen vor. Damit ermöglicht sie der [X.] eine Preis-27 - 16 - erhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht haben, und ermöglicht damit eine Verschiebung des vertraglich vereinbarten [X.]ses zum Nachteil der Kunden der [X.]. 28 [X.]) Aus der Bindung des [X.] an billiges Ermessen folgt, wie oben bereits ausgeführt, weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gas-versorgungsunternehmens nach § 4 [X.] mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den [X.]punkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rech-nung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist ([X.] 176, 244, [X.]. 26; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. April 2009, [X.]O, [X.]. 25). Eine solche Verpflichtung enthält § 3 Nr. 1 der [X.] der [X.] nicht. Nach dem Wortlaut der [X.] "ist die [X.]berechtigt, die Gaspreise (–) auch während der laufen-den [X.]sbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der [X.] an-zupassen." Diese Formulierung lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten [X.]punkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit [X.]sschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus der anschließenden Formulierung "Die Preisänderungen schließen sowohl Er-höhung als auch Absenkung ein." Daraus ergibt sich zwar, dass auch Preissen-kungen möglich sind. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Ein-deutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der 29 - 17 - Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimm-ten [X.]punkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den [X.]punkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der [X.] nicht vorgegebene Wahl des Preisan-passungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbe-zugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preis-änderung Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 176, 244, [X.]. 20 f.). Diese Möglichkeit wird ihr entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung nicht dadurch genommen, dass nach § 3 Nr. 2 der [X.] die Anpassung der [X.] "entsprechend § 4 [X.] durch öffentliche Bekanntmachung" erfolgt. Damit wird unter Berück-sichtigung der Voraussetzungen, die § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der [X.] für die Preisänderung aufstellt, aus der Sicht eines durchschnittlichen [X.]spartners der [X.] nur die Form geregelt, in der die Preisanpassung erfolgt (durch öffentliche Bekanntmachung). Nicht aber werden dadurch die Voraussetzungen des § 4 [X.] für eine Preisände-rung in den [X.] übernommen. Dasselbe gilt, soweit § 1 Nr. 2 der [X.] Geschäftsbedingungen der [X.] die Vorschriften der [X.] für das Preisangebot "[X.] -Aktiv" für ergänzend anwendbar erklärt. Wegen der Sonderregelung für Preisanpassungen in § 3 der [X.] ist für die [X.]spartner der [X.] jedenfalls unklar, ob die subsidiäre Bezugnahme auf die [X.] auch die - ungeschriebenen - Vor-aussetzungen einer Preisanpassung nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] umfasst (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2008, [X.]O, [X.]. 23). 30 - 18 - c) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] wird nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom [X.] ausgegli-chen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit von [X.] durch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich vom [X.] zu lösen, ausgeglichen werden kann, bedarf keiner abschließen-den Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom [X.] vermag [X.] nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des je-weiligen [X.]s, die typischen Interessen der [X.]schließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, [X.]O, [X.]. 27; [X.], Urteil vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 360, [X.]. 13; jeweils m.w.[X.]). 31 [X.]) Ein angemessener Ausgleich einer benachteiligenden [X.] setzt insbesondere voraus, dass der Kunde vorab über die beab-sichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom [X.] lösen kann, bevor sie wirksam wird (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, [X.]O, [X.]. 30 m.w.[X.]). Daran fehlt es hier. Nach der für den Tarif "[X.]-Aktiv" in § 14 Nr. 3 der [X.] Geschäftsbedingungen der [X.] getroffenen Regelung gilt für die Kündigung § 32 [X.] entsprechend. Bei einer Änderung der Preise kann der Kunde das [X.]sverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen. Eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, ist bei der in § 3 Nr. 2 der [X.] der [X.] vorgesehenen Anpassung der Sonderkun-denpreise durch öffentliche Bekanntmachung nicht hinreichend sichergestellt. Außerdem kann die Preisanpassung unmittelbar nach der Bekanntmachung wirksam werden, während die Kündigung fristgebunden ist. 32 - 19 - Das entspricht zwar den in § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2 [X.] - für den Fall einer Preisanpassung auf gesetzlicher Grundlage - getroffenen Rege-lungen. Dadurch kann aber die oben (unter b) ausgeführte unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] durch die vertragliche [X.] nicht kompensiert werden. 33 34 [X.]) Ein angemessener Ausgleich dieser Benachteiligung durch Einräu-mung eines Sonderkündigungsrechts scheitert hier - wie die Revision zu Recht geltend macht - außerdem daran, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem [X.] Markt im streitgegenständlichen [X.]-raum eine Monopolstellung innehatte, weil weitere Gasversorgungsunterneh-men nicht vorhanden waren. Das Kündigungsrecht stellt deshalb für die Mehr-zahl der Kunden der [X.], die entweder an die Entscheidung des [X.] für den [X.] gebunden sind oder selbst die Entscheidung dafür getroffen und entsprechende Investitionen getätigt haben, keine echte Alternative dar, weil sie dann nur die Möglichkeit hätten, sich von der [X.] zu dem (regelmäßig teureren) Allgemeinen Tarif mit Gas beliefern zu lassen. 3. Der [X.] ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Wege der ergänzenden [X.]sauslegung ein Preisänderungs-recht entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 [X.] zuzubilligen. 35 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht [X.]sbestandteil ge-worden oder unwirksam, so bleibt der [X.] grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende [X.]sauslegung ([X.] 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 [X.]G). Eine ergänzende Ver-tragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem [X.] - 20 - fall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch [X.] füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseiti-gen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das [X.]sgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt ([X.] 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall. 37 Gemäß § 14 Nr. 2 der [X.] steht der [X.] das Recht zu, sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der [X.] von 18 Monaten und sodann zum Ab-lauf der um je zwölf Monate verlängerten [X.]slaufzeit vom [X.] zu lösen. Wenn sie bis zu diesem [X.]punkt an den vertraglich vereinbarten [X.] bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. [X.] 176, 244, [X.]. 33; Senatsurteil vom 17. Dezember 2008, [X.]O, [X.]. 26). Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, eine nicht mehr hinnehmbare grundlegende Störung des vertraglichen Gleichgewichts ergebe sich daraus, dass sie aus rechtlichen und politischen Gründen massen-hafte Rückforderungen anderer Kunden zu gewärtigen habe, in deren [X.] die unangemessene [X.] ebenfalls enthalten sei, zeigt sie entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen nicht auf, obwohl dazu [X.] bestanden hätte, nachdem bereits das Amtsgericht die [X.] gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen hat. Es kann [X.] offen bleiben, ob ein sich aus dem Abschluss einer Vielzahl gleich lauten-der Verträge ergebender wirtschaftlicher Nachteil überhaupt geeignet sein kann, eine nicht mehr hinnehmbare einseitige Verschiebung des im Individual-prozess zu beurteilenden konkreten [X.]sgefüges zulasten des Verwenders zu begründen. - 21 - III. 38 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu [X.], da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die von der [X.] dem Kläger gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind, hat das Amtsgericht der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben; die Berufung der [X.] ist somit zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 51 S 16/07 -

Meta

VIII ZR 225/07

15.07.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. VIII ZR 225/07 (REWIS RS 2009, 2491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2491

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