Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. XI ZB 17/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 225

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI [X.]
vom
20. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15a
[X.] VV Vorbemerkung 3 Abs. 4
Zur Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr gemäß Vor-bemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] auf eine im Klageverfahren anfallende [X.].
[X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 -
XI [X.] -
OLG Hamm

LG Essen

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Dezember 2011
durch [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
Grüneberg, [X.] und Pamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.042,04

Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte zweitinstanzliche
Verfahrensgebühr Nr.
3200 VV [X.]
in vol-ler
Höhe anzusetzen ist, oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise [X.] ist.
Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im [X.]: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 4.
Dezember 2008 an die 1
2
-
3
-
Beklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche we-gen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten mit der über 5.963,09

Dezember 2008 eine 2,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV [X.] in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos [X.] war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskos-ten von 5.963,09

28.
Oktober 2009 wurde die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung führte das [X.] aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erstattung der gel-tend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, da der Ansatz einer 2,3-fachen
Gebühr angesichts der Komplexität der Materie nicht von vornherein unbillig im Sinne des [X.] erscheine. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil mit rechtskräftigem Urteil vom 20.
September 2010 ([X.]) in diesem Punkt bestätigt (Nr.
6 des [X.]) und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein An-spruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.963,09

Kosten des Rechtsstreits hat es in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.
Das [X.] hat -
soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeu-tung
-
die Erstattungsfähigkeit der vom Klägervertreter geltend gemachten [X.] zweitinstanzlichen Verfahrensgebühr abgelehnt und mit Kostenfestset-zungsbeschluss vom 9.
Februar 2011 auf diese
eine Geschäftsgebühr mit ei-nem Gebührensatz von 0,75 angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägervertreter habe unstreitig wegen seiner au-ßergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV [X.] ver-dient. Diese sei in dem vom [X.] vorgenommenen Umfang gemäß [X.]
-
4
-
bemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 VV zum
[X.] auf die vom Klägervertreter zur Er-stattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen [X.] Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Frage,
ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Be-trachtung zu beantworten. Dies führe -
wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um denselben Anspruch und dasselbe Recht gehe
-
bei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der Zes-sionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß §
15a Abs.
2 [X.] zu be-rücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des [X.] vom 20.
September 2010 tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das [X.]
hat die Rechtsbeschwerde zugelas-sen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und auch im übrigen (§
575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die außergerichtliche Geschäftsgebühr ge-mäß Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] auf die vom Klägervertreter verdiente zweitinstanzliche Verfahrensgebühr angerechnet und dabei angenommen, die 4
-
5
-
Beklagte könne sich nach §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches
auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstre-ckungstitel vorliege. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es weder an einer ausreichenden Titulierung im Sinne des §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] (dazu unten 2.) noch scheidet eine Anrechnung mangels Gegenstands-identität im Sinne von Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] aus (dazu
unten 3.).
1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen
hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Geschäftsgebühr anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente [X.] angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde Vorbe-merkung
3 Abs.
4 VV [X.] dem Teil
3 des
VV
[X.]
insgesamt vorangestellt
ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Abschnitts
3 des VV [X.]
und gilt deshalb auch für die Verfahrensgebühr Nr.
3200 VV
[X.]
(vgl. [X.]. [X.], Beschluss vom 26.
Februar 2010 -
11
Ko 103/10 Rn.
8
= [X.]-Report 2010,
308; [X.], Beschluss vom 30.
Juli 2009 -
10
Ko 1450/09 Rn.
13
= [X.] 2010, 288; [X.] Finanzgericht, Beschluss vom 28.
Februar 2011 -
16
Ko 7/10 Rn.
9
f.; aA [X.], FD-[X.] 2011, 321388).
2. Die Rechtsbeschwerde stellt ferner zu Recht nicht in Frage, dass §
15a [X.] auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des [X.] ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvor-schrift des §
15a [X.] auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor [X.] des §
15a [X.] entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht [X.], eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in §
15a Abs.
2 [X.] genannten Voraussetzungen stattfindet ([X.], Beschlüsse vom 2.
September 2009 -
II
ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn.
8, vom 9.
Dezember 2009 -
XII
ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn.
16
ff., vom 5
6
-
6
-
11.
März 2010 -
IX
ZB 82/08
Rn.
6
=
JurBüro 2010, 358, vom 29.
April 2010 -
V
ZB 38/10
Rn.
8
ff.
=
JurBüro 2010, 471, vom 10.
August 2010 -
VIII
ZB 15/10
Rn.
6
ff.
=
JurBüro 2011, 22, vom 14.
September 2010 -
VIII
ZB 33/10
Rn.
7
f.
=
[X.] 2010, 473, vom 28.
Oktober 2010 -
VII
ZB 55/09
Rn.
5
=
[X.]report 2011, 27 und vom 7.
Dezember 2010 -
VI
ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn.
7 und Senatsbeschluss vom 28.
September 2010 -
XI
ZB 7/10, juris Rn.
8).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach §
15a Abs.
2 [X.] auf die Anrechnung berufen kann, aber erfüllt. Das Urteil des [X.] vom 20.
September 2010 stellt einen die [X.] gemäß §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] rechtfertigenden Vollstreckungstitel be-züglich der Geschäftsgebühr dar. Die Rechtsbeschwerde kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Vollstreckungstitel weise keine exakte Bezifferung des Anspruchs aus. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wenn der Begriff "Ge-schäftsgebühr"
weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil [X.] genannt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vom [X.] verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde zum Beleg ihrer Auffassung zi-tierten Beschluss des VI.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Dezember 2010 (VI
ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn.
8
ff.) fehlt es im Streitfall nicht an einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs. Vielmehr sind hier die vorgerichtli-chen Anwaltskosten im landgerichtlichen Tenor und bestätigend im oberlandes-gerichtlichen Tenor jeweils betragsmäßig in Höhe von 5.963,09

tituliert. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird dieser Betrag als "Rechtsan-waltsgebühren"
für die außergerichtliche Tätigkeit
erläutert
und aus
den Urteils-gründen beider Urteile folgt, dass die Klägerin den Betrag als Schadensersatz für die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten verlangen könne, wobei ausweislich des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich die dem Zedenten in 7
-
7
-
Rechnung gestellte 2,3-fache Gebühr unbeanstandet blieb. Anders als in dem vom VI.
Zivilsenat entschiedenen Fall, der
einen [X.] betraf, aus dem sich nicht entnehmen ließ, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr dort mit der Vergleichssumme abgegolten war ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2010 -
VI
ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn.
12
f.), lässt sich im Streitfall daher zweifels-frei feststellen, dass die Geschäftsgebühr tituliert worden ist.
3. Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht auch zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] sei die titulierte Geschäftsge-bühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.
Für die Anrechnung nach Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf an, ob die Ge-schäfts-
und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedli-che kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008
-
I
ZB 30/08, [X.], 75 Rn.
11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des [X.] im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist bei
der Be-stimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrach-tungsweise angezeigt ([X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
14
ff.) und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (vgl.
Müller-Rabe in [X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19.
Aufl., VV 1008 Rn.
136). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbe-merkung
3 Abs.
4 VV [X.] betreffen, ist daher anhand einer
wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden ([X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, 8
9
-
8
-
NJW 2007, 2050 Rn.
15). Der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird ([X.], [X.], Vorbem.
3 VV Rn.
95; vgl. auch [X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
13, 16). Die [X.]snorm (Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.]) findet nämlich ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs-
und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vor-gerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S.
209; [X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
15 und [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2008 -
IV
ZB 24/07, [X.], 529, 530
mwN).
Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier zu Recht bejaht. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei den au-ßergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht,
ändert -
wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat
-
nichts an der zur [X.] nach Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] führenden wirtschaftlichen Identität (ebenso u.a. [X.], Beschluss vom 11.
April 2011 -
I-17
W 14/11, juris Rn.
15
ff. und
[X.], Beschluss vom 9.
Juni 2011 -
I-10
W 45/11, BeckRS 2011, 21986; [X.], Urteil vom 3.
Januar 2011 -
23
U 259/09
sowie [X.], FD-[X.] 2011, 321388 und [X.] 2011, 668, 669). Eine formale,
auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrach-tungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vor-gerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebüh-10
-
9
-
ren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer [X.] getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirt-schaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
15). Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt darin auch keine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars. Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und [X.] vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs-
und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergü-tung zugebilligt werden solle ([X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2009 -
VII
ZB 41/09, juris Rn.
6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, würde hier die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde.
Die Vorinstanzen haben nach alledem zu Recht die gekürzte [X.] in Ansatz gebracht.
11
12
-
10
-
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
Grüneberg

[X.]
Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2011 -
11 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 13.05.2011 -
I-25 [X.]/11 -

13

Meta

XI ZB 17/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. XI ZB 17/11 (REWIS RS 2011, 225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 225

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