Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2012, Az. XI ZB 23/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7261

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Zedenten auf die Verfahrensgebühr bei Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 933,55 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.

2

Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folgenden: Klägervertreter) wandte sich vorgerichtlich an die Beklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine 2,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblieben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.886,70 €. Durch Urteil des [X.] vom 8. April 2009 und - dieses insoweit bestätigend - durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 12. November 2010 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 2.886,70 € zu zahlen; zur Begründung heißt es im landgerichtlichen Urteil, zu den der Klägerin zu ersetzenden Schäden gehörten auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die der Zedent in der genannten Höhe aufgewandt habe. Die Kosten der ersten Instanz hat das [X.] der Beklagten ganz, die des Berufungsverfahrens zu 87% auferlegt.

3

Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat der Klägervertreter für die erste Instanz unter anderem außergerichtliche Kosten in Höhe einer 1,3fachen Verfahrensgebühr ungekürzt zur Festsetzung angemeldet, die das [X.] antragsgemäß mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Januar 2011 festgesetzt hat. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das [X.] den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und entschieden, dass auf die geltend gemachte erstinstanzliche Verfahrensgebühr eine 0,75fache Geschäftsgebühr anzurechnen sei. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, die beim Klägervertreter für die vorgerichtliche Beratung des Zedenten angefallene Geschäftsgebühr sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum [X.] auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Für die Frage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, komme es auf wirtschaftliche Identität an. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte gehe - bei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der [X.] zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch bei einem solchen "formalen" [X.] bleibe der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem außergerichtlich und dem gerichtlich verfolgten Begehren, das wirtschaftlich identisch sei, bestehen. Dies entspreche auch dem Zweck der Anrechnungsnorm, mit der verhindert werden solle, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert werde, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche betrieben werde. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr bereits tituliert worden sei. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 781 und vom 20. Dezember 2011 - [X.], juris), ist gegen die Auffassung des [X.], die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 [X.] auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat  eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - [X.] Rn. 8 ff., juris).

5

1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15a [X.] auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des [X.] ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a [X.] auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a [X.] entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 781 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - [X.] Rn. 6, juris, jeweils mwN).

6

Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 [X.] auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt sind. Das Urteil des [X.] vom 12. November 2010 stellt einen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 [X.] rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - [X.] Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

7

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.

8

Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - [X.] Rn. 9, juris, jeweils mwN). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - [X.] Rn. 9, juris, jeweils mwN). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.]) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, [X.]; [X.], Urteil vom 14. März 2007 - [X.], [X.], 2050 Rn. 15 und [X.], Beschluss vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.], 529, 530 mwN).

9

Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] führenden wirtschaftlichen Identität. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - [X.] Rn. 10, juris, jeweils mwN).

Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - [X.] Rn. 11, juris, jeweils mwN). Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden soll ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2009 - [X.], juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Informationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies  worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvollziehbar und durch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr würde, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund auch nicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle einer Abtretung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte. Mit diesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie oben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 75 Rn. 11). Insbesondere aber berücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel innerhalb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des [X.] gerade nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel auf Beklagtenseite [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2006 - [X.], [X.], 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14).

Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht entschieden, dass die gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Joeres                                           Grüneberg                                           Maihold

                        Matthias                                                 Pamp

Meta

XI ZB 23/11

17.04.2012

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 12. Juli 2011, Az: I-16 W 26/11, Beschluss

§ 15a Abs 2 RVG, Nr 2300 RVG-VV, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, Nr 3200 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2012, Az. XI ZB 23/11 (REWIS RS 2012, 7261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7261

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