Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. IX ZB 11/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4656

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 11/07 vom 20. Juli 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] am 20. Juli 2010 beschlossen: Die Gründe des Beschlusses vom 20. Mai 2010 werden gemäß § 319 ZPO unter [X.] 10 dahin berichtigt, dass die dort angeführten Vorschriften wie im Leitsatz der Entscheidung lauten "§ 64 Abs. 1 [X.], § 8 Abs. 1 und 2 [X.], § 6 [X.]". [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2006 - [X.][X.], Entscheidung vom 08.01.2007 - 3 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 11/07

20.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. IX ZB 11/07 (REWIS RS 2010, 4656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4656

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IX ZB 11/07

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