Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 199/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7370

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[X.][X.]/07 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 861,13 • festgesetzt. Gründe: Die [X.] Gesetzes nach den §§ 6, 7, 64 Abs. 3 [X.] statthafte Rechts-beschwerde ermangelt eines gesetzlichen Grundes (§ 574 Abs. 2 ZPO) für ihre Zulässigkeit. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die [X.], wann dem Insolvenzverwalter ein [X.] gemäß § 3 [X.] wegen erschwerender Umstände seiner Verwaltung zu bewilligen ist. 1 Ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - ein gesteigerter Aufwand die Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung rechtfertigt, hat [X.] der Tatrichter zu beurteilen ([X.], [X.]. v. 28. September 2006 - [X.] ZB 230/05, [X.], 40, 41). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur im Falle 2 - 3 - einer Maßstabsverschiebung korrigierend eingreifen ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZB 31/02, [X.], 509, 510). Es ist anerkannt, dass Zu- und [X.] auf die Vergütung erst dann vorzunehmen sind, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erhöhung oder Herab-setzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 249/04, [X.], 464, 465; v. 18. Juni 2009 - [X.] ZB 97/08, [X.], 601, 602 Rn. 11). Dies hat das Beschwerdegericht berücksichtigt. Seine tatrichterliche Wertung, die Tätigkeit des Beschwerdefüh-rers sei nicht als "signifikante Abweichung vom Normalfall" anzusehen, ist des-halb in der [X.] hinzunehmen. Im Festsetzungsfall ist überdies die Teilungsmasse durch die Tätigkeit des weiteren Beteiligten um 95 v.H. (8.594,31 •) größer geworden. Seine Mü-hewaltung hat folglich den Vergütungsanspruch schon durch Verbreiterung der Berechnungsgrundlage erheblich erhöht. Dies kann nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) [X.] im Rahmen des tat-richterlichen [X.] die Versagung eines Zuschlags trotz er- 3 - 4 - schwerender Umstände der Verwaltung rechtfertigen. Eine Nachprüfung des Einzelfalls ist angesichts des unzulässigen Rechtsmittels dem Senat verwehrt. Ganter [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1119 IN 256/99 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZB 199/07

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 199/07 (REWIS RS 2010, 7370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7370

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