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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:170216B1STR12.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 12/16
vom
17. Februar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar
2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei tat-mehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitli-chen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten
hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der [X.] rechtlich noch vertretbar sein, dem Angeklagten wegen der Nähe zur Tatvollendung eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Soweit die [X.] vor dem Hintergrund dieser getroffenen [X.] allerdings zu Lasten des An-1
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geklagten berücksichtigt, dass die Gesundheit der im [X.] erheblich gefährdet gewesen sei, ist
diese Erwägung nicht rechtsfehlerfrei.
Das [X.] lässt dabei unberücksichtigt, dass der Strafzumessung der
über § 21 StGB gemilderte
gesetzliche Normalstrafrahmen für eine voll-endete Tatbegehung nach § 211 StGB zugrunde liegt. Innerhalb dieses Straf-rahmens neuerlich die Erfolgsnähe aufgrund der erheblichen Gefährdung der im Haus schlafenden Personen und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, ist mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 13. April 2010
5 StR 113/10,
NStZ
2010, 512
und vom 19. Mai 2010
5 StR 132/10,
StraFo
2010, 429).
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2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen.
Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Raum
Raum Jäger
Rin[X.] Cirener befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Raum Fischer
4
Meta
17.02.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 1 StR 12/16 (REWIS RS 2016, 16116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16116
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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