Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 1 StR 12/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16116

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170216B1STR12.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 12/16

vom
17. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar
2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei tat-mehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitli-chen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten
hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der [X.] rechtlich noch vertretbar sein, dem Angeklagten wegen der Nähe zur Tatvollendung eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Soweit die [X.] vor dem Hintergrund dieser getroffenen [X.] allerdings zu Lasten des An-1
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-
3
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geklagten berücksichtigt, dass die Gesundheit der im [X.] erheblich gefährdet gewesen sei, ist
diese Erwägung nicht rechtsfehlerfrei.
Das [X.] lässt dabei unberücksichtigt, dass der Strafzumessung der

über § 21 StGB gemilderte

gesetzliche Normalstrafrahmen für eine voll-endete Tatbegehung nach § 211 StGB zugrunde liegt. Innerhalb dieses Straf-rahmens neuerlich die Erfolgsnähe aufgrund der erheblichen Gefährdung der im Haus schlafenden Personen und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, ist mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 13. April 2010

5 StR 113/10,
NStZ
2010, 512
und vom 19. Mai 2010

5 StR 132/10,
StraFo
2010, 429).
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-
4
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2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen.

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet

sich im Urlaub und ist deshalb

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Raum

Raum Jäger

Rin[X.] Cirener befindet

sich im Urlaub und ist deshalb

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Raum Fischer
4

Meta

1 StR 12/16

17.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 1 StR 12/16 (REWIS RS 2016, 16116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16116

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 12/16

5 StR 113/10

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