Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. 1 StR 122/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12584

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210416B1STR122.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 122/16

vom
21. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. April
2016
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt
der Senat:

der durch Nichtabgabe von [X.] gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.] begangenen Steuerhinterziehungen von lediglich einer [X.] jährlich ausgegangen ist, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß §
41a Abs.
2 Satz
1 EStG ist der [X.] grundsätzlich der Kalendermonat. Wenn die Lohnsteuer für das voran-gegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro (im Tatzeitraum 2009

2013: 1.000 Euro), aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat, ist das Kalender-vierteljahr der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (§
41a Abs. 2 Satz 2 1.
HS EStG). Lediglich dann, wenn die Lohnsteuer für das vergangene [X.] nicht mehr als 1.080 Euro (im Tatzeitraum: 1.000 Euro) betragen hat, ist der Lohnsteueranmeldungszeitraum das Kalenderjahr (§
41a Abs. 2 Satz 2 2. HS EStG). Da diese Grenzen im Tatzeitraum jeweils überschritten [X.], hätte der Angeklagte jeweils monatliche [X.] ab-geben müssen. Die Nichtabgabe jeder einzelnen dieser Lohnsteueranmel--
3
-
dungen stellt eine eigenständige Steuerhinterziehung des Angeklagten durch Unterlassen dar (§
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.]). Das [X.] hätte deshalb die Besteuerungsgrundlagen für die jeweiligen monatlichen Anmeldezeiträume

soweit erforderlich durch Schätzung (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10.
November 2009

1 [X.], [X.], 635 sowie [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., §
370 Rn.
98 mwN)

ermitteln und die verkürzte Lohnsteuer errechnen müssen.
Der Senat schließt jedoch aus, dass sich die rechtsfehlerhafte [X.] mehrerer Unterlassungstaten zu jährlich einer Tat zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Denn die unzutreffende Beurteilung des [X.] beeinflusst den materiellen Unrechts-
und Schuldgehalt der Taten insgesamt nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
März 2004

2 BvR 2251/03, [X.]K 3, 20; [X.], Beschlüsse vom 14. Januar 2015

4 [X.], Rn.
5, [X.], 113 und vom 21.
Januar 2014

2 [X.]; jeweils
mwN). Das [X.] hat auch für keine der Steu-erhinterziehungen wegen Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß ge-mäß §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr. 1 [X.] die Strafe dem Strafrahmen des §
370 Abs. 3 [X.] für besonders schwere Fälle entnommen.
2. Der Umstand, dass das [X.] bei gleichzeitigem Vorenthalten von [X.] nach § 266a Abs. 1 StGB und Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs.
2 Nr. 2 StGB entgegen der Rechtsprechung des Senats
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2015

1 StR 76/15 Rn.
15, [X.], 393 und vom 18.
Mai 2010

1 [X.], [X.], 408)
nicht von einer einheitlichen Tat, sondern von Tateinheit
ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht. Denn die zusätzliche Verwirklichung von § 266a -
4
-
Abs. 2 Nr. 2 StGB durfte
im Rahmen des Schuldumfangs Berücksichtigung finden (vgl. [X.] aaO).

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet

sich im Urlaub und ist deshalb

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Raum Raum [X.]

Radtke Fischer

Meta

1 StR 122/16

21.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. 1 StR 122/16 (REWIS RS 2016, 12584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12584

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1 StR 122/16

4 StR 440/14

2 StR 507/13

1 StR 76/15

1 StR 111/10

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