Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2014, Az. 9 AZR 758/12

9. Senat | REWIS RS 2014, 5841

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Gegenstand

Tariflicher Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen - Gebäudereinigerhandwerk


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2012 - 3 Sa 2/12 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. November 2011 - 8 Ca 671/11 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.335,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die Revision und die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch des [X.] mangels Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen ist.

2

Der Kläger war im Gebäudereinigungsunternehmen der [X.] vom 3. Mai bis zum 15. Dezember 2010 zu einem Stundenlohn von 11,13 Euro brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte [X.] für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 ([X.]) Anwendung. Die Beklagte rechnete den Lohn kalendermonatlich ab. Vom 12. Juli 2010 bis zum 4. Februar 2011 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 verlangte er von der [X.] die Abgeltung von 15 Urlaubstagen.

3

Im [X.] heißt es ua.:

§ 8

Lohnperiode - Lohnabrechnung

1. Der Lohn für geleistete Arbeit ist nach dem betrieblichen Abrechnungszeitraum, längstens jedoch monatlich, zu zahlen. Erkrankten Beschäftigten ist der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem/der Beschäftigten bei jeder Lohnabrechnung eine genaue schriftliche Abrechnung über [X.], Stundenlohn, Zulagen und Abzüge zu geben. ...

2. Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.

...

§ 14

Urlaub

...

2. Urlaubslohn

2.1 Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den für seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate; ...

2.2 [X.] kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn

a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub tatsächlich antritt,

b) dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des [X.] ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen werden [X.]

...

2.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

§ 20

[X.] - Arbeitspapiere

1. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem/der ausscheidenden Beschäftigten den [X.] und alle Arbeitspapiere auszuhändigen. Der [X.] ist sofort, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen. ...

§ 22

Ausschlussfristen

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

4

Nach § 3 des [X.]s für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der [X.] vom 29. Oktober 2009 ([X.]) standen den gewerblichen Arbeitnehmern nach Lohngruppen gestaffelte Stundenlöhne zu. Nur für geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit konnte gemäß § 4 Ziff. 1 des [X.]s ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.

5

Der Kläger hat mit seiner am 18. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, sein Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht verfallen. Dieser sei gemäß § 8 Ziff. 2 [X.] als Lohn nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010, sondern erst am 15. des Folgemonats und damit am 15. Januar 2011 fällig geworden. Er habe diesen Anspruch mit Schreiben vom 21. Februar 2011 geltend gemacht und somit die zweimonatige Ausschlussfrist gewahrt.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.335,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 fällig geworden. Er sei damit nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und gemäß § 22 Abs. 1 [X.] verfallen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Urlaubsabgeltungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Die zulässige Revision des [X.] ist in der Hauptsache begründet. Die Vorinstanzen haben dem Kläger zu Unrecht die von ihm beanspruchte Urlaubsabgeltung nicht zugesprochen.

I. Der dem Kläger zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Ziff. 2.2 Buchst. [X.] unstreitig zustehende Urlaubsabgeltungsanspruch iHv. 1.335,60 Euro brutto war nicht gemäß § 22 Abs. 1 [X.] verfallen. Der Kläger wahrte mit seinem Schreiben vom 21. Februar 2011 die tarifliche Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit. Der Urlaubsabgeltungsanspruch war entgegen der Auffassung des [X.] nicht mit seinem Entstehen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 [X.] am 15. Dezember 2010 fällig, sondern nach § 8 Ziff. 2 [X.] erst am 15. Januar 2011.

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein „Anspruch“ iSd. § 22 [X.]. Vorbehaltlich abweichender Tarifbestimmungen unterfällt ein Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch denselben tariflichen Bedingungen wie alle übrigen Zahlungsansprüche der Arbeitsvertragsparteien (vgl. [X.] 21. Februar 2012 - 9 [X.] - Rn. 19).

2. Die Regelung in § 22 Abs. 1 [X.] verstößt entgegen der Auffassung der Revision bezüglich der Abgeltung von Urlaub nicht gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Diese Bestimmung gebietet nicht, dass eine Ausschlussfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch die Dauer des Bezugszeitraums des Urlaubsanspruchs deutlich übersteigt ([X.] 18. September 2012 - 9 [X.] - Rn. 27). Eine zweimonatige Ausschlussfrist genügt den unionsrechtlichen Anforderungen an die Gleichwertigkeit und Effektivität der Regelung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank oder arbeitsfähig ist. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 9 [X.] - Rn. 10; vgl. zu einer sechswöchigen Ausschlussfrist: [X.] 18. September 2012 - 9 [X.] - Rn. 29).

3. Der Kläger machte den Urlaubsabgeltungsanspruch erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2011 geltend. Zu diesem [X.]punkt war die zweimonatige Ausschlussfrist des § 22 Abs. 1 [X.] nicht abgelaufen. Der von dem Kläger erhobene Anspruch entstand zwar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010, war aber erst am 15. Januar 2011 fällig.

4. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht gewährten Urlaubs entsteht gemäß § 7 Abs. 4 [X.] mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich zu diesem [X.]punkt fällig ([X.] 6. August 2013 - 9 [X.] - Rn. 22 ). Ist eine [X.] für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Fehlen Sonderregelungen, gilt der Grundsatz sofortiger Fälligkeit der Leistung (vgl. [X.] 8. April 2014 - 9 [X.] - Rn. 15; [X.]/[X.] 73. Aufl. § 271 BGB Rn. 2).

5. Der [X.] bestimmt entgegen der Auffassung des [X.] einen vom Entstehen der Forderung abweichenden späteren Fälligkeitszeitpunkt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird als Lohn iSv. § 8 [X.] erst spätestens am 15. des der kalendermonatlichen [X.] folgenden Monats fällig. Die Urlaubsabgeltung ist Lohn iSd. § 8 [X.]. Das ergibt die Auslegung der [X.].

a) § 8 Ziff. 1 Satz 1 [X.] erfasst seinem Wortlaut nach „Lohn für geleistete Arbeit“. Daraus lässt sich nicht herleiten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei kein Lohn in diesem Sinne. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist zwar im Gegensatz zum Arbeitslohn keine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen, sondern eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien ([X.] 21. Februar 2012 - 9 [X.] - Rn. 13, [X.]E 141, 27). Dieser von der Arbeitsleistung unabhängige Charakter des Urlaubsanspruchs gilt auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Zwar ist er nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldleistung. Dennoch entsteht er mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ersatz für den nicht gewährten Urlaub, ohne dass er durch eine Arbeitsleistung verdient werden musste. Allerdings schließt der Wortlaut des § 8 Ziff. 1 Satz 2 [X.] das Verständnis aus, nur im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Ansprüche des Arbeitnehmers seien Lohn. Nach dieser [X.] ist erkrankten Beschäftigten der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. Der im Tarifvertrag als Lohn bezeichnete Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG setzt keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit unter „Lohn“ jede dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlende Geldleistung verstanden.

b) Die Regelungen in § 14 Ziff. 2 [X.] bestätigen das Auslegungsergebnis. Bereits die Überschrift spricht vom „[X.]“. Daraus wird deutlich, dass nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des [X.] der Begriff „Lohn“ auch die Urlaubsvergütung erfasst. Unter „[X.]“, der nach § 20 Ziff. 1 Satz 2 [X.] spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen ist, fällt damit auch der „[X.]“ und, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, die Abgeltung des Urlaubs.

c) Die spezielle Regelung für die Urlaubsabgeltung in § 14 Ziff. 2.2 Buchst. [X.] gibt kein anderes Auslegungsergebnis vor, sondern zeigt vielmehr, dass nach der tariflichen Regelung der Anspruch des Beschäftigten auf Urlaubsabgeltung nicht bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.

aa) Nach dieser Tarifbestimmung kann der [X.] nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn „dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des [X.] ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen werden kann“. Obwohl die [X.] vom „[X.]“ spricht, regelt sie erkennbar die Urlaubsabgeltung. Denn der Anspruch auf [X.] setzt gemäß § 14 Ziff. 2.2 Buchst. a [X.] voraus, dass „der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub antritt“. Kann wegen der Beendigung des [X.] ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, handelt es sich bei dem nach der tariflichen Regelung zu zahlenden [X.] um die Abgeltung des Urlaubs.

bb) § 14 Ziff. 2.2 Buchst. [X.] regelt nicht die Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs. Die Tarifvertragsparteien haben im Wesentlichen den Wortlaut des § 7 Abs. 4 [X.] übernommen und damit lediglich klargestellt, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur dann besteht, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

d) Für das Auslegungsergebnis sprechen auch Praktikabilitätserwägungen.

aa) Die Gerichte für Arbeitssachen können für die Tarifauslegung ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ([X.] 18. Februar 2014 - 3 [X.] - Rn. 29).

bb) Nach § 20 Ziff. 1 Satz 2 [X.] hat der Arbeitgeber dem ausscheidenden Beschäftigten den [X.] spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen. Damit haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass der monatliche Lohn nicht in jedem Fall unmittelbar mit Beendigung der [X.] berechnet werden kann. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhielten nach dem [X.] grundsätzlich keinen in der Höhe feststehenden Monatslohn, sondern einen Stundenlohn. Nur für geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 mit gleichbleibender wöchentlicher Arbeitszeit berechnete sich der verstetigte Monatslohn nach einer bestimmten Formel. Eine Abrechnung der Urlaubsabgeltung bei schwankender wöchentlicher Arbeitszeit ist deshalb nicht immer bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Dies hat die Beklagte in der [X.] selbst eingeräumt. § 14 Ziff. 2.1 [X.] stellt für die Berechnung des [X.]s und damit auch der Urlaubsabgeltung auf den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate ab. Deshalb ist es nicht immer möglich oder für den Arbeitgeber jedenfalls mit Schwierigkeiten verbunden, bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsabgeltung zu berechnen und auszuzahlen. Dem haben die Tarifvertragsparteien des [X.] Rechnung getragen und die Fälligkeit der Urlaubsabgeltung abweichend von der gesetzlichen Regelung bestimmt.

II. Dem Kläger stehen Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB nicht bereits ab dem 16. Dezember 2010 und auch nicht ab dem 15. Januar 2011, wie der Kläger dies zunächst verlangt hat, sondern erst ab dem 16. Januar 2011 zu.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Anthonisen    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 758/12

06.05.2014

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 23. November 2011, Az: 8 Ca 671/11, Urteil

§ 7 Abs 4 BUrlG, § 271 Abs 1 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2014, Az. 9 AZR 758/12 (REWIS RS 2014, 5841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5841

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 Sa 1/19

5 Sa 463/19

10 Sa 1329/13

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