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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:260117B5AR.VS.5.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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AR ([X.]) 5/17
vom
26. Januar
2017
in der Justizverwaltungssache
der
hier:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.]
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2017
beschlos-sen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Oberlandes-gerichts Hamm
vom 24. November
2016 ([X.]) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das [X.] hat mit Beschluss vom 24. Novem-ber
2016 die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig [X.], den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das [X.] zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Festsetzung des [X.] nicht abgeholfen.
Gegen diesen Beschluss hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind.
Gleichwohl hat die Antragstellerin
mit Schreiben vom 12. Dezember
2016 eine Rechtsbeschwerde erhoben.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlan-desgerichts ist nicht anfechtbar, weil es
die Rechtsbeschwerde nicht zugelas-sen hat.
3. Mit Beschluss vom heutigen Tage
hat der Senat mehrere aus [X.] der Antragstellerin gegen Be-1
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schlüsse des [X.]s Celle verworfen
(5 ARs 54/16). Darüber hin-aus liegen ihm weitere unstatthafte [X.] der Antragstellerin vor.
Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2.
August 2016 (5 AR [[X.]]
44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegen-den Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass [X.] zum [X.] gegen Be-schlüsse der [X.]e gemäß §
23 [X.] nach § 29 Abs. 1 [X.] nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen [X.] ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb
auch zur [X.] erheblicher Kosten für die Antragstellerin
ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) [X.] nicht mehr beschei-den. Ebenso wird er mit künftigen [X.] verfahren, sofern diese von den jeweiligen [X.]en nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner [X.] bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Februar 2016
2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16
und vom 29. Juni 2010
1 BvR 2358/08).
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher
6
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 AR (VS) 5/17 (REWIS RS 2017, 16577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16577
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 ARs 54/16 (Bundesgerichtshof)
5 AR (Vs) 5/17 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerde vor dem BGH: Verweigerung der Bescheidung von wissentlich unstatthaft eingebrachten Beschwerden
5 AR (VS) 44/16 (Bundesgerichtshof)
5 AR (VS) 4/17 (Bundesgerichtshof)
5 AR (VS) 6/16 (Bundesgerichtshof)