Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. XI ZR 330/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2144

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[X.]/00vom26. Juni 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] 26. Juni 2001beschlossen:Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit [X.] der durch die Beweisaufnahme in der ersten In-stanz entstandenen Kosten; diese werden der [X.].Streitwert:bis zum 11. Juni 2001:300.000 DMseit dem 12. Juni 2001: 84.000 [X.]:[X.] Klägerin hat sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegendie Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren [X.] einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde gewandt. Dem lagfolgender Sachverhalt zugrunde:Mit notarieller Urkunde vom 14. September 1994 hatte die Kläge-rin als Sicherheit für ein ihr gewährtes Darlehen der Beklagten eineGrundschuld von 300.000 DM bestellt, für den Grundschuldbetrag die- 3 -persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen [X.] in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Nach der mit der Ur-kunde verbundenen Zweckerklärung dienten die Grundschuld und dasabstrakte Schuldversprechen zur Sicherung aller bestehenden undkünftigen Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsverbindung. [X.] sollten auch Ansprüche aus von [X.] im Rahmen derbanküblichen Geschäftsverbindung erworbenen Forderungen gesichertsein.Das Darlehen, das Anlaß der Grundschuldbestellung war, wurdeim November 1999 vollständig zurückgezahlt. Der Streit der [X.] sich im wesentlichen um die Frage, ob die Grundschuld und dasabstrakte Schuldversprechen aus der notariellen Urkunde vom14. September 1994 wegen Zahlungsansprüchen aus drei notariellenBauträgerverträgen vom Juni 1996 valutieren. Mit diesen Verträgen, dieihrerseits eine Vollstreckungsunterwerfung enthielten, hatte die Kläge-rin drei im Rahmen eines größeren Bauvorhabens erst noch zu errich-tende Eigentumswohnungen erworben. Die Bauträgerin hatte bereitszuvor, im Dezember 1995, ihre [X.] aus sämtlichenBauträgerverträgen des Objekts an die Beklagte abgetreten.Die Klägerin hat in erster Instanz, gestützt auf angebliche Mängelder erworbenen Wohnungen sowie des Gemeinschaftseigentums, [X.] des nicht erfüllten Vertrages erhoben. Darüber hinaus hat [X.], die Beklagte müsse sich Zahlungen an ein anderes [X.] auf die abgetretenen [X.] anrechnen las-sen. Das [X.] hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Einwendungennicht mehr weiterverfolgt, sondern in erster Linie die Unwirksamkeit desVollstreckungstitels sowie die Verjährung der gesicherten Forderungen- 4 -geltend gemacht. Auch im Berufungsverfahren ist die Klage erfolglosgeblieben. Im [X.] haben die Parteien - die Beklagtedurch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - den [X.] in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte dievollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom [X.] am 30. August 2000 an die Klägerin herausgegeben hatte.[X.] die Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache über-einstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter [X.] bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Die [X.] brauchte nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 [X.] mit § 78 Abs. 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben zu werden (vgl.[X.], 264, 266; [X.], Beschluß vom 10. März 1999 - [X.], [X.], 1286).Die Kosten des Rechtsstreits waren - mit Ausnahme der durch dieerstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten - der Beklagtenaufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin ge-gen das klageabweisende Urteil des [X.]s zu Unrecht zurück-gewiesen. Hierbei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die vonder Klägerin in Zweifel gezogene Wirksamkeit der Vollstreckungsun-terwerfung in der notariellen Urkunde vom 14. September 1994 sowiedie [X.] zutreffend beurteilt hat. Denn die [X.] Zwangsvollstreckung ergab sich auf der Grundlage des unstreitigenParteivortrags in der Berufungsinstanz jedenfalls aus folgendem:- 5 -Die Beklagte hatte unter dem 14. September 1999 die Geschäfts-verbindung mit der Klägerin gekündigt, den [X.] hinsichtlich desim Jahre 1994 gewährten Darlehens mitgeteilt und zur Rückzahlung [X.] eine Frist bis 15. Dezember 1999 gesetzt. [X.] entgegnete am 19. Oktober 1999, das Darlehen werde danngetilgt, wenn ihr Zug um Zug die [X.] sowie die voll-streckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde ausge-händigt würden. Mit Schreiben vom 4. November 1999 erwiderte [X.], daß "bei einer vollständigen Kreditrückzahlung mit dem Ein-gang des [X.] um Zug die eingetragene Buchgrund-schuld abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung der Grund-schuldbestellungsurkunde übersandt" werde. Die Klägerin tilgte [X.] am 11. November 1999 die restliche Darlehensverbindlichkeit.Die Auslegung dieser Parteierklärungen, die in der Berufungsin-stanz - wie die Revision zu Recht gerügt hat - rechtsfehlerhaft unter-blieben ist, hätte der erkennende Senat aufgrund des [X.] und mangels in Betracht kommender weiterer Feststellun-gen nachholen können (st.Rspr., vgl. [X.]Z 65, 107, 112). Sie ist des-halb der nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentschei-dung zugrunde zu legen. Danach aber war zwischen den Parteien eineVereinbarung zustande gekommen, die die Klägerin der von der [X.] betriebenen Zwangsvollstreckung mit Erfolg entgegenhaltenkonnte. Die Klägerin konnte und durfte das Schreiben vom 4. November1999 - zumal vor dem Hintergrund der seinerzeit in erster Instanz an-hängigen Vollstreckungsabwehrklage - nämlich so verstehen, daß [X.] nach Tilgung des Darlehens vom 14. September 1994 wegenweiterer Ansprüche nicht mehr aus der Grundschuld und dem abstrak-ten Schuldversprechen vollstrecken wollte. Das darin liegende [X.] -bot, das der Sache nach eine Haftungsfreigabe hinsichtlich der abge-tretenen [X.] bzw. eine Einschränkung der mit dernotariellen Urkunde vom 14. September 1994 verbundenen Siche-rungsabrede darstellte, wurde von der Klägerin durch Begleichung derrestlichen Darlehensschuld konkludent angenommen.Mit dieser Auslegung stimmt der vom [X.] Ingolstadt ineinem [X.] zwischen den Parteien erteilte Hinweis überein,daß die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 4. November 1999und der anschließenden Darlehenstilgung zur Herausgabe der notari-ellen Urkunde vom 14. September 1994 verpflichtet sei. Die [X.] diesem Hinweis in jenem Rechtsstreit zu Recht durch Abgabe einesAnerkenntnisses Rechnung getragen. Indes erschöpft sich die [X.], die außerhalb der anhängigen [X.] wirksam unmittelbar zwischen den Parteien getroffen wer-den konnte, nicht in der prozeßerledigenden Wirkung der auf ihrerGrundlage erfolgten Titelherausgabe. Die Abrede begründete für dieKlägerin auch eine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO, die [X.] aus der Urkunde entgegenstand. Das gilt [X.] davon, ob man in einer solchen Absprache eine sog. vollstrek-kungsbeschränkende Vereinbarung sieht (vgl. [X.], Urteil vom 2. [X.] - VI ZR 241/90, [X.], 1097, 1099 f.; [X.] 1995, 576; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 941, 942) oder ihr- als Einschränkung der schuldrechtlichen Zweckbindung - ausschließ-lich materiellrechtliche Bedeutung beimißt (vgl. [X.] 1999, 382, 383).Aufgrund der im November 1999 geschlossenen [X.] die Vollstreckungsabwehrklage danach begründet. Dies hat [X.] verkannt. Der Revision der Klägerin hätte [X.] 7 -wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in [X.] für erledigt erklärt hätten, mit der Kostenfolge aus § 91Abs. 1 ZPO stattgegeben werden müssen. Die Kosten der in erster In-stanz durchgeführten Beweisaufnahme wären allerdings gemäß § 96ZPO der Klägerin aufzuerlegen gewesen, weil deren zugrunde liegendeBehauptungen und Beweisanträge insgesamt ohne Erfolg gebliebensind. Es entspricht danach billigem Ermessen, der Klägerin die [X.] Beweiserhebung verursachten Kosten aufzuerlegen.[X.] Siol Bungeroth van Gelder Joeres

Meta

XI ZR 330/00

26.06.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. XI ZR 330/00 (REWIS RS 2001, 2144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2144

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