Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 3 StR 70/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7642

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Gegenstand

Erpressung: Erzwingung der Herausgabe eines Pfandgegenstandes bei nicht bestehender Forderung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);

jedoch wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einem Messer und versetzte ihm Schläge ins Gesicht, um ihn so zur Begleichung einer, wie er wusste, rechtlich nicht existenten Forderung oder Übergabe einer entsprechenden Menge von Drogen zu veranlassen. Als der Angeklagte erkannte, dass der Geschädigte weder über Bargeld noch über Betäubungsmittel verfügte, verlangte er von ihm, sich seiner neuwertigen Turnschuhe zu entledigen, die er - neben anderen persönlichen Gegenständen des Geschädigten - als Pfand in Besitz nehmen wollte. Unter der fortbestehenden Bedrohung mit dem Messer und mit weiteren Schlägen kam der Geschädigte dem Ansinnen nach. Dieses als einheitlich zu bewertende Geschehen stellt sich entgegen der Annahme des [X.] nicht als Nötigung in Tateinheit mit versuchter, sondern insgesamt als vollendete besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) dar. Denn der Täter, der die Hergabe eines [X.] für eine nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem [X.] stoffgleichen vermögenswerten Vorteil. Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 [X.], [X.], 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, [X.], 235).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht anders verteidigen können.

2. [X.] hat Bestand. Zwar führt die Revision zu Recht aus, dass das [X.] dem Angeklagten mit Blick auf die an sich gesamtstrafenfähige, indes durch Vollstreckung vollständig erledigte Verurteilung zu drei Monaten Freiheitsstrafe durch das [X.] vom 24. März 2010 einen Härteausgleich hätte gewähren müssen. Der Senat schließt jedoch aus, dass das [X.], hätte es einerseits die Härte ausgeglichen, andererseits wegen der - wie dargestellt - vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung von der Milderung des anzuwendenden Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nach § 23 Abs. 2 StGB abgesehen, auf eine geringere als die ausgesprochene Strafe erkannt hätte.

[X.]                                Hubert

                    Schäfer                                         [X.]

Meta

3 StR 70/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 16. November 2010, Az: 4 KLs 11/10 - 30 Js 681/10, Urteil

§ 253 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 3 StR 70/11 (REWIS RS 2011, 7642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7642

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 282/23

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3 StR 440/18

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