Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 4 StR 340/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1425

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[X.]/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2006 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist, 2. im Ausspruch über die im [X.] der [X.] und im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. I[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussa-ge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Strafvereite-lung, wegen Betruges und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen 1 - 3 - Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Ände-rung des Schuldspruchs im [X.] der Urteilsgründe dahin, dass die [X.] wegen tateinheitlich begangener versuchter Strafvereitelung entfällt. 2 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der [X.] beim Ermittlungsrichter am 25. April 2005 bereits bei seiner richterlichen Vernehmung vom 13. Oktober 2000 als Zeuge zugunsten seines Freundes [X.]falsch ausgesagt. Dadurch hatte er sich der fal-schen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit vollendeter (vgl. [X.]/[X.] StGB 53. Aufl. § 258 Rdn. 5) Strafvereitelung strafbar gemacht. Diese Strafbar-keit wäre im Fall wahrheitsgemäßer Angaben bei der zweiten richterlichen [X.] aufgedeckt worden. Insoweit greift zugunsten des Angeklagten die Vorschrift des § 258 Abs. 5 StGB ein, wonach wegen Strafvereitelung nicht be-straft wird, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird. 3 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im [X.] der Urteilsgründe verhängten [X.]. Darüber hinaus kann diese Einzel-strafe auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht er-kennen lassen, dass die [X.] das Vorliegen eines [X.] nach § 157 Abs. 1 StGB geprüft hat. Hätte der Angeklagte bei seiner zweiten richterlichen Vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagt, so hätte er sich zugleich der bei der ersten richterlichen Vernehmung begangenen uneidlichen Falsch-aussage in Tateinheit mit Strafvereitelung bezichtigen müssen, von der ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht kam. Es ist daher nicht [X.], dass der Angeklagte bei seiner Falschaussage vom 25. April 2005 4 - 4 - auch das Ziel der Selbstbegünstigung verfolgte. Dass die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder wesentliche Beweg-grund für die falsche Aussage war, setzt § 157 StGB nicht voraus (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.). Ebenso wenig wird § 157 StGB dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in einer früheren Vernehmung schuldhaft her-beigeführt hat (vgl. BGHSt 8, 301, 318 f.; BGH StV 1995, 249 m.w.N.). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamt-freiheitsstrafe von der Höhe der aufgehobenen [X.] beeinflusst ist; er hebt daher auch den [X.] auf. 5 [X.] Athing [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 340/06

11.10.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 4 StR 340/06 (REWIS RS 2006, 1425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1425

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