Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. IV ZR 221/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 762

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 221/02

Verkündet am:

10. November 2004

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der [X.].

Er ist 1937 geboren und war seit 1961 in der [X.] zunächst als Angestellter der [X.] und später des Ministeriums für Verkehrswesen der [X.] tätig. Vom 3. Oktober 1990 an war der Kläger Mitarbeiter des [X.], Bau und [X.]. Sein Arbeitgeber meldete ihn am 1. Juli 1991 zur Versicherung bei der [X.] an. Er erhält seit dem 1. März 2000 neben einer Rente von der [X.] auch eine Zusatzversor-gungsrente der [X.], die sich seit dem 1. Juli 2000 auf 270,72 DM beläuft. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der [X.] (im folgenden: [X.]) in der für die Berechnung der Rentenhöhe - 3 -

des [X.] bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung [X.] die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den [X.], in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezah-lungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftig-ten [X.] beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des [X.] zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz).

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der [X.] gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 [X.] a.F.). Das [X.] hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von [X.] einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne ([X.], 835 = NJW 2000, 3341).

Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. März 2000 eine monatliche Versorgungsrente in einer danach satzungsgemäßen Höhe zu gewähren.

Nach dem Urteil des [X.] ist die Beklagte nur verpflichtet, die nach dem 3. Oktober 1990 angefallenen Vordienstzeiten voll zu be-rücksichtigen, und zwar erst für Renten ab 1. Januar 2001 bis zu einer - 4 -

Neuregelung der Satzung der [X.]; im übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung [X.]. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, die Klage auf die Berufung der [X.] in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Er verfolgt seinen Antrag aus zweiter Instanz mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der [X.] bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das [X.] die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von [X.] die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit [X.] sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den [X.] ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-ger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen [X.] auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-- 5 -

res Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der [X.] gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-sichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der [X.] durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr [X.] (GMBl. [X.]). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der [X.] ergänzend auszulegen.

2. Das hält im Ergebnis den [X.] der Revision stand.

a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 ([X.] - [X.], 1530) mit einem ehemals bei den [X.] in [X.] Beschäftigten befaßt, der von der [X.] zum 1. April 1991 bei der [X.] versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der [X.] erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen [X.] bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich - 6 -

die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber [X.] berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der [X.] nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer gelten. Solche [X.] dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nach-trägliche Änderung der Satzung der [X.] in einer ins Gewicht [X.] Weise wieder entzogen würden. Der Senat hat in der genannten Entscheidung aber nicht etwa gefordert, daß Vordienstzeiten uneinge-schränkt berücksichtigt werden müßten, wie es der Kläger hier verlangt, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-buchst. aa [X.] a.F., d.h. zur Hälfte. Daran hält der Senat fest.

Diesen Anforderungen ist die Beklagte im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Rente des [X.] unstreitig bereits nachgekommen.

b) Ferner ist der Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 ([X.] - VersR 2004, 499 unter 2 d) im Hinblick auf den [X.], das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 ([X.] I 1606, 1677) sowie insbesondere das Urteil [X.] 100, 1 ff. davon ausgegangen, daß keine Verpflichtung besteht, die Berechtigten aus den Versorgungssystemen der [X.] so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der [X.] zurückgelegt. Vielmehr sind die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der [X.] erworbenen [X.] und Anwartschaften grundsätzlich durch ihre Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nach Maßgabe des Urteils des Bundes-verfassungsgerichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abgegolten worden. Insoweit fällt u.a. ins Gewicht, daß westdeutsche Berechtigte in - 7 -

der Regel höhere Beitragsleistungen für ihre über die gesetzliche Rente hinausgehende Versorgung geleistet haben. Daß Dienstzeiten im öffent-lichen Dienst der [X.] nach der alten Fassung der Satzung der [X.] nicht als Umlagemonate gewertet werden, ist daher weder verfas-sungswidrig noch unangemessen im Sinne von § 9 [X.].

c) Hauptsächlich wendet sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des [X.]s vom 22. März 2000 ([X.], 835 = NJW 2000, 3341) gegen die Halbanrechnung von [X.]. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 ([X.]/02 - VersR 2004, 183 ff.) klargestellt, daß die Bedenken des [X.]s nicht diejenigen Rentnergenerationen betref-fen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des [X.] des vorliegenden Verfahrens, der seit 1. März 2000 Rente bezieht, ist mit dem Beschluß des [X.] davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa be-denkliche Folgen einer Halbanrechnung jedenfalls noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.

d) Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-ne Betriebsrente auf der Grundlage von [X.] gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine [X.] Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. [X.] n.F.). Damit ist der vom [X.] in seinem Beschluß vom 22. März 2000 gesehene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeräumt worden, aller-- 8 -

dings nicht durch eine Erhöhung, sondern durch ein Absenken des [X.]. Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 [X.] n.F. werden Versorgungsrenten jedoch nach dem bis zum 31. [X.] geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigen als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom [X.] an [X.]. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, daß er danach im Ergebnis wirtschaftlich schlechter stünde als Renten-berechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede Grundlage für seine weitergehenden Forde-rungen.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 221/02

10.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. IV ZR 221/02 (REWIS RS 2004, 762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 762

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