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PDF anzeigen[X.]in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai 2002 beschlossen:Der Nebenklägerin L. wird für die [X.]aus [X.] als [X.].Gründe:Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das [X.] zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen.Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 aAbs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als [X.], da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines [X.] erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).- 3 -Die beantragte Entscheidung [X.] sich zwar errigen, wenn [X.] eine im Revisionsverfahren fortwirkende [X.]. Das ist jedoch nicht der Fall; das [X.] hat der Ne-benklrin vielmehr mit Beschluß vom 30. August 2001 nur [X.] die erste Instanz bewilligt.[X.] [X.]Rothfuß Elf
Meta
03.05.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. 2 StR 79/02 (REWIS RS 2002, 3369)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3369
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