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PDF anzeigen[X.]/01vom15. März 2001in der [X.] des [X.] hat am 15. März 2001 beschlossen:Der Antrag der Nebenklägerin [X.], ihr anstelle [X.] [X.]Rechtsanwalt M. aus [X.]als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.Gründe:Die Nebenklägerin, die Mutter des getöteten [X.], hatte beim[X.] beantragt, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Prozeß-kostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin [X.]zu ihrer Vertre-tung beizuordnen. Das [X.] hat der Nebenklägerin hierauf Rechtsan-wältin [X.] als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 StPO). Die Angeklagtewurde wegen Totschlags verurteilt und hat hiergegen Revision eingelegt. [X.] der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes im Revisi-onsverfahren hat die Nebenklägerin beim [X.] beantragt, den [X.] die [X.] abzuändern und ihr für das weitere [X.] von Rechtsanwältin [X.] Rechtsanwalt M. als Beistand beizu-ordnen.Der Antrag, über den der Senat zu entscheiden hat (§ 397 a Abs. 3Satz 1 StPO), bleibt ohne Erfolg. Rechtsanwältin [X.] wurde der Ne-benklägerin vom [X.] zu Unrecht als Beistand bestellt. Die [X.] des [X.], sich der erhobenen öffentlichen Klage als Ne-benklägerin anzuschließen, beruht auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Für [X.] ist durch § 397 a Abs. 1 StPO die Bestellung eines Beistandes jedoch nichtvorgesehen. Zwar wirkt die nicht angefochtene (vgl. § 397 a Abs. 3 Satz 2- 3 -StPO) [X.] durch das erstinstanzliche Gericht bis zur [X.] fort ([X.], 3222 m.w.Nachw.). Dies hat jedochnicht zur Folge, daß das Revisionsgericht gehalten ist, ohne Rücksicht auf dieUnzulässigkeit der [X.] einen anderen als den bisher beige-ordneten Beistand zu bestellen. Ein derartiger Wechsel in der Person des [X.] könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durchRücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen [X.] [X.] kommen (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 397 aRdn. 16; [X.] in [X.]. § 397 a Rdn. 1 d). Die Beiordnung eines neuenBeistandes setzt jedoch voraus, daß die hierfür in § 397 a Abs. 1 StPO vorge-sehenen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Daran fehlt es hier.Der Antrag der Nebenklägerin hat auch mit dem in ihm konkludent ent-haltenen Begehren, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewäh-ren und zu ihrer Vertretung Rechtsanwalt M. zu bestellen (§ 397 a Abs. 2StPO), keinen Erfolg. Der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und [X.] -Rechtsanwaltes für die Revisionsinstanz bedarf es nicht, da sich die Nebenklä-gerin ausschließlich gegen die von der Angeklagten eingelegte und im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision wenden will ([X.] 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m.w.[X.] [X.] von [X.]
Meta
15.03.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 3 StR 63/01 (REWIS RS 2001, 3198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3198
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