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PDF anzeigen[X.]/00vom17. Mai 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17. Mai 2000 beschlossen:Der Nebenklägerin [X.] wird für die RevisionsinstanzRechtsanwältin [X.] -H. aus [X.] als Beistand bestellt.Gründe:Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das [X.] zu bewilligen und Rechtsanwältin [X.] -H. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zu-kommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines [X.] (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegungauch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die [X.] Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn [X.] eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellungvorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das [X.] hat der Ne-- 3 -benklägerin vielmehr mit [X.]uß vom 5. Oktober 1999 nur Prozeßkostenhilfefür die erste Instanz bewilligt (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Januar 2000 - 1 StR651/[X.] [X.]Rothfuß
Meta
17.05.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 2 StR 166/00 (REWIS RS 2000, 2227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2227
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