Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. 3 StR 48/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4037

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[X.] vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: [X.]erklärung und Antrag auf Bestellung eines Beistandes der Ge-schädigten [X.]- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 8. Mai 2008 gemäß § 397 a StPO beschlossen: Der Antrag der Nebenklageberechtigten [X.] , ihr Rechtsanwalt B.

aus als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag der Nebenklageberechtigten [X.] vom 14. März 2008, ihr "Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]zu gewähren", ist als [X.]erklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Verbin-dung mit einem Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen (§ 300 StPO): Eine [X.]erklärung, die [X.] sowohl für die Prozesskostenhilfe (§ 397 a Abs. 2 StPO) als auch für die [X.] (§ 397 a Abs. 1 StPO) ist, war bislang noch nicht abge-geben worden. Die Bestellung eines Beistandes geht der Prozesskostenhilfe vor, denn sie ist für den Antragsteller günstiger, da sie unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen ist. So liegt es hier; die Antragstel-lerin war als Geschädigte einer sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO anschlussberechtigt, so dass an sich grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO vorlagen. 1 - 3 - Dennoch bleibt der Antrag ohne Erfolg, da die Geschädigte [X.]

sich der öffentlichen Klage nicht mehr wirksam als Nebenklägerin ange-schlossen hat. Ihre [X.]erklärung ist erst am 5. April 2008 beim Bundes-gerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die [X.] (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; s. [X.], StPO 50. Aufl. § 396 Rdn. 8 m. w. N.) und die [X.] (§ 397 a Abs. 3 Satz 1 StPO; s. [X.] aaO § 397 a Rdn. 12 m. w. N.) zuständigen [X.] eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten [X.]

aber bereits rechtskräftig abgeschlossen, da die Revision des Angeklagten insoweit schon mit Urteil des Senats vom 3. April 2008 verworfen worden war. Damit war ein [X.] als Nebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. [X.], 136; [X.] 2005, 513). 2 Auch die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig. Eine rückwirkende Bestellung ist grundsätzlich nicht statthaft ([X.] aaO § 397 a Rdn. 15 m. w. N.). Die Antragstellerin hatte wegen des verspäteten Eingangs ihres Antrages beim [X.] auch nicht rechtzeitig alles ihrerseits für die Bestellung Erforderliche getan, so dass ihrem Antrag auch nicht ausnahmsweise nachträglich stattzugeben war (vgl. [X.] NStZ-RR 1997, 69). Außerdem setzt die Bestellung eines Beistandes voraus, dass zum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags eine wirksame [X.]erklärung vor-liegt ([X.] in [X.]. § 397 a Rdn. 1 b). Dies war nicht der Fall, da nach rechtskräftigem [X.] ein [X.] als Nebenklägerin nicht mehr zulässig war (s. oben). Die bis zum rechtskräftigen [X.] reichende Zeitspanne, innerhalb derer der [X.] zulässig ist, stellt auch keine Frist dar, gegen deren Säumnis - gegebenenfalls von Amts wegen - 3 - 4 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre ([X.], 136). [X.] Kolz [X.]

Meta

3 StR 48/08

08.05.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. 3 StR 48/08 (REWIS RS 2008, 4037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4037

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