Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. XII ZB 524/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3205

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 524/14

vom

28. Oktober 2015

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1379; FamFG § 61 Abs. 1
Allein der Umstand, dass ein Auskunftstitel vollstreckt wird, erhöht die für den [X.] durch die Auskunftsverpflichtung entstehende Beschwer nicht.

[X.], Beschluss vom 28. Oktober 2015 -
XII ZB 524/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat
am 28. Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling
und Dr. Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der
Antragsgegnerin
gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats als [X.] [X.] vom 25. September 2014 wird verworfen.
[X.]: bis 600

Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung, im Rahmen eines isolierten Verfahrens über den Zugewinnausgleich Auskunft über ihr [X.] erteilen zu müssen.
Die Beteiligten schlossen am 30.
April 1997 die Ehe und trennten sich am
31.
Juli 2006. Der Scheidungsantrag wurde am 20.
Februar 2008 zugestellt.
Das Amtsgericht verpflichtete zunächst den Antragsteller,
in der [X.] Güterrecht Auskunft zu erteilen.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht auch die Antragsgegne-rin verpflichtet, Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30.
April 1997, über ihr Trennungsvermögen zum 31.
Juli 2006 und über ihr Endvermögen zum 1
2
3
-
3
-
20.
Februar 2008 zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensver-zeichnisses,
das sich auf die jeweiligen Einsatzstichtage
bezieht und in dem die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren jeweiligen wertbilden-den Faktoren konkretisiert und belegt sind und zwar insbesondere zu
"-
sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Fi-nanzeinlagen bei inländischen und ausländischen Banken,
-
Bausparguthaben,
-
Fortführungswerte zu Lebensversicherungen,
-
Immobilienbesitz,
-
Verbindlichkeiten,
-
Schmuckstücke,
-
Kunstgegenstände,
-
Kraftfahrzeuge,"
die erteilte Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und
zwar durch
"-
Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen finanziellen Anlagen, insbesondere zum Aktien-

-
Kontoauszüge zu Bausparguthaben,
-
schriftliche Auskunft zu den [X.], insbesondere zu den [X.] bei der [X.] mit den Versicherungs-

-
[X.] ggf. Beschreibungen der Aufbauten, der Gebäudesubstanz, des Baujahres und der Mieteinnah-men,
-
Auszüge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge,
-
4
-
-
Vorlage des [X.] von Alter und Beschreibung sowie

-
Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs-
und im [X.] vorhandener Schmuckgegenstände, [X.] -
soweit vorhanden
-
von evtl. abgeschlossenen Dieb-stahlversicherungen, Banksafeeinlagen oder ähnlichem."
Das [X.] hat den Verfahrenswert für das Beschwerdever-fahren auf bis zu 600

der Antragsgegnerin verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
112 Nr.
2, 261 Abs.
1, 117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm §§
522 Abs.
1, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 11.
März 2015 -
XII
ZB
317/14
-
FamRZ
2015, 838 Rn.
5 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entschei-dungserheblicher Verstoß des [X.] gegen Art.
103 Abs.
1 GG 4
5
6
-
5
-
vor. Schließlich erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei der vorzunehmenden [X.] das Interesse der Rechtsmittelführe-rin zugrunde zu legen
sei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Insoweit sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Teilbeschlusses des Amtsgerichts verlangte Auskunft mache die Hinzuzie-hung eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder gegebenenfalls
Sachverständi-gen nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe gemäß §
1379 BGB die [X.]sgegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren einzeln auf-zuführen. Wertangaben seien hingegen nicht geschuldet, wohl aber solche über wertbildende Merkmale. Insoweit genüge bezüglich vorhandener Konten, Spar-konten etc. ein jeweiliger Kontoauszug, bezüglich vorhandener Lebensversiche-rungen eine Auskunft über den Stand derselben, bezüglich Immobilienbesitz die Vorlage von [X.],
hinsichtlich evtl. Schmuckstücke die Vorlage vorhandener Belege über deren Kauf und bezüglich vorhandener Kraftfahrzeu-ge des
[X.] sowie eine Beschreibung des [X.]. Dabei gehe es nur um ein Kraftfahrzeug,
das
sich im Eigentum der Antragsgegnerin [X.].
Die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin seien aus weiteren Ver-fahren bekannt. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, mit überschaubarem Zeit-aufwand die Aufstellung selbst vorzunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der hier erforderliche Gesamtaufwand einen Wert
von 600

würde.

7
8
-
6
-
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine durchgreifenden Zulassungsgründe i.S.v. §
574 Abs.
2 ZPO auf.
a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt
ist der
rechtliche Ausgangspunkt des [X.]. Danach ist für die Be-messung des Werts des [X.] bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das
Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem

hier nicht vorliegenden

Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den
die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert. Dabei kann die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schät-zung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbe-schwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
März 2015 -
XII
ZB
317/14
-
FamRZ
2015, 838 Rn.
11 mwN zur Auskunftspflicht innerhalb eines Unterhaltsverfahrens).
Zur Bewertung des Zeitaufwands
des Auskunftspflichtigen kann grund-sätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der [X.] als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs-
und entschädi-gungsgesetz ([X.]) erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23.
März 2011

XII
ZB
436/10
-
FamRZ
2011, 882 Rn.
9 mwN).
Diese belaufen sich
auf einen Betrag zwischen 3,50


20 [X.]) und

im Falle von Nachteilen bei der Haushaltsführung

14

der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt
9
10
11
12
-
7
-
noch einen Verdienstausfall erleidet (Senatsbeschluss vom
28.
November 2012

XII
ZB
620/11

FamRZ 2013, 105 Rn.
11
mwN).
Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung
der Beschwer können
nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangs-läufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies ist vom Auskunftspflichti-
gen substantiiert
vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011

XII
ZB
436/10

FamRZ 2011, 882 Rn.
12).
bb) Der angefochtene Beschluss steht mit
dieser Rechtsprechung in Ein-klang.
(1)
Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass
das Beschwerdegericht seine -
aufgrund bei ihm bereits laufender Verfahren gewonnener
-
Kenntnis von den Vermögensverhältnissen der Antragsgegnerin in seine Ermessensentscheidung hat einfließen lassen. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdege-richt habe in seinem Hinweisbeschluss darauf abgestellt, dass die [X.] im bereits anhängigen [X.] ohnehin Auskunft zu erteilen habe, es mithin an der Kausalität fehle (vgl. dazu auch Senatsbe-schluss vom 11.
März 2015 -
XII
ZB
317/14
-
FamRZ
2015, 838 Rn.
12), hat das Beschwerdegericht ersichtlich nicht mehr an seiner Auffassung festgehal-ten.
(2)
Ebenso wenig verfängt die Rüge der Rechtsbeschwerde, wonach das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass die Auskunft jeweils für drei Stichtage zu erfolgen hat. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass das Beschwerdegericht von der Auskunftserteilung zu drei Stichtagen ausgegangen ist. Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräu-men, dass das Beschwerdegericht bei der Begründung, warum seiner Auffas-13
14
15
16
-
8
-
sung nach die erforderliche Beschwer nicht erreicht sei, nicht ausdrücklich auf diesen Umstand eingegangen ist.
Dem liegt aber offensichtlich die Erwägung zugrunde, dass sich hierdurch der Aufwand für die Antragsgegnerin nicht signi-fikant erhöhen dürfte. Die Antragsgegnerin kann die einmal ermittelten wertbil-denden Faktoren mit Ausnahme des Alters des Vermögensgegenstands im Wesentlichen für alle

in Betracht kommenden

Stichtage nutzbar machen.
Die Angabe des jeweiligen Alters zu den genannten Stichtagen erhöht ihren [X.] nicht entscheidend.
Ferner hat das [X.]
nachvollziehbar begründet, weshalb
die Hinzuziehung eines Sachverständigen und die Mithilfe eines Rechtsanwalts oder
Steuerberaters nicht notwendig sind. Wieso die Antragsgegnerin
vor allem hinsichtlich der Schmuckstücke, Kunstgegenstände, des Pkw und der Fortfüh-rungswerte zu den Lebensversicherungen sachverständiger Hilfe bedürfe, trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Auch der Verweis auf das Vorbringen der An-tragsgegnerin im Beschwerdeverfahren
verhilft ihr nicht zum Erfolg. Dort hat sie ebenfalls im Wesentlichen vorgetragen, dass sie die wertbildenden Faktoren ohne Hilfe eines Rechtsanwalts und Steuerberaters bzw. eines Sachverständi-gen gar nicht ermitteln könne.
Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zu-sammenhang jedoch erläutert, dass hierzu die Vorlage einer Auskunft der Le-bensversicherung, von vorhandenen Belegen über den Kauf etwaiger Schmuckstücke sowie des [X.] nebst einer Beschreibung des Erhaltungs-zustands genüge, ist hiergegen nichts zu erinnern.
b) Der Rechtsbeschwerde bleibt schließlich auch der Erfolg versagt, so-weit sie
den [X.] der Fortbildung des Rechts mit der Begründung bemüht, es sei nicht geklärt, ob eine eingeleitete Zwangsvollstreckung hinsicht-lich der titulierten Auskunftsverpflichtung bei der Bemessung des [X.] im Sinne des §
61
Abs.
1
FamFG zu berücksichtigen sei.
17
18
-
9
-
aa) Für die Bemessung des Werts des [X.] bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist
allein das Interesse des [X.] maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist allein auf den
Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dieses
kann im Einzelfall auch Kosten der Abwehr einer etwaigen Zwangsvollstreckung beinhalten, nämlich wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Auskunftsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. In diesem Fall erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats (Senatsbeschluss vom 2.
September
2015

XII
ZB
132/15

juris Rn.
17 mwN) um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftsschuldner
gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem im vorgenannten Sinne fehlerhaften Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss.
bb) Demgegenüber vermag allein die von der Rechtsbeschwerde be-hauptete Einleitung der Zwangsvollstreckung
aus einem vollstreckbaren
[X.]stitel die Beschwer hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung nicht zu erhö-hen. Die hierdurch eintretende Beschwer ist Folge der Vollstreckung eines [X.] Titels und erhöht die
auf die Auskunftsverpflichtung bezogene
Beschwer nicht.
Im Übrigen lässt sich den Akten entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Vollstreckungsantrag des Antragstellers
mangelnde Vollstreckungsreife entgegengehalten hat.
Das Amtsgericht hat die sofortige Wirksamkeit des Teil-beschlusses nicht angeordnet (vgl. §
116 Abs.
3 Satz
2 FamFG). Wegen des laufenden Rechtsmittelverfahrens konnte auch noch keine Rechtskraft eintreten (§
116 Abs.
3 Satz
1
FamFG).
Deswegen dürfte es am Wirksamwerden der 19
20
21
-
10
-
Entscheidung als Voraussetzung für die Vollstreckung fehlen (vgl. §
120 Abs.
2 FamFG) und deshalb derzeit ohnehin eine Vollstreckung ausscheiden.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2014 -
323 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.09.2014 -
25 UF 83/14 -

Meta

XII ZB 524/14

28.10.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. XII ZB 524/14 (REWIS RS 2015, 3205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3205

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 524/14 (Bundesgerichtshof)

Isoliertes Verfahren über den Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstandes nach einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung


XII ZB 565/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 503/15 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 486/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 503/15 (Bundesgerichtshof)

Unterhaltssache: Wert des Beschwerdegegenstands bei Verurteilung zur Einkommens- und Vermögensauskunft


Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 503/15

Zitiert

XII ZB 524/14

25 UF 83/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.