Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. XII ZB 565/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6399

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 565/13
vom

9. April 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 39, 61
Allein aus dem Umstand, dass das Gericht erster Instanz gemäß §
39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung
namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme
für zu-lässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat.
[X.], Beschluss vom 9. April 2014 -
XII ZB 565/13 -
OLG Rostock

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
April 2014 durch den [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Familien-senats des [X.] vom 20.
September 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: 500

Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwer-de in einem [X.].
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner auf einen Stufenantrag im Scheidungsverbund verpflichtet, [X.] über
zwei Konten zu erteilen. Die ge-gen diesen Teil-Beschluss eingelegte Beschwerde hat das [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

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II.
Die nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG in Verbindung
mit §§
522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antrags-gegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
Von Rechts wegen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwer-degericht die für die Beschwerde erforderliche Beschwer von über 600

§
61 Abs.
1 FamFG) als nicht erreicht angesehen und eine nachträgliche Zulassung der Berufung nicht erwogen hat.
1. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Bemessung der [X.] ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt:
Der
für die Bemessung des Wertes des [X.] hier maßgebliche,
dem Antragsgegner entstehende Aufwand zur Erfüllung der [X.] und zur Vorlage von [X.] sei auf unter 600

schätzen. Soweit ihm die Kontoauszüge im Zeitraum von März 2010 bis 23.
Februar 2011 nicht mehr vorliegen sollten, könnten diese mit geringem [X.] vom kontoführenden Bankinstitut abgefragt werden. Auch die [X.] des auf den Konten befindlichen Guthabens verursache keinen größeren Aufwand an Kosten.
Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners, das [X.] berücksichtigt werden könnte, bestehe nicht. Zwar könne im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse des auskunftsverpflichteten Beteiligten für die Be-3
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messung des [X.] erheblich sein. Allerdings müsse der [X.] dem Rechtsmittelgericht dann substantiiert darlegen und [X.] glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der [X.] ein konkreter Nachteil drohe. Allein die von der Antragstellerin in Zweifel gezogene Behaup-tung des Antragsgegners, sie habe ihn in der Vergangenheit in vielfältiger Wei-se geschädigt, etwa durch Körperverletzung, Verleumdungen im [X.], An-schwärzung beim Arbeitgeber, gezielte Indiskretionen, Unterschlagung von Briefen, Anzeigen bei der Polizei, Stalking, Beleidigung und Ähnliches sowie durch den Versuch, ihn in seinen Vermögensinteressen zu beeinträchtigen, in-dem sie ohne seine Zustimmung Geld von gemeinsamen Konten versucht habe abzuzweigen, begründe ein besonderes Geheimhaltungsinteresse an seinen Kontodaten nicht. Der Antragsgegner habe schon nicht dargelegt, inwieweit die Antragstellerin ihm durch Offenlegung dieser Kontodaten gegenüber [X.] über die bloße Zugänglichmachung hinaus schaden könne.
b) Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Senatsrechtspre-chung und begründen daher keinen Zulassungsgrund.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist für die Bemessung des Werts des [X.] bei der Verurteilung zur [X.]serteilung das Interesse des [X.] maßgebend, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Dabei ist
von dem Fall eines besonderen Ge-heimhaltungsinteresses abgesehen
auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab-zustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert (Senatsbeschluss vom 23.
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FamRZ 2011, 882 Rn.
9 mwN).
Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur [X.] verpflichteten Beteiligten für die Bemessung des [X.] erheb-9
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lich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber substantiiert dar-legen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der [X.] ein konkreter Nachteil droht (vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 164, 63 = [X.], 1986). Zudem muss ein besonderes Interesse des [X.]s-pflichtigen, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheimzuhal-ten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person
des die [X.] Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den [X.] hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die die schützenswerten wirt-schaftlichen Interessen des zur [X.] Verpflichteten gefährden könnten (Se-natsbeschluss [X.]Z 164, 63 = [X.], 1986).
bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Beschluss des [X.] nicht zu beanstanden.
Dass der Aufwand zur Erteilung der Auskünfte hinsichtlich der beiden Konten einen Betrag von 600

ersichtlich ebenso, da sie allein auf das Geheimhaltungsinteresse abstellt.
Hinsichtlich des [X.] hat das Beschwerdegericht darauf abgehoben, dass der Antragsgegner nicht dargelegt habe, inwieweit die Antragstellerin ihm durch Offenlegung dieser Kontodaten gegenüber [X.] über die bloße Zugänglichmachung hinaus schaden könne. Dies bewegt sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den [X.] nicht darauf hingewiesen, dass es auf diesen Aspekt ankomme, geht fehl. In ihrem Hinweis vom 24. Juni 2013 hat die Vorsitzende den Antrags-gegner auch darauf hingewiesen, dass ein besonderes Geheimhaltungsinteres-se auf Seiten des Antragsgegners nach dem bisherigen Vortrag nicht zu erken-12
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nen sei; er habe nicht substantiiert dargetan, welcher konkrete Schaden bzw. welche ihm drohenden Nachteile mit der Erteilung der [X.] tatsächlich ent-stünden.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch in dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der [X.]de gemäß §
61 Abs.
2 FamFG nicht in Erwägung gezogen hat, kein [X.] im Sinne des §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG in Verbindung mit §
574 Abs.
2 ZPO.
a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des [X.] das Rechtsmittelgericht

bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf

eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bzw. Beschwerde [X.] hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausge-gangen ist, die 600

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FamRZ 2011, 882 Rn.
14 mwN und vom 28.
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FamRZ 2012, 961 Rn.
6).
b) Dass das Beschwerdegericht eine solche Zulassung nicht erwogen hat, ist im Ergebnis nicht zu bestanden. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob das Amtsgericht tatsächlich
wie die Rechtsbeschwerde meint
von der [X.] einer Beschwerde gegen seine Entscheidung ausgegangen war. Diese Frage kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil die fehlende Prüfung der Zulas-sung durch die Instanzgerichte im vorliegenden Fall unerheblich ist.
aa) Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, kann allerdings nicht darauf ge-16
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schlossen werden, dass es von der Zulässigkeit einer möglichen Beschwerde ausgegangen ist.
(1) Gemäß §
39 Satz
1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass die
Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Ausgangsgericht also die [X.] des Rechtsbehelfs im Übrigen zu prüfen hat.
Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht der ersten Instanz einen [X.] für nicht gegeben erachtet und die Beschwer auf unter 600

schätzt. Denn die Bemessung der Beschwer durch das Ausgangsgericht ist für das Beschwerdegericht selbst dann nicht bindend, wenn jenes die Beschwer festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
März 2013
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ZR
8/13

NJWR 2013, 1401 Rn.
8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde). Es ist daher nur folgerichtig, wenn der [X.] in §
39 Satz
1 FamFG die Belehrung lediglich über ein statthaftes Rechtsmittel anordnet, weil letztlich das Beschwerdegericht selbst darüber zu entscheiden hat, ob es auch im Übrigen zulässig ist.
(2) Allerdings hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass
es in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Teil-Beschlusses des Amtsgerichts heißt, gegen die Entscheidung sei das Rechtsmittel der [X.]de "zulässig". Falls das Amtsgericht mit dieser Abweichung vom Wort-laut des §
39 Satz
1 FamFG zum Ausdruck bringen wollte, dass es nicht nur von der [X.], sondern auch von der Zulässigkeit der Beschwerde im weiteren Sinne ausgeht (weshalb es auch keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen), hätte das Beschwerdegericht in der Tat über die Zu-lassung der Beschwerde befinden müssen.
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bb) Diese Frage kann indes offenbleiben, da eine Zulassung der [X.]de auf der Grundlage des Vortrags der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsent-scheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im [X.] selbst prüfen (Senatsbeschluss vom 23.
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FamRZ 2011, 882 Rn.
15 mwN).
Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es neuer Leitsätze für die Fälle, in denen das private Geheimhaltungsinteresse des [X.]spflichti-gen durch das Verhalten des [X.]sbegehrenden bedroht sei. Insoweit stünden sich zwei [X.] gegenüber, die im Wege der [X.] zur jeweils optimalen Geltung zu bringen seien.
Diese Rüge der Rechtsbeschwerde vermag eine Zulassung der [X.]de nicht zu begründen. In dem für die Zulassung der Beschwerde nach §
61 Abs.
2 und 3 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt (Abschluss des erstinstanz-lichen Verfahrens) hatte der Antragsgegner zu einem möglichen Geheimhal-tungsinteresse nichts vorgetragen, weshalb das Amtsgericht aufgrund der 23
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Ausführungen des Antragsgegners keine Veranlassung hatte, über die Zulassung der Beschwerde zu
befinden.
Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2013 -
4 [X.]/11 ZA -

OLG Rostock, Entscheidung vom 20.09.2013 -
11 UF 124/13 -

Meta

XII ZB 565/13

09.04.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. XII ZB 565/13 (REWIS RS 2014, 6399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6399

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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