Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. XII ZB 486/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6625

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 486/12

vom

2. April 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
61 Abs.
1
Zur Bemessung des Werts des [X.] bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im [X.].
[X.], Beschluss vom 2. April 2014 -
XII ZB 486/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
April 2014
durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
Zivilsenats

Familiensenat

des Oberlandesgerichts [X.] vom 27.
Juli 2012 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Nachdem der Antragsteller
Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihm behaupteten [X.] am 1.
Juli 2009 und über sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des [X.] am 30.
März 2010 erteilt und Belege vorgelegt hatte, hat die Antragsgeg-nerin
auch Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Tren-nungszeitpunkt am 24.
Juni 2009 sowie ergänzende Auskunft zum Endvermö-gen beantragt.
Das Amtsgericht hat als [X.] der Ehegatten den 24.
Juni 2009 festgestellt und den Antragsteller
in einem Teilbeschluss verpflichtet, der Antragsgegnerin
in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über sein Vermögen 1
2
-
3
-
am 24.
Juni 2009 sowie ergänzende Auskunft zum Endvermögen zu erteilen und diese Auskunft zu belegen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Ober-landesgericht verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm
§§
522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die
weiteren Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-
scheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.
Das Verfahren gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Ausle-gung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts auf-zustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Der [X.] hat bereits mehrfach über die Frage
des Werts
des [X.] bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung entschieden ([X.]sbeschlüsse vom 23.
März 2011

XII
ZB
436/10

FamRZ 2011, 882 Rn.
9
ff.
[X.]; vom 11.
September
2013

XII
ZB
457/11
FamRZ 2014, 27 Rn.
8
ff. [X.] und vom 22.
Januar 2014

XII
ZB
278/13

FamRZ 2014, 644 Rn.
6
ff.
[X.]).
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller
nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG iVm dem Rechts-3
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5
6
-
4
-
staatsprinzip) oder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Diese
Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in [X.], aus [X.] nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. [X.]sbeschluss vom 12.
Oktober 2011

XII
ZB
127/11

FamRZ 2011, 1929 Rn.
8 [X.]).
2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde verworfen, weil der Wert des [X.] 600

n-den nicht zu beanstanden.
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdege-genstands richte sich nach dem Zeit-
und Sachaufwand, der für den [X.]
mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Vom Antragsteller werde lediglich verlangt, Auskunft zu erteilen über sein Vermögen
zum 24.
Juni 2009 und zum 30.
März 2010 durch Vorlage eines geordneten [X.]. Hinsichtlich der Auskunft zum [X.] am 24.
Juni 2009 könne der Antragsteller auf das von ihm bereits erstellte [X.] Vermögensverzeichnis zum 1.
Juli 2009 zurückgreifen, so dass hierfür lediglich von einem Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden auszugehen sei. Auch mit der [X.] seien nur geringe Kosten verbunden, weil das [X.] den Antragsteller lediglich verpflichtet habe, bei ihm bereits vorhandene Belege vorzulegen. Ausdrücklich sei davon abgesehen worden, den [X.] zur Erstellung von bei ihm nicht vorhandenen Belegen
zu verpflichten.
So-weit
der Antragsteller verpflichtet
worden sei, über unentgeltliche Zuwendungen im Zeitraum vom 31.
März 2000 bis 30.
März 2010 insbesondere an die ge-meinsamen Kinder sowie über die Verwertung, den Verbleib und etwaige erziel-te Erlöse aus Wertpapiergeschäften Auskunft zu erteilen, sei er ausdrücklich 7
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-
5
-
nicht zur [X.] verpflichtet worden. Für die allein erforderliche Wissens-erklärung
sei ein Zeitaufwand von ein bis zwei Stunden anzusetzen.
Mit seinen Einwendungen zu dem
im Hinweisbeschluss des Beschwer-degerichts geschätzten Zeit-
und Kostenaufwand dringe der Antragsteller nicht durch. Zwar umfasse der Tenor des Teilbeschlusses acht Seiten. Hieran könne aber der Umfang der jeweiligen Auskunftsverpflichtung nicht gemessen werden, da die einzelnen Vermögenspositionen mit konkreter Nennung von Bankkonten, Lebensversicherungen, Immobilienbesitz und einzelnen [X.] in dem angegriffenen Teilbeschluss nicht hätten genannt werden müs-sen. Vielmehr hätte es genügt, den Antragsteller durch Vorlage eines geordne-ten [X.] zur Auskunft über sein Vermögen zu verpflich-ten. Soweit der Antragsteller verpflichtet worden sei, Auskunft über unentgeltli-che Zuwendungen an seine Kinder im Zeitraum zwischen dem 31.
März 2000 und dem 30.
März 2010 zu erteilen und diese Zuwendungen zu belegen, seien die Kosten eines Rechtsstreits
zwischen ihm und seinen Kindern nicht werter-höhend zu berücksichtigen. Denn der Antragsteller sei nur zur Auskunft über eigene unentgeltliche Zuwendungen verpflichtet worden und nicht zur Auskunft über das Vermögen der Kinder.
Auch im Übrigen sei der Antragsteller nur zur Vorlage von in seinem Be-sitz befindlichen Urkunden verpflichtet worden. Die Verpflichtung zur Auskunft über
seinen
Pkw und seine
Immobilien beschränke sich auf die Angabe der
wertbildenden Faktoren.
b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemes-sung des Wertes des [X.] bei der Verpflichtung zur [X.] das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Ge-9
10
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-
6
-
heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert ([X.]sbe-schlüsse vom 22.
Januar 2014

XII
ZB
278/13

FamRZ 2014, 644 Rn. 6 [X.] und vom 11.
September 2013

XII
ZB
161/13

juris Rn.
8 [X.]).
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung einge-räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das
Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat ([X.]sbeschlüsse vom 22.
Januar 2014

XII
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278/13

FamRZ 2014, 644 Rn. 7 [X.] und vom 11.
September 2013

XII
ZB
161/13
juris Rn.
9 [X.]). Dies
ist hier nicht der Fall.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des [X.] die außergewöhnlich hohe Zahl von Vermö-genswerten, über die Auskunft zu erteilen sei, ausgeblendet, ist dem nicht zu folgen. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Umfang des Tenors des amts-gerichtlichen Beschlusses auseinandergesetzt und ferner zutreffend darauf hin-gewiesen, dass der Antragsteller auf das von ihm bereits erstellte Vermögens-verzeichnis zum 1.
Juli 2009 zurückgreifen kann, so dass ihm nunmehr nur noch ein reduzierter Aufwand entsteht.
Ermessensfehler des [X.] bei der Schätzung des Zeit-
und Kostenaufwands für die Vorlage von Belegen betreffend den Zeit-
und Rückkaufswert von vier Lebensversicherungen und für die Angabe der wertbil-denden Faktoren von drei Immobilien, von denen eine vom Antragsteller selbst bewohnt wird, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Angabe der wertbildenden Faktoren der Immobilien hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung selbst vorgetragen, entsprechende Unterlagen, aus denen sich die wertbilden-den Faktoren ergeben, bereits vorgelegt zu haben. Danach obliegt es dem An-12
13
14
-
7
-
tragsteller nur noch, die ihm bereits bekannten
wertbildenden Faktoren in das geschuldete Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Inwieweit sich hieraus ein erheblicher Zeit-
und Kostenaufwand ergeben soll, legt
die Rechtsbeschwerde nicht dar
und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr vorbringt, eine Auskunft über die insgesamt fünf Unternehmensbeteiligungen könne nur nach
Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers erteilt werden, kann dies die Entscheidung des Beschwerde-gerichts

unabhängig davon, dass es sich um einen in der [X.]instanz unzulässigen neuen Sachvortrag handelt

ebenfalls nicht erschüt-tern. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des [X.] nur berücksichtigt wer-den, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist ([X.]sbeschluss vom 22.
Januar 2014

XII
ZB
278/13

FamRZ 2014, 644 Rn.
11 [X.]). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen oder sonst
ersichtlich. Das Amtsgericht hat den Antragsteller lediglich zur Vorlage von Bestätigungen der Unternehmen bzw. Treuhänder verpflichtet.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat sich das [X.] auch mit der Verpflichtung des Antragstellers zur [X.] auseinan-dergesetzt. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Antragsteller ausdrücklich nur zur Vorlage der bei ihm bereits vorhandenen Belege verpflichtet worden sei und er darüber hinaus auf die bereits zum Stichtag 1.
Juli 2009 erstellten Belege zurückgreifen könne. Im Übrigen legt die Rechtsbeschwerde nicht konkret
dar, dass durch die Kopie bereits vorhandener Belege
und die gleichwohl erforderli-che Einholung weiterer Auskünfte betreffend die Lebensversicherungen
zu-sammen mit der Aufstellung des [X.] Gesamtkosten von mehr als 600

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-
8
-
Zutreffend hat das
Beschwerdegericht den eigenen Zeitaufwand des [X.] entsprechend den Bestimmungen für die Entschädigung von [X.] nach dem [X.] mit maximal 17

tet (vgl. [X.]sbe-schluss vom 22.
Januar 2014

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278/13

FamRZ 2014, 644 Rn.
12 [X.]). Aus welchem Grund der Aufwand des Antragstellers für die Erteilung der [X.] im vorliegenden Fall in Abweichung hiervon nicht anhand des geschätzten Zeitaufwands nach Stunden berechnet werden kann, legt die [X.] nicht dar.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2011 -
1 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.07.2012 -
7 UF 1/12 -

17

Meta

XII ZB 486/12

02.04.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. XII ZB 486/12 (REWIS RS 2014, 6625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6625

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