Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. XII ZB 503/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14457

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[X.]:[X.]:BGH:2016:160316BXIIZB503.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 503/15

vom

16. März 2016

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
März 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats

Familiensenat
des [X.]s [X.] vom 17.
Sep-tember 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
[X.]: bis 500

Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin aus übergegange-nem Recht im Wege des [X.] Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Teilbeschluss verpflich-tet,
"1.
... dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über ihre [X.]-
und Vermögensverhältnisse durch die Vorlage einer umfassenden, systematischen Aufstellung und Übersicht über:

a)
die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der
Jahresverdienstbescheinigung für das [X.] sowie durch Vorlage der Monatsverdienstbe-1
2
-
3
-
scheinigungen 01

07/2014; im Fall der Arbeitslosigkeit oder Krankheit durch Vorlage der Arbeitslosengeld-
bzw. [X.] sowie für den Fall des [X.] der entsprechenden Rentenbescheide,

b)
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger [X.] sowie Land-
und Forstwirtschaft unter Beifügung der Einkommensteuererklärungen nebst aller gesetzlichen Anlagen (Bilanzen und Gewinn-
und Verlustrechnungen
mit Bestandsverzeichnis) für die Jahre 2011 bis 2013,

c)
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Vermögen im [X.]raum 01.01.
bis 31.12.2013 unter Beifügung einer detaillierten Aufstellung über die einzel-nen Einnahmepositionen sowie des diesbezüglichen Steuerbescheides für das [X.],

d)
die Höhe des Vermögens (inklusive Grundvermögen) per 01.09.2013,

2.

ihre persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben, durch Nachweis des [X.], der Anzahl und des Alters der unterhaltsberechtigten Kinder, sowie im Falle
des [X.] bzw. der Scheidung einer Ehe durch Vorlage des Scheidungsurteils sowie evtl.
vorhandener Unterhalts-vereinbarungen,
soweit die Antragsgegnerin verheiratet und nicht getrennt
le-bend ,
vollständig Auskunft über die Höhe des [X.] des Ehemanns zu erteilen."
-
4
-
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] verworfen, weil der erforderliche [X.] von 600

nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.].

II.
Die nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm §§
522 Abs.
1, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei einer Verpflichtung zur Auskunft bemesse sich das der [X.] zugrundeliegende Abwehrinteresse des [X.] in erster Linie nach dem Aufwand an Kosten und [X.], der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Der erforderliche Aufwand betrage hier allenfalls 120

Für die Anfertigung der Aufstellung und die Zusammenstellung der Belege seien höchstens fünf Stunden erforderlich, für die nach §
22 [X.] maximal 21

u-setzen seien. Hinzu kämen Kosten für die Anfertigung von Fotokopien. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson seien dagegen nicht zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin selbst in der Lage sei, die Auskunft zu erteilen. Dass ihr
Ehemann zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen nicht bereit sei und sie diesen deshalb erst auf Auskunft verklagen müsste, was zur Folge hätte, dass der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfol-3
4
5
-
5
-
gung im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigen sei, werde nicht vorgetra-gen.
2. Damit bewegt sich das [X.] im Rahmen der Rechtspre-chung des Senats.
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Werts des [X.] bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des [X.] maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist

von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen

auf den Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen, den die sorgfäl-tige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dies entspricht der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] ([X.], 85 =
NJW 1995, 664
f.; Senatsbeschlüsse vom 11.
Juli 2012

XII
ZB
354/11
FamRZ 2012, 1555 Rn.
5 mwN und vom 28.
Oktober 2015
XII
ZB
524/14

FamRZ 2016, 116 Rn.
11).
b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im Fall einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm §
3
ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das [X.] eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch [X.] hat.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht bei der Be-wertung des [X.] maßgebliche Tatsachen [X.] nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen [X.] (§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm §
139 ZPO) nicht fest-gestellt hat (Senatsbeschlüsse vom 11.
Juli 2012
XII
ZB
354/11
FamRZ 2012, 1555 Rn.
6 mwN; vom 31.
März 2010

XII
ZB
130/09
FamRZ 2010, 881 6
7
8
-
6
-
Rn.
10 und vom 31.
Januar 2007
XII
ZB
133/06
FamRZ 2007, 714 Rn.
5 mwN).
c) Zur Bewertung des [X.]aufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der [X.] als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs-
und entschä-digungsgesetz
([X.]) erhalten würde (Senatsbeschlüsse vom 28.
Oktober 2015
XII
ZB
524/14

FamRZ 2016, 116 Rn.
12 und vom 23.
März 2011

XII
ZB
436/10
FamRZ 2011, 882 Rn.
9 mwN). Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 3,50

§
20 [X.]) und höchstens 21

22 [X.]) ([X.] vom 28.
Oktober 2015
XII
ZB
524/14
FamRZ 2016, 116 Rn.
12 und vom 28.
November 2012
XII
ZB
620/11

FamRZ 2013, 105 Rn.
10
mwN).
Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung der Beschwer nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläu-fig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Aus-kunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies ist vom Auskunftspflichtigen [X.] vorzutragen (Senatsbeschluss vom 28.
Oktober 2015
XII
ZB
524/14

FamRZ
2016, 116 Rn.
13
mwN).
d)
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, nach diesen Maßstäben liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, so dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, ist nicht gerechtfertigt.
aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Verpflichtung der An-tragsgegnerin, "vollständig Auskunft über das Einkommen des Ehemanns zu erteilen", weise mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähi-gen Inhalt
auf. Im Hinblick darauf seien die zur Abwehr der Zwangsvollstre-9
10
11
12
-
7
-
ckung notwendigen Kosten, zu denen auch diejenigen eines Rechtsanwalts gehörten, zusätzlich zu berücksichtigen.
Dieser Einwand hat jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Die Rechtsbe-schwerde zeigt bereits nicht auf, dass die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über das Einkommen eines Ehemanns verpflichtet worden ist, vorliegen (vgl. zur Notwendigkeit der Mitwirkung des [X.] durch entsprechenden Vortrag Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
61 Rn.
4; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
61 Rn.
11). Das ist nur dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin verheiratet und nicht ge-trennt
lebend ist. Andernfalls genügt zur Erfüllung der Auskunftspflicht die bloße Mitteilung, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Abgesehen davon ist

auch zur Bemessung der Beschwer
durch Aus-legung zu ermitteln, ob das Amtsgericht die
Antragsgegnerin, wie die Rechts-beschwerde meint, hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemanns verpflichten wollte, Auskunft zu erteilen, ohne den maßgebenden [X.]raum zu bezeichnen oder den Umfang der Auskunftspflicht inhaltlich einzugrenzen, ihr also eine in-haltlich unbestimmte Auskunftsverpflichtung auferlegen wollte. Nur in diesem Fall wäre das [X.] zusätzlich nach den Kosten zu bemessen, die notwendig sind, um mit anwaltlicher Hilfe ungerechtfertigte Vollstreckungs-versuche abzuwehren (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
September 2015

XII
ZB
132/15
FamRZ 2015, 2142 Rn.
13 und Senatsurteil vom 11.
Juli
2001

XII
ZR
14/00

FamRZ 2002, 666, 667 jeweils mwN). Nachdem der [X.] hinsichtlich ihres eigenen Einkommens aus nichtselbständiger [X.] aufgegeben worden ist, Auskunft für die [X.] von Januar 2013 bis Juli 2014 zu erteilen, und hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land-
und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und aus 13
14
-
8
-
Vermögen für die Jahre 2011 bis 2013, erscheint es naheliegend, dass diese Maßgaben auch für das Einkommen des Ehemannes gelten sollten.
Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn auch die Einbeziehung von Kosten zur Abwehr einer auf eine unbestimmte Leistung gerichteten Zwangs-vollstreckung würde unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht ange-setzten Kosten der Auskunftserteilung im Übrigen von 120

nicht zu einer den Betrag von 600

d
von einem [X.] Streitwert der Zwangsvollstreckung von 14.690,96

k-stand: 2 x
509,09

10 x
621,49

12) fielen für die anwaltliche Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren lediglich 255,85

3309 der Anl.
1 zum RVG zuzüglich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer), so dass sich eine Beschwer von rund 376

bb) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die Auskunft über das Vermögen sei
im Gegensatz zu derjenigen über das Einkommen
mit einem höheren Aufwand verbunden. So müsse bei Geldanlagen und Lebensversiche-rungen der jeweilige Wert zum Stichtag erfragt werden. Bei [X.] sei zusätzlich zu berücksichtigen, ob für sie der Fortführungswert oder der Rückkaufswert in Ansatz zu bringen sei. Ferner sei zu klären, ob [X.] überhaupt zum unterhaltsrechtlich relevanten Vermögen gehörten.
[X.] der Abgrenzung sei in vielen Fällen anwaltliche Beratung unerlässlich.
Auch damit wird ein Ermessensfehler des [X.] nicht auf-gezeigt. Selbst wenn die Antragsgegnerin über Vermögen in Form von Geldan-lagen und Lebensversicherungen verfügen würde, was die Rechtsbeschwerde allerdings nicht konkret geltend macht, bestünde nicht die Notwendigkeit,
zur Erteilung der Auskunft in der behaupteten Weise Nachforschungen anzustellen. 15
16
17
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9
-
Die Antragsgegnerin darf
sich darauf beschränken, vorhandene Geldanlagen zu dem vorgegebenen Stichtag (1.
September 2013) konkret zu bezeichnen, also etwa anzugeben, über eine Lebensversicherung mit einem bestimmten Gutha-ben oder im Einzelnen zu benennende Geldanlagen verfügt zu haben. Ob und gegebenenfalls
in welcher Höhe ein Vermögenswert unterhaltsrechtlich ein-setzbar ist, kann im Rahmen der Auskunftserteilung offenbleiben; hierüber ist erst bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, also in der nächsten Stufe des [X.], zu entscheiden. Weitere Kosten als diejenigen, die das Be-schwerdegericht berücksichtigt hat, sind deshalb zu Recht außer Betracht ge-blieben.
-
10
-
cc) Der abschließende Einwand der Rechtsbeschwerde, die [X.] sei zur Wahrung ihrer Rechte gleichzeitig mit der Auskunftserteilung ge-halten, zu Umständen vorzutragen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten, was auch der von dem Antragsteller
vorgelegte Fragebogen vorsehe, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die genannten Umstände sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung und müssen demzufolge bei der Be-wertung des [X.] unberücksichtigt bleiben.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Günter

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2015 -
211 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
2 UF 54/15 -

18

Meta

XII ZB 503/15

16.03.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. XII ZB 503/15 (REWIS RS 2016, 14457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14457

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 503/15

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