Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. 4 StR 198/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 376

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 8. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 2. : schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 3. : Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

zu 4. : Beihilfe zur räuberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] M[X.]tz, Prof. Dr. [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ab. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]. , [X.] und [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2004, soweit es sie betrifft, mit den [X.] aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten Ab. wird das oben bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision des Angeklagten Ab. wird [X.]. 3. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das [X.] Urteil, soweit es den Angeklagten Ab. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den [X.] aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den ehemaligen Mitangeklagten [X.]- gegen den der Senat das Verfahren abgetrennt und eingestellt hat, weil er vor der Hauptverhandlung, am 4. Dezember 2005, verstorben ist - sowie die [X.] - 4 - ten [X.] und Ab. der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Führen einer Schusswaffe und Besitz von Munition, den Angeklagten [X.]. der Beihilfe zur schweren räuberischen [X.] mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und den Angeklagten [X.] der Beihilfe zur räuberischen Erpressung schuldig gespro-chen. Es hat [X.]- unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechts-kräftigen Vorverurteilung (zweimal zehn sowie acht Jahre Freiheitsstrafe) und Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe (13 Jahre) - zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von 15 Jahren (Einzelstrafe hier: neun Jahre Freiheitsstrafe), den Angeklagten [X.] zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten Ab. zu einer solchen von sieben Jahren und sechs Monaten, den [X.] [X.]. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und den Angeklagten [X.] zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Beim Angeklagten [X.] hat es darüber hinaus die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten [X.] , Ab. , [X.]. und [X.] mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formel-len und materiellen Rechts rügen. Die St[X.]tsanwaltschaft hat das Urteil im [X.] auf den Angeklagten Ab. angefochten. Sie hat ihre [X.] vom [X.] vertretene [X.] auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet, dass gegen den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung angeordnet worden ist. 2 Der ehemalige Mitangeklagte [X.]hatte gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Die St[X.]tsanwaltschaft hatte es mit dem Ziel angefoch-ten, dass gegen [X.], der insbesondere seit Mitte/Ende der 1980iger 3 - 5 - Jahre zahlreiche Raubüberfälle mit Waffengewalt begangen und der bereits annähernd 30 Jahre Haft verbüßt hatte, die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.]. , [X.] , [X.] und der St[X.]tsanwaltschaft haben vollen Erfolg; die Revision des Angeklagten Ab. hat zum Strafausspruch Erfolg. 4 A. Nach den Feststellungen des [X.]s berichtete der Angeklagte Ab. im Frühjahr 2003 dem ehemaligen Mitangeklagten [X.] , den er aus der Haft kannte, dass ihm der Angeklagte [X.]. einen "Tipp" [X.] habe, wonach in [X.] ein [X.] wohne, der seine Wochenendeinnahmen in Höhe von etwa 100.000 bis 200.000 Euro zu Hause aufbewahre. [X.]. bestätigte [X.]diesen "Tipp". Vor einem Überfall wollte [X.] aber zunächst den [X.] auskundschaften. Um dieses durch-führen zu können, wandten sich Ab. und [X.]. an den Mitangeklag-ten [X.] und baten ihn, sie nach [X.] zu chauffieren. Das tat der Ange-klagte [X.] auch und fuhr [X.] , Ab. und [X.]. zweimal - am 1. und 2. Mai 2003 - zu dem Haus, in dem der angebliche [X.] wohnen sollte. [X.] , Ab. und [X.]. wussten, dass der nun be-reits fest ins Auge gefasste Überfall unter Einsatz von Schusswaffen durchge-führt werden sollte. Dem Angeklagten [X.]

, der sich wegen seiner [X.] einen Anteil aus der Beute versprach, war nicht bekannt, dass die Tat bewaffnet stattfinden sollte. Der Angeklagte [X.] , mit dem [X.] be-reits am 4. April 2003 einen Überfall begangen hatte, erklärte sich bereit, an der geplanten Straftat teilzunehmen. 5 - 6 - Am Sonntag, dem 4. Mai 2003, gegen 23.30 Uhr, wurde der Überfall - mit einem anderen, vom Angeklagten [X.]. hierfür gewonnenen Fahrer (dem flüchtigen gesondert Verfolgten [X.]. ) - von [X.] , [X.] und Ab. ausgeführt. Sie waren maskiert, [X.] führte ein geladenes Schrotgewehr mit abgesägtem Lauf, [X.] eine geladene Pistole und Ab. ein [X.] bei sich. Über ein Flachdach und ein gekipptes Fenster gelangten sie in die Wohnung der Familie F. . Im Verlauf des nun folgenden Überfallgesche-hens löste sich bei einem Handgemenge aus der von [X.] geführten Waf-fe ein Schuss, durch den [X.]

am linken Zeigefinger verletzt wurde. Er gab dem Angeklagten [X.] das Gewehr und kletterte durch ein Fenster nach draußen. [X.] versetzte bei dem weiteren Tatgeschehen dem Hausherrn [X.] mit der Waffe zwei Schläge und übergab dem Angeklagten Ab. die Pistole, die dieser zur Bedrohung der Tatopfer einsetzte. Da es sich bei [X.]nicht - wie erwartet - um einen reichen Tankstellenbesit-zer, sondern um einen pensionierten Lehrer handelte, erbeuteten die Angeklag-ten lediglich ca. 600 Euro. Sie flüchteten sodann, wobei sich aus der vom [X.] Ab. geführten Pistole noch ein Schuss löste. 6 Da der ehemalige Mitangeklagte [X.] beim Ausstieg aus dem [X.] eine Blutspur hinterlassen hatte, konnte er alsbald auf Grund eines [X.] als Täter ermittelt und am 5. Juni 2003 festgenommen werden. Die Mittäter blieben unbekannt. Nach Erhebung der Anklage vom 11. Juni 2003, in der als anzuordnende Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung genannt ist, legte [X.] in mehreren Vernehmungen bei der Polizei ein Geständnis [X.] auch zu anderen Taten - ab. Hierbei benannte er die Mitangeklag-ten als Tatbeteiligte. Das hatte zur Folge, dass die Angeklagten [X.]. , Ab. und [X.] am 23. Juli 2003 festgenommen werden konnten. Der Angeklagte [X.] 7 - 7 - befand sich bereits in anderer Sache seit dem 20. Juni 2003 in [X.]. In der Hauptverhandlung hat [X.] sein die Mitangeklagten belas-tendes Geständnis wiederholt. Die Feststellungen zur Tat beruhen "grundsätz-lich" ([X.]) auf diesem Geständnis. Die Mitangeklagten hatten sich zunächst zur Sache nicht eingelassen; sie haben dann - bis auf den Angeklagten [X.], der weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat [X.] fidem Grunde nachfi ebenfalls Geständnisse abgelegt ([X.]). 8 B. Revisionen der Angeklagten 9 1. Revision des Angeklagten [X.] 10 Die Revision des Angeklagten [X.] hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. 11 a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 12 [X.] vom 18. Juni 2004 beantragte der [X.] des Angeklagten [X.] , den Rechtsanwalt [X.]zum Beweis der [X.] zu vernehmen, dass dieser als Verteidiger des Angeklagten [X.] vor der ersten Beschuldigtenvernehmung seines Mandanten mit dem Vorsitzenden der [X.], dem Vorsitzenden [X.] am [X.] Al. , sowie dem (Ober)St[X.]tsanwalt U. eine verfahrensbeendende Absprache dergestalt [X.] - 8 - troffen habe, dass im Falle einer umfassenden geständigen Einlassung sowie der Nennung sämtlicher Mittäter eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren ohne An-ordnung der Sicherungsverwahrung ausgeurteilt werde. Der Verteidiger [X.] seinen Beweisantrag im Wesentlichen wie folgt: Rechtsanwalt [X.] habe in einem Schreiben vom 7. Oktober 2003 an die St[X.]tsanwaltschaft ausgeführt, dass er von seinem Mandanten [X.] er-fahren habe, es seien (außer der im vorliegenden Verfahren erhobenen [X.] vom 11. Juni 2003) zwei weitere Anklageschriften bei anderen Strafkam-mern eingereicht worden, die auf den umfangreichen Angaben seines Mandan-ten basierten, welche ihre Ursache in der Absprache zwischen dem [X.] [X.] am [X.] Al. , dem St[X.]tsanwalt U. und Rechtsanwalt [X.]habe. Er - Rechtsanwalt B. - gehe davon aus, dass die getroffene [X.] auch für die weiteren Verfahren gelte, was bedeute, dass diejenige [X.], welche als letzte verhandele, "eine zeitliche Freiheitsstrafe ohne weitere Rechtsfolgen als Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen (müsse)". 14 In einer dienstlichen Erklärung vom 19. Januar 2004 habe St[X.]tsanwalt [X.]eingeräumt, dass Rechtsanwalt B. ihm nach Anklageerhebung ein umfas-sendes Geständnis seines Mandanten angekündigt und als Ziel der Verteidi-gung genannt habe, dass keine Sicherungsverwahrung verhängt werde. Er - St[X.]tsanwalt [X.] - habe dem Verteidiger gesagt, die St[X.]tsanwaltschaft werde keine Sicherungsverwahrung beantragen, wenn das [X.] "den Charakter einer Lebensbeichte habe und glaubhaft einen Bruch mit [X.] krimineller Karriere belege". Eine Absprache zwischen dem [X.], dem Vorsitzenden der [X.] ([X.]. ) und ihm habe es nicht gegeben. Allerdings habe er - St[X.]tsanwalt U. -, als der Angeklagte [X.]ein Geständnis mit der Qualität einer Lebensbeichte abgelegt und 15 - 9 - aktiv [X.] geleistet habe, eine weitere Begutachtung zur Frage der Sicherungsverwahrung nicht mehr als notwendig angesehen und dies auch dem Sachverständigen und dem Vorsitzenden der [X.] mitgeteilt. Der Vorsitzende [X.] am [X.] Al. hat in einer dienstlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2004 erklärt, dass er weder mit Rechtsanwalt B. noch mit (Ober)St[X.]tsanwalt U. eine Absprache getroffen habe. 16 Nach Auffassung des Antragstellers [X.] des Verteidigers des Angeklagten [X.] - belege besonders das Schreiben des Rechtsanwalts B. , dass die im Beweisantrag genannte Absprache erfolgt sei. Der insoweit vom Angeklagten [X.] von der anwaltlichen Schweigepflicht entbundene Rechtsanwalt B. werde die unter Beweis gestellte Tatsache bestätigen. Sie sei von entschei-dungserheblicher Bedeutung, weil es einer besonders kritischen Prüfung der Angaben eines Mitangeklagten bedürfe, wenn diesen eine verfahrensbeenden-de Absprache vorausgegangen sei. Im Übrigen sei die Vernehmung des Rechtsanwalts B. erforderlich um zu klären, ob sich der Vorsitzende [X.] durch Abgabe der dienstlichen Erklärung vom 27. Januar 2004 der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt habe. 17 Der Antrag wurde von der [X.] mit der Begründung abgelehnt, die beantragte Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, soweit sie den Nachweis einer verfahrensbeendenden Absprache erbringen solle, und für die Entscheidung ohne Bedeutung, soweit es um eine Absprache zwischen Rechtsanwalt B. und (Ober)St[X.]tsanwalt U. gehe. Auf Grund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] Al. vom 27. Januar 2004 sei [X.], dass die behauptete Absprache nicht getroffen worden sei. Auf eventuelle Zusagen der St[X.]tsanwaltschaft komme es nicht an, denn 18 - 10 - solche erfüllten nicht die Voraussetzungen einer verfahrensbeendenden [X.] mit dem Gericht, die Anlass für eine besondere Glaubhaftigkeitsprü-fung des hierauf erfolgten Geständnisses gebe. b) Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 19 [X.]) Das [X.] hat den Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts B. zu Recht als Beweisantrag und nicht lediglich als Beweisermittlungsantrag im Rahmen einer freibeweislich zu klärenden Beweisfrage angesehen; denn die Frage, ob eine verfahrensbeendende Absprache mit dem ehemaligen [X.] [X.] getroffen wurde und ob das darauf beruhende, den Angeklag-ten [X.] belastende Geständnis des [X.] glaubhaft ist, war für den Schuldspruch beim Angeklagten [X.] von Bedeutung (vgl. unten [X.]). Sie war daher dem [X.] zugänglich (vgl. [X.], 558, 559; 2004, 691, 692 [X.]). 20 [X.]) Ein Beweisantrag darf mit der Begründung, die Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, nur abgelehnt werden, wenn die [X.] oder ihr Gegenteil allgemein- oder, wovon die [X.] in ihrem [X.] ausgeht, [X.] ist ([X.], StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 50). [X.] ist, was der [X.] im Zusammenhang mit [X.] amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat ([X.]St 6, 292, 293; 45, 354, 357 f.). Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen, die für die Überführung eines Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen grundsätzlich nicht als [X.] behandelt werden (vgl. [X.]St 45, 354, 359; 47, 270, 274). 21 - 11 - So verhielt es sich aber hier; denn für die Frage, ob das den Angeklagten [X.] belastende Geständnis des [X.] glaubhaft ist, und damit für die Beurteilung der Schuldfrage bei [X.]

, konnte es entscheidend darauf an-kommen, ob [X.]sich durch eine (wahrheitswidrige) Benennung bzw. (über-mäßige) Belastung von Tatbeteiligten im Rahmen einer Absprache Vorteile ver-sprechen konnte (vgl. [X.]St 48, 161, 168; [X.], 691, 692). [X.] durfte der Antragsteller mit seinem Beweisantrag die angeblich gerichts-kundige Tatsache in Frage stellen und durch Antritt des [X.] erschüttern (vgl. [X.] in [X.], StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 234). Dies gilt insbesondere deshalb, weil mit dem Hinweis auf das Schreiben des Rechtsanwalts B. und die dienstliche Stellungnahme des St[X.]tsanwalts ver-nünftige Gründe genannt wurden, die zu Zweifeln an der Wahrheit der als ge-richtskundig behandelten Tatsache Anlass geben konnten (vgl. [X.]/[X.], [X.] im Strafprozess 5. Aufl. S. 568). 22 Da sich der Beweisantrag auf Vernehmung eines Verteidigers richtete, muss nicht entschieden werden, wie der Antrag zu behandeln wäre, wenn es um die (möglicherweise rechtsmissbräuchliche) Benennung erkennender [X.] als Zeugen ginge (vgl. [X.]St 47, 270, 273; [X.], 558, 559). 23 cc) Auch die Begründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob es eine Absprache zwischen dem (Ober)St[X.]tsanwalt und Rechtsanwalt B. gegeben habe, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 24 - 12 - Eine Tatsache ist für die zu treffende Entscheidung nur dann ohne Be-deutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen ([X.]R StPO § 244 III 2 Bedeu-tungslosigkeit 22 m.w.N.). Da es für die Glaubwürdigkeit des ehemaligen [X.] [X.] auch darauf ankommen konnte, ob ihm als "Gegenleis-tung" für Angaben zu Lasten von Tatbeteiligten zugesagt worden war, dass die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet oder jedenfalls nicht beantragt werden wird, war die unter Beweis gestellte Tatsache weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen bedeutungslos. 25 [X.]) Das Urteil kann auf der fehlerhaften Ablehnung des [X.] beruhen; denn zur Überführung des Angeklagten [X.] wird maßgeblich auf die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten [X.] abgestellt ([X.], 40 f., 44). Dieser hat [X.] im Sinne der Feststellungen belastet, während die Ange-klagten Ab. und [X.]. angegeben haben, dass [X.] nur einmal [X.] sei und er den Zweck der ([X.] nicht gekannt habe ([X.]). 26 2. Revisionen der Angeklagten [X.]. und [X.] 27 Die Revisionen der Angeklagten [X.]. und [X.] haben mit der Verfah-rensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. 28 a) Den [X.] liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: 29 - 13 - Am ersten Hauptverhandlungstag (13. November 2003) verlas der [X.] folgenden [X.] über eine vor Eintritt in die Hauptverhandlung zwi-schen dem St[X.]tsanwalt, den Verteidigern und der Kammer geführte [X.] ([X.]. 543, 554 d.A.): 30 "Der St[X.]tsanwalt erklärt in Gegenwart aller Verteidiger, von denen sich nur der Verteidiger des Angeklagten [X.]an einer Absprache interessiert zeigt, daß er bei [X.] Geständnis des Angeklagten [X.]im Sinne der An-klageschrift unter Bezeichnung der [X.] anderer und bei seinem Einverständnis mit dem formlosen Verfall [si-chergestellter] Geldbeträge keine höhere Freiheitsstrafe als 10 Jahre beantragen wird. Der Vorsitzende erklärt namens der Kammer, daß diese un-ter den genannten Voraussetzungen nicht ohne besonde-ren Hinweis auf schwerere Rechtsfolgen erkennen wird. Der Vorsitzende gibt zu Protokoll, bei dem Gespräch vom 10.11.2003 habe er erklärt, bei [X.] sei im Hinblick auf die geständigen Aussagen seitens der St[X.]tsanwaltschaft die beabsichtigte Einholung eines Gutachtens zu § 66 StGB nicht mehr verfolgt worden; seitens der Kammer sei dies im Hinblick auf den möglichen Einfluß eines solchen Geständ-nisses auf die Prognose nicht selbst weiterverfolgt worden; entsprechend bestehe auch die ernsthafte Chance bei den Angeklagten [X.] und Ab. , daß bei einem Ges-tändnis die Gefährlichkeit im Sinne des § 66 StGB verneint werden könne, so daß die kurzfristig vor der Hauptverhand-lung veranlaßte Explorierung beider noch gestoppt werden könnte. Seitens der St[X.]tsanwaltschaft seien für den Fall eines vollen Geständnisses im Sinne der Anklagen für [X.] , Ab. und [X.] 10 Jahre Freiheitsstrafe, bei Ab. und [X.] unter Vorbehalt der Sicherungs-verwahrung, und bei [X.] 2 Jahre 6 Monate, bei [X.]. 3 Jahre angekündigt worden. Er selbst habe vorbehaltlich der Zustimmung der Schöffen für [X.] bei frühzeitigem Geständnis 2 Jahre mit Bewährung und bei [X.]. 2 Jah-- 14 - re 6 Monate mit Zustimmung gemäß § 35 BtMG und [X.] bei der Strafzumessung, dass die [X.] Bewährungsstrafe nicht widerrufen werde, als [X.] für weitere Verhandlungen angegeben." Die Hauptverhandlung wurde danach unterbrochen. Dann stellten die Verteidiger der Angeklagten [X.]. und [X.] für ihre Mandanten gegen den Vorsitzenden - der Verteidiger des Angeklagten [X.] auch gegen den beisitzen-den Berufsrichter, [X.] am [X.] L. - Befangenheitsanträge mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: 31 Angeklagter [X.]. 32 Bei dem am 10. November 2003 in Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 13. November 2003 stattgefundenen Gespräch zwischen dem [X.] [X.] am [X.] Al. , dem [X.] am [X.] L. , dem St[X.]tsanwalt und den Verteidigern habe der Vorsitzende [X.] den [X.]n der Angeklagten Ab. und [X.] in Aussicht gestellt, bei einem Ges-tändnis ihrer Mandanten das auf Grund des [X.]beschlusses vom 27.10.2003 einzuholende Gutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung noch vor der Hauptverhandlung zu stoppen; denn es gebe bei einem Geständnis beider "ernsthafte Chancen von § 66 StGB wegzukommen". Mit dieser Äuße-rung setze sich der Vorsitzende [X.] der Besorgnis aus, dass er zu Lasten des die Tat bestreitenden Angeklagten [X.]. versuche, den beiden [X.] ein Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit rechtsst[X.]tlichen Grundsätzen nicht vereinbar seien, da die Frage der Sicherungsverwahrung einer Absprache nicht zugänglich sei. Zugleich entstehe der Eindruck, dass es dem abgelehnten [X.] mehr darauf ankomme, ein sich [X.]" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des [X.] - 15 - ten [X.]. zu erforschen. Deshalb sei das Vertrauen des Angeklagten [X.]. in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden [X.]s zerstört. Der Angeklagte [X.]. sei von dem Inhalt des Gesprächs vom 10. November 2003 vor der jetzigen Protokollierung des [X.] von seinem Verteidiger nicht informiert gewesen. Angeklagter [X.] 34 Bei dem Gespräch am 10. November 2003 hätten der Vorsitzende [X.] und der beisitzende Berufsrichter erklärt, es gebe "ernsthafte Chancen von § 66 StGB wegzukommen bei einem vollen Geständnis von Ab. und [X.] ". Mit dieser Äußerung setzten sich die beiden [X.] der Besorgnis aus, dass sie zu Lasten des die Tat bestreitenden Angeklagten [X.] versuchten, dem Mitangeklagten Ab.

ein Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit rechtsst[X.]tlichen Grundsätzen nicht vereinbar seien. Zugleich entstehe der Eindruck, dass es den abgelehnten [X.]n mehr darauf ankomme, ein "streiti-ges" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklag-ten [X.] zu erforschen. Der Befangenheitsantrag werde auch darauf gestützt, dass im Hinblick auf den Mitangeklagten und Hauptbelastungs"zeugen" [X.]- obwohl sich dies aufdränge - ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Sicherungsverwahrung dieses Angeklagten nicht eingeholt werde. Der Verzicht auf die notwendige Begutachtung lasse den Eindruck entstehen, dass [X.] zur Abgabe und weiteren Aufrechterhaltung seines Geständ-nisses und damit der Belastung des Angeklagten [X.] verleitet worden sei. Auch dadurch werde das Vertrauen des Angeklagten [X.] in die Unpartei-lichkeit der [X.] erschüttert. 35 - 16 - Zur Glaubhaftmachung der zur Begründung der Ablehnungen geltend gemachten Tatsachen beriefen sich die beiden Antragsteller u.a. auf die dienst-lichen Äußerungen der abgelehnten [X.]. 36 Der Vorsitzende [X.] hat sich in seiner dienstlichen Stellungnahme zu den Befangenheitsanträgen auf seine zuvor zu Protokoll gegebene Erklärung berufen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er die Nichtweiterverfolgung der Begutachtung des Angeklagten [X.]

am 10.11.2003 damit begründet habe, "daß bei den Aussagen des Angeklagten [X.] bei der Polizei zur ver-fahrensgegenständlichen Tat und zu weiteren schweren Straftaten ein umfas-sender 'Verrat' vorliege, der für eine innere und äußere Abkehr aus der kriminel-len Szene spreche unter dem Gesichtspunkt des § 66 StGB; dies (gelte) umso mehr, als [X.]sich als Täter der weiteren schweren Straftaten erst selbst [X.] und dabei andere als Mittäter offenbarte. Die tatsächlichen Angaben in den Befangenheitsanträgen (träfen) zu." Der beisitzende Berufsrichter hat sich der Stellungnahme des Vorsitzenden angeschlossen. 37 Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschluss der [X.] vom 14. November 2003 - ohne Mitwirkung der abgelehnten [X.] - als unbegrün-det zurückgewiesen: Es läge kein Grund vor, der geeignet sei, ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] zu rechtfertigen. Die Äußerungen der beiden [X.] in dem Vorgespräch vom 10. November 2003 hätten keinen verbindlichen Charakter gehabt. Es seien lediglich [X.] geäußert worden. Die Erwägungen bezüglich der Gefährlichkeitsprognose für den Ange-klagten [X.] seien jedenfalls nicht unhaltbar oder willkürlich; sie könnten daher ebenfalls die Besorgnis der Begangenheit nicht begründen, zumal die Antragsteller unmittelbar hiervon auch nicht betroffen seien. 38 - 17 - b) Das [X.] hat die Ablehnungsanträge zu [X.]. 39 Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des [X.] aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines [X.]s ist dann gerechtfertigt, wenn der [X.] bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte [X.] nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflus-sen kann (vgl. [X.] a.a.O. § 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.). 40 Das war hier der Fall. Die Angeklagten [X.]. und [X.] hatten [X.], an der Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] zu zweifeln. Dabei ist nicht entscheidend, ob verbindliche Zusagen seitens des Gerichts ausdrücklich ge-macht wurden oder ob dies mittelbar dadurch geschah, dass angekündigt [X.], bei [X.] (nach § 246a StPO) nicht zu erteilen bzw. [X.] stoppenfi. Die Erklärungen der [X.] konnten bei vernünftiger Würdigung von den beiden Angeklagten dahin verstanden werden, dass durch ein Geständnis der Angeklagten [X.], [X.]

und Ab. bei die-sen Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung "weggedealt" wer-den könne, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßregel vorla-gen. Eine derartige Absprache wäre unzulässig gewesen (vgl. [X.], 39; [X.], 372, 373; [X.], Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 - und Beschluss vom 6. August 1998 - 4 [X.]). Sie hätte die Prozesslage der Angeklagten [X.]. und [X.] , die bis dahin ihre Tatbeteiligung nicht zuge-geben hatten, erheblich verschlechtert und ihre Verteidigungsinteressen massiv beeinträchtigt; denn durch das Geständnis der Angeklagten [X.]und Ab. in der Hauptverhandlung wären sowohl [X.]. als auch [X.] und 41 - 18 - durch ein solches des Angeklagten [X.] wäre der Angeklagte [X.]. (zu-sätzlich) belastet worden. Das Ablehnungsgesuch hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen (vgl. [X.]R StPO vor § 1/ faires Verfahren, Vereinbarung 22), was der Senat nach [X.] zu prüfen hatte ([X.]St 18, 200, 203; [X.] NStZ-RR 2004, 208, 209). Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor. 42 3. Revision des Angeklagten Ab. 43 Die Verfahrensrügen des Angeklagten Ab. sind, wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, soweit sie den Schuld-spruch betreffen können, unzulässig erhoben. Soweit beanstandet wird, es sei kein weiteres Gutachten zur Frage verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit und zu den Voraussetzungen des § 64 StGB erholt worden, ist die entsprechende Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] Bezug. 44 Die Revision des Angeklagten Ab. hat jedoch mit der Sachrüge teil-weise Erfolg. 45 a) Die Feststellungen zum [X.] beim Angeklagten Ab. , der - im Gegensatz zu seiner Behauptung ([X.], 48) - zu keiner Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe ([X.] f.), beruhen maß-geblich auf dem im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgeleg-ten, den Angeklagten Ab. belastenden Geständnis des ehemaligen 46 - 19 - Mitangeklagten [X.] . Die [X.] hält das Geständnis u.a. deshalb für zutreffend, weil "dieses Geständnis bereits im Zwischenverfahren im Rahmen von mehreren polizeilichen Vernehmungen abgegeben (worden sei), zu einem Zeitpunkt, als die Absprache noch nicht getroffen worden war. Insbesondere (habe) es seinerzeit - wie aufgrund der entsprechenden dienstlichen Erklärung (feststehe) - keinerlei Zusage des Vorsitzenden der Kammer im Hinblick auf ein Absehen von der Sicherungsverwahrung (gegeben)" ([X.]). b) Diese Beweiswürdigung hält beim Angeklagten Ab. - zum Straf-ausspruch - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 47 [X.]) In einem Urteil sind in den Gründen die speziellen Anforderungen für seine revisionsrechtliche Nachprüfung zu beachten. Die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein ([X.]St 30, 225, 227; [X.] [X.], 388, 391). Die Bezugnahme auf andere Schrift-stücke und Erkenntnisquellen ist deshalb grundsätzlich unzulässig ([X.]St 33, 59, 60; [X.] a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.N.). 48 Nach diesen Grundsätzen ist die Verweisung in den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils auf eine "entsprechende dienstliche Erklärung" zu der für die Beweiswürdigung bedeutsamen Frage (vgl. oben [X.]), ob dem Angeklag-ten [X.] eine Zusage im Hinblick auf das Absehen der Anordnung der [X.] gemacht wurde, unzureichend. Dem Revisionsgericht ist allein mit dem Hinweis auf die dienstliche Erklärung eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Feststellung, es sei keine Zusage gegeben worden, nicht mög-lich. 49 - 20 - [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] muss bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund des Geständnisses eines [X.], das Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache ist, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses in einer für das Revisionsgericht nachprüf-baren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das [X.] und der Inhalt der Absprache ([X.]St 48, 161, 168). Nur bei einer Dar-legung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses und des Inhalts der Absprache in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht möglich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war, dass sich der geständige Angeklagte durch ein nicht Geständige zu Unrecht belastendes Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen wollte. 50 Das angefochtene Urteil teilt weder etwas vom Inhalt der Absprache mit dem Angeklagten [X.]noch zu ihrem Zustandekommen mit. Auch aus [X.] hält die Beweiswürdigung, ohne dass es einer entsprechenden Verfahrensrüge bedurft hätte, sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. [X.]St [X.]O [X.], 168). 51 cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten Ab. hinsichtlich des Strafausspruchs auf der fehlerhaften Be-weiswürdigung beruht. 52 Zwar war der Angeklagte Ab.

"dem Grunde nach" geständig, an der Tat beteiligt gewesen zu sein; dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch noch zu entnehmen, dass die den Schuldspruch tragenden [X.] bei ihm durch sein Geständnis und weitere Beweismittel belegt werden, 53 - 21 - die von der Absprache nicht berührt sind. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich die sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung zur verfahrensbe-endenden Absprache mit [X.] auf die Höhe der gegen den Angeklagten Ab. verhängten Strafe nachteilig ausgewirkt hat. C. Revision der St[X.]tsanwaltschaft 54 Auch die Revision der St[X.]tsanwaltschaft hat Erfolg. 55 Das [X.] hat im Hinblick auf den Angeklagten Ab. die Anordnung einer Maßregel nach § 66 oder § 66 a StGB trotz Bejahung der for-mellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB abgelehnt, weil es sich bei der abgeurteilten Tat um keine "[X.]" handele, denn diese [X.] von früheren Taten deutlich ab ([X.]). 56 Zu Recht beanstandet die Revision, dass sich das [X.] weder mit den Ausführungen der zur Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung gehörten Sachverständigen, die nur bruchstückhaft und hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung überhaupt nicht wiedergegeben werden, [X.] gesetzt noch die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwür-digung des [X.] und seiner Taten vorgenommen hat. In diese hätte die Per-sönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen ein-schließlich der Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen (vgl. [X.], 39; [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2). 57 - 22 - Soweit das [X.] meint, die früheren Taten des Angeklagten Ab. hätten ihre Ursache in der Verstricktheit des Angeklagten in das Be-täubungsmittelmilieu gehabt und seien deshalb nicht als "Wurzel" für die jetzt abgeurteilte Tat anzusehen, übersieht es, dass die hier abgeurteilte Tat für den Angeklagten Ab. ihren Ausgangspunkt ebenfalls in dessen Verstrickung in das Drogenmilieu hatte (vgl. [X.], 31). Im Übrigen sind dem Angeklagten, wie seine Vorstrafen, die zur Haftverbüßungen von über 18 Jahren geführt haben, zeigen, massive Gewaltdelikte nicht fremd (vgl. [X.], 18 bis 20, 21, 53). 58 Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten Ab. ist deshalb neu zu entscheiden. Der Senat hebt den [X.] auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über Strafe und Maßregel umfassend neu zu befinden (vgl. [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2). 59 Sofern die nunmehr entscheidende [X.] zur Anordnung der Maßregel gelangt, wird sie das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter Darstellung der wesentlichen Sachverhalte sämtlicher den früheren Verurteilun-gen zugrunde liegenden [X.]en und der [X.] in einer 60 - 23 - für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl. [X.]R StGB § 66 Darstellung 1; [X.], 39 ). Tepperwien M[X.]tz [X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 198/05

08.12.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. 4 StR 198/05 (REWIS RS 2005, 376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 376

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