Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. I ZR 219/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1642

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 219/98Verkündet am:13. Juli 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 1 Abs. 2Zur Beurteilung der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters.- 2 -[X.], [X.]. v. 13. Juli 2000 - I ZR 219/98 - [X.] I- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Juli 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Büscherfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 18. Juni 1998 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es die Anträge der Klägerinabgewiesen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäßdem [X.] (3-Speichen-Rad) gestützt sind.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertriebvon [X.] aus Leichtmetall.Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren wegen Verlet-zung zweier ihr gehörender Geschmacksmuster für [X.] in Anspruchgenommen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, in welchemUmfang die Beklagte dadurch Rechte der Klägerin verletzt hat, daß sie die5-Speichen-Autofelge nachgebildet hat, die durch das nachstehend wiederge-gebene internationale Geschmacksmuster Nr. DM/017 917 (im folgenden: [X.]) geschützt war, ist durch Nichtannahme der darauf bezogenen Re-visionen beider Parteien rechtskräftig [X.] des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage der Verlet-zung des nachstehend abgebildeten internationalen GeschmacksmustersNr. DM/024 754 für [X.] mit drei Speichen (im folgenden: Klagemu-ster II).Das [X.] wurde am 23. Dezember 1992 auch für die [X.] angemeldet und bis zum 23. Dezember 2002 verlängert.Die Klägerin vertreibt im Inland nach diesem Geschmacksmuster gestaltete[X.].Die Beklagte stellt [X.] mit drei Speichen (in den Größen 7 [X.]" und 7,5 J x 17") in der im Klageantrag wiedergegebenen Gestaltung herund vertreibt diese unter der Modellbezeichnung "[X.]". Diese Felgenräderunterscheiden sich von dem mustergemäßen Felgenrad der Klägerin im [X.] nur durch die Gestaltung des zentralen [X.].Die Klägerin hat behauptet, die von ihr vertriebenen Felgenräder hätteneinen neuen Trend eingeleitet und seien außerordentlich erfolgreich gewesen.Die Beklagte verletze mit ihrem Modell "[X.]" ihre Rechte aus dem [X.] Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt:[X.] Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneterOrdnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.] Aluminium-[X.] zu ver-treiben und/oder anzukündigen, wenn diese gemäß den nach-folgenden Merkmalen gestaltet [X.] 6 -a1)Drei Speichen sind nach Art eines "[X.]" im Winkel von ca.120° zueinander angeordnet, wobei die einzelnen Spei-chen im Bereich ihrer Einmündung in die Felge einen etwakreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen und dadurchder Eindruck runder Speichenholme entsteht,a2)die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sindetwa linsenförmig,a3)die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an denim Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrun-det,a4)die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft ineiner glatten Rundung vom [X.] zu einer etwa zy-lindrischen Innenfläche der Felge,a5)der Nabenbereich besitzt eine Abdeckung, die den Kontu-renverlauf der Speichen glatt fortsetzt, wobei die Abdek-kung bis in den [X.] hineinreicht,a6)die Radmuttern sind nicht sichtbar,[X.] der optische Gesamteindruck der im Betriebszustandsichtbaren Seite von einer verrundenden, die Bildung [X.] vermeidenden Linienführung geprägt [X.] in der nachstehenden Abbildung des Modells "[X.]"der Beklagten:...I[X.] Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der [X.] gemäß Ziffer I in der [X.] seit dem 23. [X.] ... durch Rechnungslegung über die getätigten Umsätze,aufgegliedert nach [X.], Preisen, [X.]en und Orten sowieunter Angabe ihrer Abnehmer, der Gestehungskosten und dererzielten Gewinne und ferner über die betriebene [X.] Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl und [X.] zu [X.] 7 -II[X.]Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-rin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch [X.] gemäß Ziffer I seit dem 23. Dezember 1992 ... ent-standen ist und noch entstehen wird.Die Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen,hilfsweise,sie nur unter [X.] zu verurteilen.Die Beklagte hat zwar nicht die Neuheit, aber die Eigentümlichkeit [X.] bestritten.Das [X.] hat die Beklagte wegen Verletzung des [X.] [X.] den vorstehend wiedergegebenen Klageanträgen verurteilt. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Klageanträge unter [X.] des landgerichtlichen [X.]eils abgewiesen.Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin, die vom [X.]ausgesprochene Verurteilung wegen der Verletzung des [X.] II wie-derherzustellen. Die Beklagte beantragt, diesen Revisionsantrag zurückzuwei-sen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aus dem[X.] keine Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Dieses Ge-- 8 -schmacksmuster sei zwar unstreitig neu, aber im Hinblick auf den vorbekann-ten [X.] nicht eigentümlich. Die Merkmale des [X.] II ließensich wie folgt beschreiben:1.Drei Speichen sind in gleichmäßigem Abstand zueinander [X.], wobei die einzelnen Speichen im Bereich ihrer Ein-mündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen [X.] drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind [X.] Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den [X.] sichtbaren Stellen vollständig [X.] im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einerglatten Rundung vom [X.] zu einer etwa zylindrischenInnenfläche der Felge;5.das Verhältnis des Felgenaußendurchmessers zum [X.] beträgt etwa 3:1;6.der Nabenbereich besitzt entweder eine Abdeckung der Löcherfür die Befestigungsschrauben, die den Konturenverlauf [X.] glatt vorsetzt und bis in den [X.] hinein-reicht und in deren Mitte ein kreisrundes Feld zur [X.] in der Mitte des [X.] ein kreisrundes Feld zurAnbringung einer Marke und sechs Löcher für die Befestigungs-schraubenoder eine große zentrale Befestigungsschraube mit einem dar-auf angebrachten kreisrunden Feld für eine Marke und eine dieSchraube umgebende kreisrunde Markierung nach Art einer [X.] optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbarenSeite des Rades wird von einer verrundenden, die Bildung [X.] vermeidenden Linienführung geprägt.- 9 -[X.] mit drei Speichen seien bereits in unterschiedlichen Gestal-tungen bekannt gewesen. Bei dem [X.] seien lediglich - nahegelegtdurch einen allgemeinen Entwicklungstrend bei Felgenrädern - bei 5-Speichen-Felgenrädern bekannte und verbreitet angewandte Gestaltungsprinzipien inhandwerklicher Weise auf ein Felgenrad mit drei Speichen übertragen worden.Ein solcher Vorgang führe vom [X.] ohne weiteres zu der Gestaltunggemäß dem [X.]. Die Unterschiede seien im wesentlichen technischbedingt, jedenfalls aber im Bereich des handwerklichen Könnens eines Mu-stergestalters mit der Kenntnis des vorbekannten [X.]es. Die [X.] ergebe sich aus der Form, die aus verschie-denen [X.] grundsätzlich bekannt sei, bei der jeweils zweiSpeichen eine gleichmäßige Rundung von [X.] zu [X.] bil-deten. Der nur geringfügig nach innen versetzte Ansatz des [X.] die dadurch bedingt abgeflachte Form veränderten das [X.] nurin rein handwerklicher Weise. Die Veränderung der Form der freien Räume seidurch die unterschiedliche Zahl der Speichen bedingt. Die Abwandlung im [X.] von Außendurchmesser zum [X.]durchmesser sei ebensotechnisch naheliegend wie die stärkere Verjüngung der Speichen vom Naben-bereich zur Felge hin. In weiteren, auch solchen für den Gesamteindruck [X.] Merkmalen, bestünden keine oder nur geringfügige, technisch [X.] Unterschiede. Die Verwendung von Abdeckkappen statt offener [X.] sei, wie die [X.] zeigten, eine naheliegende hand-werkliche Maßnahme.I[X.] Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klä-gerin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 [X.]) verneint hat,halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.- 10 -1. Das Berufungsgericht hat die Neuheit des [X.] II rechtsfeh-lerfrei und von den Parteien unbeanstandet [X.] Die Beurteilung, daß dem [X.] die erforderliche [X.] fehle, wird von der Revision jedoch mit Erfolg angegriffen.a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß diePrüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung derNeuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des [X.] mit [X.] vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit denvorbekannten Formgestaltungen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94,[X.] 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.). Es hat jedoch nicht ausreichendberücksichtigt, daß ein solcher Gesamtvergleich ausgehen muß von der Fest-stellung des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungs-merkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht.Das Berufungsgericht hat in einer Merkmalsbeschreibung die äußerenMerkmale des [X.] II zusammengefaßt. Ein solches Vorgehen [X.] wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen Merkmale eines Ge-schmacksmusters, die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmen, und we-sentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar zu machen (vgl.dazu [X.], [X.]. v. 30.9.1964 - [X.], [X.] 1965, 198, 200 - Küchenma-schine; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 [X.]. 38,§ 5 [X.]. 18; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 5 [X.]. 3; Nirk/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 [X.]. 52; Krieger, Festschrift [X.], 1995,S. 491, 497 ff.). Da letztlich auf den ästhetischen Gesamteindruck abzustellenist, konnte sich das Berufungsgericht aber nicht mit seiner Beschreibung der- 11 -äußeren Merkmale des [X.] II begnügen. Erforderlich ist darüber hin-aus die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Formen des [X.] inbezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck (vgl. dazu v. [X.],Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 [X.]. 59; [X.]/[X.]aaO, § 1 [X.]. 36).Das Berufungsgericht hat insoweit nur dargelegt, daß der optische Ge-samteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des [X.], die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägtwird. Diese zutreffende Beurteilung ist jedoch ergänzungsbedürftig (vgl. dazuauch die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten [X.]). Das [X.] wird dadurch ge-prägt, daß die im Längsschnitt gestreckten drei Speichen sternförmig und stu-fenlos ineinander verlaufen und dadurch so zu einer Einheit zusammengefaßtsind, daß das [X.] in der Sternform voll eingebettet ist. Die verrundete An-bindung der Speichen weit außen an der Felge läßt den Speichenstern mit [X.] zu einer Gesamtform mit "großer Optik" (Gutachten Prof. [X.],S. 12) verschmelzen, d.h. zu einer Form mit wenigen klaren, ausgewogenenund dynamischen [X.]) Im Hinblick auf diese Besonderheiten des Gesamteindrucks des [X.] konnte das Berufungsgericht die Eigentümlichkeit dieses Ge-schmacksmusters nicht schon aufgrund der von ihm dargelegten Erwägungenverneinen, die sich vor allem auf einen Vergleich des [X.] II mit dem[X.] stützen.Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daßdas [X.] zu dem vorbekannten [X.] gehört, der bei der Be-- 12 -urteilung der Eigentümlichkeit des [X.] II zu berücksichtigen ist. DieAnnahme des Berufungsgerichts, die Unterschiede zwischen beiden Musternseien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich eines mitder Kenntnis des vorbekannten [X.]es ausgerüsteten Designers, istjedoch nicht ausreichend begründet. Der Gesamteindruck der beiden Klage-muster ist vielmehr trotz der Gemeinsamkeiten im Stil sehr verschieden. [X.] hat ein deutlich hervorgehobenes [X.], das [X.] davon ausgehenden Speichen säulenartig gestützt erscheint. Die [X.] sind stärker zur Mitte der Felge hin verlagert und ihre Übergängezur Felge deutlich weniger verrundet als bei dem [X.]. Dies hat zurFolge, daß der Speichenstern in die Felge hineingesetzt wirkt und mit dieserweit geringer als in dem [X.] verschmolzen ist. Das Berufungsgerichtverweist zudem selbst auf verschiedene Abwandlungen wie die Veränderungdes Speichenquerschnitts, die stärkere Verjüngung der Speichen vom Naben-bereich zur Felge hin, die Abflachung der Form des [X.] und [X.] des Verhältnisses von Felgenaußendurchmesser zum [X.]. Darin liegen zwar jeweils nur scheinbar geringfügige Um-gestaltungen, die aber sehr harmonisch aufeinander abgestimmt sind und inihrem Zusammenwirken einen stark veränderten Gesamteindruck bewirken.Die Darlegungen des Berufungsgerichts, die isoliert auf die einzelnen Ab-wandlungen abstellen, lassen insofern eine bei der Beurteilung der [X.] nicht angebrachte [X.] erkennen. Der Umstand allein,daß sich das [X.] ebenso wie das [X.] durch eine konse-quente Verrundung der Formen auszeichnet, steht der Annahme nicht entge-gen, daß die Gestaltung des [X.] II trotz der Vorbekanntheit des [X.] über das Können eines durchschnittlichen Mustergestalters mit [X.] des Fachgebiets hinausging. Die Übernahme eines solchen Stilmittelsschließt allein die Eigentümlichkeit des neuen Musters nicht [X.] -c) Die Entscheidung über die Frage, ob das [X.] die für [X.] als Geschmacksmuster erforderliche Eigentümlichkeit aufweist, hängtdanach davon ab, ob dieses Muster bei Berücksichtigung auch des sonstigenvorbekannten [X.]es als eigentümlich anzusehen ist.Dazu bedarf es insbesondere weiterer Feststellungen zu der Frage, obdie in der [X.]schrift "Motorrad" (Nr. 9 v. 13.4.1991, S. 23) abgebildete [X.]felge dem vorbekannten [X.] zuzurechnen ist und - falls dies zubejahen ist - ob dem [X.] auch dann Eigentümlichkeit zuerkanntwerden kann.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in der [X.]schrift "[X.]" abgebildete Motorradfelge dem vorbekannten [X.] zugehöre,weil ein durchschnittlicher Mustergestalter für den Entwurf von [X.] auchauf dem Gebiet der Gestaltung von [X.] habe Anregungen gewin-nen können. Diese Feststellung ist, wie die Revision mit Erfolg rügt, verfah-rensfehlerhaft getroffen. Dem vorbekannten [X.] können nur solcheGestaltungen zugerechnet werden, die den inländischen Fachkreisen im [X.] bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf deneinschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen [X.] bekannt sein konnten (vgl. [X.]Z 50, 340, 356 - Rüschenhaube; [X.], [X.].v. 3.6.1977 - [X.], [X.] 1978, 168, 169 - [X.], m.w.N.; vgl. weiter v. [X.] aaO § 1 [X.]. 50, 61; [X.]/v. Falcken-stein aaO § 1 [X.]. 39). Die Klägerin hat mit näherer Begründung vorgetragen,daß sich ein Durchschnittsgestalter von Felgenrädern für Autos nicht an sol-chen für Motorräder orientieren werde, weil die technischen Anforderungen zuunterschiedlich seien. Den dazu angebotenen [X.] hat- 14 -das Berufungsgericht übergangen. Sollte es im erneuten [X.] diese Frage ankommen, wird der beantragte [X.] zuerheben sein.Vorrangig ist jedoch die Frage, ob die inländischen Fachkreise über-haupt in zumutbarer Weise Kenntnis von der in der [X.]schrift "Motorrad" ab-gebildeten Motorradfelge erhalten haben konnten. Es ist nicht festgestellt, umwelches Modell es sich dabei handelte und ob dieses auf dem Markt vertriebenworden ist. Der Umstand, daß die fachkundige Beklagte von dieser - aus ihrerSicht sehr wichtigen - Entgegenhaltung lediglich die unzureichende Abbildungaus der [X.]schrift "Motorrad" vorgelegt hat, könnte dagegen sprechen, daßdieses Modell den inländischen Fachkreisen zumutbar bekannt sein konnte.Der Artikel, der durch die fragliche Abbildung bebildert wurde, enthielt zudemkeinen Bericht über einschlägige Produkte, sondern befaßte sich mit der Ver-anstaltung eines Renntrainings. Das betreffende Foto zeigt eine größere Grup-pe von Fahrern mit ihren Motorrädern. Ein im Vordergrund stehendes Motorradist mit einem 3-Speichen-Felgenrad ausgerüstet, das auf dem Bild [X.] verschwommen wiedergegeben ist. Die Kenntnis einer solchen Abbildungwird von den inländischen Fachkreisen nicht erwartet werden können.Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. [X.] ([X.]) stellt das in der [X.]schrift "Motorrad" abgebildete [X.] ganz und gar eigentümliche Interpretation des 3-Speichen-Musters dar.Die hohe eigenschöpferische Leistung liege in der Besonderheit, die drei Spei-chen konjunktiv zu verbinden und dabei das [X.] völlig zu integrieren. [X.] gewonnene eigenständige formale Grundthema des [X.] sei im[X.] weitgehend kopiert. Diese Wiederauflage des bekannten [X.] zeige keine eigenschöpferische Leistung. Im erneuten [X.] -fungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, auch dazu ergänzendvorzutragen.II[X.] Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Ko-stenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Anträge der Klägerin [X.] hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem [X.](3-Speichen-Felgenrad) gestützt sind. In diesem Umfang war die Sache zur- 16 -anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Büscher

Meta

I ZR 219/98

13.07.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. I ZR 219/98 (REWIS RS 2000, 1642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1642

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