Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. I ZR 333/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3517

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 333/98Verkündet am:15. Februar 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: [X.]: [X.]: jaSitz-Liegemöbel[X.] § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 2Sind bei der Einzelanmeldung eines [X.]odells als Geschmacksmuster mehrereFotografien hinterlegt worden, die das [X.]odell in verschiedenen Ausführungs-formen zeigen, sind die hinterlegten Fotografien rechtlich als eine einzige [X.] im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 [X.] anzusehen. Abweichungender Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung [X.], sondern müssen bei der [X.]estimmung des [X.] außer [X.]etracht bleiben.[X.], Urt. v. 15. Februar 2001 - I ZR 333/98 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Februar 2001 durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 22. Oktober 1998 aufgehoben.Die [X.]erufung der [X.]eklagten gegen das Urteil der [X.] [X.] des [X.] vom 16. Dezember1997 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel werden den [X.]eklagten auferlegt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin und die [X.]eklagte zu 1 stehen bei dem Vertrieb von [X.] miteinander im Wettbewerb. Die [X.]eklagte zu 2 ist die persönlichhaftende Gesellschafterin der [X.]eklagten zu 1.Die Klägerin ist Inhaberin eines Geschmacksmusters für ein umwandel-bares Sitz-Liegemöbel (Nr. [X.] 9602513.1), das am 20. [X.]ärz 1996 bei [X.] angemeldet und am 9. September 1996 eingetragenwurde. Das [X.]uster wurde durch elf Abbildungen dargestellt, von denen nach-stehend drei wiedergegeben sind (im Verfahren als Anlagen [X.], [X.] und [X.] 8bezeichnet):Anlage [X.]:- 4 -Anlage [X.]:Anlage [X.] 8:- 5 -Unter der [X.]ezeichnung "[X.]" vertreibt die Klägerin eine Polstergarni-tur aus einem der [X.] entsprechenden Sitz-Liegemöbel und ei-nem Sessel.Die Klägerin ist weiter Inhaberin eines international hinterlegten Ge-schmacksmusters - u.a. für "[X.]" - (D[X.]/036 859), das am3. Juli 1996 eingetragen wurde.Die [X.]eklagte zu 1 vertreibt unter der [X.]ezeichnung "P. " eine Pol-stergarnitur aus Sofa und Sessel. Das Sofa hat das aus der nachstehend wie-dergegebenen Anlage [X.] ersichtliche Aussehen:Die Klägerin hat den Vertrieb dieser Polstergarnitur als Verletzung ihrerGeschmacksmuster und als Wettbewerbsverstoß beanstandet. [X.]it ihrer [X.] sie demgemäß begehrt, die [X.]eklagten zur Unterlassung und zur [X.] zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht [X.] 6 -Die [X.]eklagten sind der Klage entgegengetreten. Gegen die [X.] Geschmacksmusterrecht haben sie vorgebracht, der Klägerin stehe [X.] kein Schutzrecht zu, weil die eingereichten [X.]ilddarstellungen [X.] abwichen, so daß unklar bleibe, für welches [X.]odell Geschmacksmuster-schutz begehrt worden sei. Die auf den hinterlegten [X.]ilddarstellungen überein-stimmend erkennbare Gestaltung sei nur eine Kombination vorbekannter Ele-mente ohne ausreichende [X.].Das [X.] hat angenommen, daß die [X.]eklagten das an dem [X.] Geschmacksmuster der Klägerin Nr. [X.] 9602513.1 verletzt haben.Insoweit hat es entsprechend den Klageanträgen wie folgt erkannt:1.Die [X.]eklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das Sitz-Liegemöbel wie aus der als Anlage [X.] beigefügten [X.] anzubieten, anbieten zu lassen, zu vertreiben [X.] zu lassen oder sonst in irgendeiner Weise in den ge-schäftlichen Verkehr zu bringen oder für dieses Sitz-LiegemöbelWerbung zu betreiben oder Werbung betreiben zu [X.] [X.]eklagten wird für jeden Fall der [X.] Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein [X.] für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,Ordnungshaft bis zu sechs [X.]onaten angedroht, wobei das [X.], die Ordnungshaft insgesamtzwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem [X.] der [X.]eklagten zu 2 zu vollziehen [X.] -3. Die [X.]eklagten werden verurteilt, der Klägerin bezüglich des un-ter Ziffer 1 bezeichneten [X.] zu erteilenüber die Hersteller bzw. Lieferanten unter Angabe der [X.] Anschriften, über die bestellten und bezogenen Stückzah-len, über die ausgelieferten Stückzahlen unter Angabe der [X.] gewerblichen Kunden mit Namen und Anschriften undder einzelnen und der gesamten Verkaufspreise. Dabei [X.] [X.]eklagten vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrerKunden statt der Klägerin einem von dieser zu [X.] ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten [X.] mitzuteilen; die [X.]eklagten tragen in diesem Falledie durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehendenKosten; der Wirtschaftsprüfer wird ermächtigt, der Klägerin mit-zuteilen, ob ein konkret genannter Kunde in der erteilten [X.] enthalten ist.4.Es wird festgestellt, daß die [X.]eklagten als Gesamtschuldnerverpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der [X.] die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden [X.] noch entstehen wird.Die weitergehenden Klageanträge hat das [X.] abgewiesen.Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.]erufungsgericht das landge-richtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.[X.]it ihrer Revision, deren Zurückweisung die [X.]eklagten beantragen, be-gehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.- 8 -Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.]erufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Geschmacks-musterrecht verneint.Das Geschmacksmuster Nr. [X.] 9602513.1 sei allerdings - entgegen [X.] der [X.]eklagten - wirksam angemeldet worden. Dem stehe nicht entge-gen, daß die hinterlegten Abbildungen Sofas zeigten, die hinsichtlich [X.] (des sog. Polstertropfens) voneinander abwichen, weildie Klägerin ihr Geschmacksmusterrecht auf Eigentümlichkeiten in der Gestal-tung stütze, die auf allen Abbildungen zu finden seien.Die für die Neuheit des [X.]odells sprechende Vermutung sei nicht wider-legt.Das [X.] weise jedoch - unabhängig von seiner zusätzlichenFunktion als Liegesofa - nach seinem Erscheinungsbild als Sitzmöbel nicht dienach § 1 Abs. 2 [X.] erforderliche [X.] auf. Aus einemGesamtvergleich der vorbekannten Formgestaltungen ergebe sich, daß das[X.] nur eine Kombination vorbekannter Gestaltungselemente sei.Die Klägerin sehe als prägende Gestaltungselemente ihres Ge-schmacksmusters an, daß1.die Rückenlehne eines mit zwei aneinander angrenzenden[X.] konzipierten Ecksofas die Ecke des Sofas [X.] 9 -2.die Rückenlehne als durchlaufende, weiche Überwurfpolsterungausgeführt sei, deren Weichheit sich dem [X.]etrachter optischdurch Einsteppnähte vermittele;3.die Vorderkanten des [X.] gerundet [X.] des [X.] eine s-förmig geschwungene Vor-derkante aufweise, die in das am [X.] einen stoffbezogenen geschlossenen Unterbau habe;6.das Verhältnis ([X.]aß-Gestaltungsverhältnis) zwischen dem Sok-kel und dem Oberteil des Ecksofas besonders bestimmt sei.Die [X.]erkmale 1 (durchlaufende Ecke), 2 (Überwurfpolsterung) und 5(stoffbezogener Unterbau) seien bereits durch ein Vormodell der Klägerin, dassog. U. sofa, vorweggenommen. Ebenfalls vorbekannt sei die Rundung [X.] des [X.] ([X.]erkmal 3). Auch die geschwungene Vorder-kante des längeren Sofaschenkels ([X.]erkmal 4) könne die Eigentümlichkeit des[X.]s nicht begründen, weil es sich dabei um ein im allgemeinen Trendliegendes Gestaltungsmerkmal gehandelt habe. Ebenso stelle das als [X.] 6 angeführte [X.] kein besonderes Gestaltungselement dar.Unter [X.]erufung auf eigene Sachkunde hat das [X.]erufungsgericht weiterausgeführt, daß auch die gewählte Kombination der vorbekannten [X.] solche keine ausreichende [X.] begründen [X.] stünden ebenso keine Ansprüche aus ergänzendem wett-bewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu. Die bloße Nachahmung der fremdenLeistung genüge dazu nicht. Zusätzliche Umstände, die eine Nachahmung des[X.]s durch die [X.]eklagten als wettbewerbswidrig erscheinen lassenkönnten, habe die Klägerin nicht dargetan.Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Revisionsangriffe der [X.] Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht [X.] Geschmacksmusterrecht versagt.I[X.] Die Klägerin hat gegen die [X.]eklagten wegen der Verletzung ihres Ge-schmacksmusters Nr. [X.] 9602513.1 den geltend gemachten Anspruch auf Un-terlassung (§ 14a Abs. 1 Satz 1 [X.]).1. Das Geschmacksmuster ist entgegen der Ansicht des [X.]erufungsge-richts schutzfähig.a) Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend entschieden hat, ist das Ge-schmacksmuster wirksam angemeldet worden, obwohl die fotografischen [X.]en, mit denen das "[X.]" im Wege der [X.] als [X.]odell angemeldet worden ist, das [X.]öbel in zwei verschie-denen Ausführungsformen zeigen. [X.]ei dem [X.]odell auf den hinterlegten Fotos[X.] bis [X.] 7 läuft die Sitzlehne des linken Sofaschenkels in einem "Polstertrop-fen" aus. Die Abbildungen [X.] 8 bis [X.]1 stellen dagegen ein [X.]odell dar, dessenlinker Sofaschenkel durch eine Armlehne abgeschlossen wird, um ein Sitzseg-ment verlängert ist und an dem äußeren Sitzpolster eine leichte Vorwölbungder Vorderkante aufweist, die dem Sofa auf den Abbildungen [X.] bis [X.] 7 [X.] 11 -Auch in dieser Form ist durch das Geschmacksmuster eine bestimmteästhetische Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, offenbart worden. [X.] ist aber auf das begrenzt, wasdurch die Fotografien einheitlich wiedergegeben wird. [X.]it der Einzelanmeldungist Schutz nur für ein einheitliches [X.]uster beansprucht worden; die hinterlegtenFotografien sind deshalb rechtlich als eine einzige Darstellung im Sinne des§ 7 Abs. 3 Nr. 2 [X.] anzusehen (vgl. [X.]/[X.], Geschmacksmuster-gesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 47). Abweichungen der Fotografien voneinander füh-ren demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondernmüssen bei der [X.]estimmung des Schutzgegenstands des [X.]usters außer [X.]e-tracht bleiben (vgl. [X.], Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. [X.]) Das [X.]erufungsgericht hat die Neuheit des [X.] rechtsfehler-frei und von den Parteien nicht beanstandet bejaht.c) Die [X.]eurteilung, daß dem [X.] die nach § 1 Abs. 2[X.] erforderliche Eigentümlichkeit fehle, wird jedoch von der Revisionmit Erfolg angegriffen.(1) Das [X.]erufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß diePrüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung derNeuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des [X.] mit [X.] vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit denvorbekannten Formgestaltungen (vgl. [X.], Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94,[X.] 1996, 767, 769 - Holzstühle; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, [X.], 1023, 1025 = [X.], 1312 - 3-Speichen-Felgenrad). Dabei hat das[X.]erufungsgericht an sich zutreffend auch auf den Grundsatz hingewiesen, daß- 12 -die Anforderungen an die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Ge-staltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen, wenn ein [X.]uster le-diglich vorbekannte Formelemente kombiniert (vgl. [X.], Urt. v. 24.9.1987 - [X.] 142/85, [X.] 1988, 369, 370 - [X.] [X.]erufungsgericht hat jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - nichtberücksichtigt, daß der Gesamtvergleich mit den vorbekannten [X.] ausgehen muß von der Feststellung des Gesamteindrucks des [X.]ustersund der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht (vgl.[X.] [X.] 1996, 767, 769 - Holzstühle; [X.], Urt. v. 11.12.1997- I ZR 134/95, [X.] 1998, 379, 382 = [X.], 406 - Lunette). Statt [X.] das [X.]erufungsgericht seiner Prüfung der Eigentümlichkeit lediglich die[X.]erkmalsbeschreibung, in der die Klägerin die äußeren [X.]erkmale des Klage-musters zusammengefaßt hat, zugrunde gelegt. Eine solche [X.]erkmalsbe-schreibung kann aber die Feststellung des Gesamteindrucks nicht ersetzen.Sie kann zwar eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen[X.]erkmale eines Geschmacksmusters, die den ästhetischen Gesamteindruckbestimmen, und wesentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung [X.] machen. Letztlich ist aber auf den ästhetischen Gesamteindruck selbst ab-zustellen. Zu dessen Ermittlung ist es über die äußere [X.]eschreibung [X.] des [X.] hinaus erforderlich, die einzelnen Formen des[X.] in bezug auf ihre [X.]aßgeblichkeit für den Gesamteindruck zu [X.] und zu gewichten (vgl. [X.] [X.] 2000, 1023, 1025 - 3-Speichen-Felgenrad, m.w.N.). Dies hat das [X.]erufungsgericht zu Unrecht unterlassen.(2) Der Senat kann jedoch im Streitfall die [X.]eurteilung des Gesamtein-drucks der maßgeblichen ästhetischen [X.]erkmale und seiner [X.]esonderheitengegenüber dem vorbekannten [X.] selbst - unter Heranziehung der- 13 -Ausführungen des [X.]s und der Revision - vornehmen, da das Klage-geschmacksmuster und der entgegengehaltene [X.] zum unstreiti-gen Sachverhalt gehören (vgl. [X.] [X.] 1998, 379, 381 - Lunette, m.w.[X.] der gegebenen Sachverhaltsgrundlage kann die Schutzfähigkeit des [X.] auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden,weil es insoweit gerade auf die Anschauungen des für geschmackliche undästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrautenDurchschnittsbetrachters ankommt (vgl. [X.], Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76,[X.] 1979, 332, 336 - [X.]rombeerleuchte; Urt. v. 7.11.1980 - I ZR 57/78,[X.] 1981, 273, 274 - [X.], m.w.N.; [X.]/[X.] aaO § 1 Rdn. 164;Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. [X.] ist, anders als dies im [X.]erufungsurteil möglicherweise anklingt, wederder persönliche Geschmack des Richters maßgebend noch der Umstand, obder Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. dazuauch - zum Urheberrecht - [X.], Urt. [X.] - I ZR 142/86, [X.] 1988,812, 814 - [X.]; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, [X.] 2000,703, 705 f. = [X.], 1243 - [X.]attscheibe; vgl. weiter [X.] aaO § 1Rdn. 65 m.w.N.).aa) Das [X.] vermittelt - in der aus allen [X.]ilddarstellungen ein-heitlich zu entnehmenden Gestaltung - trotz seines funktionsbedingten [X.] den Eindruck lässiger Weichheit. Dieser wird maßgeblich dadurch be-stimmt, daß - gerade auch durch das Fehlen sichtbarer Holzteile - alles Gera-de, Kantige, Hochgestellte, hart [X.]egrenzende vermieden wird. Statt dessenprägen fließende Linien das Gesamtbild. Die Sitzlehne wirkt zurückgenommen;das Polster, das die Lehne nicht völlig bedeckt, ist mit einer gewissen Lässig-keit als Überwurfpolster darauf gelegt. Die Gliederung der Polster wird ganzden- 14 -- teilweise unregelmäßig wie "Knautschlinien" verlaufenden - Steppnähtenüberlassen, wodurch zugleich die Weichheit der Polsterung optisch vermitteltwird. Der breite Sitzteil erhält durch eine s-förmig ausgebildete Vorderkanteeinen beide Schenkel des [X.]s umfassenden Schwung, der bei [X.] dieser [X.]asse besonders auffällt und dadurch auch in besonderer Weiseprägend wirkt. Die [X.]assigkeit des Unterbaus, der deutlich höher als die Sitz-polsterung ist, ist dadurch zurückgenommen, daß dieser gegenüber der Vor-derkante des [X.] zurückversetzt und mit einer Stoffumhüllung senk-recht drapiert ist. Die Zweitfunktion des [X.]öbels als Liegemöbel (insbesonderedie Funktion des Sockels als [X.]ettkasten) wird auf diese Weise geschickt ver-deckt. Der Eindruck des breit [X.] wird dadurch betont, daß dieüberwurfgepolsterten Sitzlehnen zu den [X.] hin abfallen und nicht [X.] deren Ende reichen. Sie werden vielmehr von Rundungen der Sitzpolste-rung unterfangen. Insgesamt ist es trotz des großen [X.]öbelvolumens gelungen,die Elemente des [X.] harmonisch aufeinander abzustimmen.bb) Die bei dem [X.] angewandten Gestaltungselemente [X.] als solche weitgehend vorbekannt. Dies hat das [X.]erufungsgericht fürdie von der Klägerin in ihrer [X.]erkmalsbeschreibung unter 1., 2., 3. und 5. alsprägend genannten Gestaltungselemente rechtsfehlerfrei und von der Revisionnicht angegriffen festgestellt. Die s-förmige Ausbildung der Vorderkante [X.] stellt dagegen ein neues Element dar, das dem Sitzmöbel einen [X.] übergreifenden Schwung gibt und maßgeblich dessen [X.]. Die Revision rügt zu Recht die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die-ses Gestaltungselement habe im allgemeinen Trend gelegen, da für eine sol-che Annahme eine tragfähige Grundlage fehlt. Die insoweit darlegungspflichti-gen [X.]eklagten haben ihre [X.]ehauptung eines Trends lediglich auf [X.], denen zwar entnommen werden könnte, daß es einen Trend gegeben- 15 -habe, Polster von Sitzmöbeln durch Rundungen an der Vorderkante zu gestal-ten. Eine s-förmige Rundung einer Vorderkante der Sitzpolsterung wie bei dem[X.], die bewirkt, daß beide Schenkel eines Ecksofas mit großzügigerGeste zusammengefaßt werden, war aber durch die Vorgaben der vorbekann-ten [X.]odelle nicht [X.]) Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist das [X.] - auchsoweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert hat - eigenschöpferischgestaltet. Die ästhetische Durchformung des [X.]s stellt keineswegseine mehr oder weniger beliebige Zusammenfügung vorbekannter oder imTrend liegender Gestaltungselemente dar, wie das [X.]erufungsgericht ohne [X.]e-gründung gemeint hat. Die Eigentümlichkeit des [X.] wird vielmehrbesonders deutlich, wenn es mit den von den [X.]eklagten als vorbekannt ange-führten Gestaltungen verglichen wird.Die eigene Gebrauchsmusteranmeldung der Klägerin (Nr. 295 02 828.9)hat mit dem [X.] nur die Darstellung eines funktionsgleichen [X.]öbelsgemeinsam.Das sog. U. -[X.]odell (Anlage [X.]2), ein eigenes Vormodell der Klägerin,und das [X.]odell "C. " (Anlage [X.]4) weisen zwar schon eine Reihe von Ge-staltungselementen auf, die sich in dem [X.] wiederfinden, verdeutli-chen aber auch durch die vorhandenen Unterschiede die [X.]esonderheiten [X.] des [X.]. Diese beiden vorbekannten [X.]uster wirken- gerade im Vergleich zu diesem - recht steif. Das "C. "-[X.]odell erweckt [X.] - als betonte [X.] ausgestalteten - Armlehnen und einenzweiteiligen Unterbau den Eindruck in sich geschlossener [X.]assigkeit, der auchdurch die Überwurfpolsterung und die leichte Vorwölbung des [X.] nicht- 16 -verwischt wird. Das sog. U. -[X.]odell wird dagegen vergleichsweise stark [X.]n glatten, geraden Sockel und durch seine Holzteile (eine quer verlaufen-de [X.], eine Armlehnenstütze und Holzfüße) geprägt, die dem [X.] eine Struktur einziehen. Sockel und Oberteil erscheinen als zwei deutlichgetrennte Teile. Die geraden Kanten des [X.] und die steiler gestellteSitzlehne vermitteln, trotz des darüber gelegten Überwurfpolsters, insgesamteinen bieder-steifen Eindruck.Von diesem vorbekannten [X.] ist es ein recht deutlicherSchritt zu dem [X.], der das Durchschnittsschaffen eines mit derKenntnis des Fachgebiets vertrauten [X.] übersteigt (vgl. [X.][X.] 1998, 379, 382 - Lunette, m.w.N.). Dies gilt um so mehr angesichts dernicht einfachen Aufgabe des [X.], einer Polstergarnitur ein ästhe-tisch ansprechendes Äußeres zu geben, die als umwandelbares Sitz-Liegemöbel in der Form eines Ecksofas eine [X.]ehrfachfunktion erfüllen muß,aber als reines Sitzmöbel erscheinen soll. Diese Aufgabe ist bei dem Klagemo-dell, wie gerade auch die vorbekannten [X.]odelle zeigen, mit überdurchschnittli-chem Können gelöst worden.2. Das danach schutzfähige Geschmacksmuster ist von den [X.]eklagtenunzulässig nachgebildet worden (§ 5 Abs. 1 [X.]). Relevante Abwei-chungen des beanstandeten [X.]odells von dem [X.] sind nicht erkenn-bar und von den [X.]eklagten auch nicht geltend gemacht worden.II[X.] Die [X.]eklagten haften der Klägerin gemäß § 14a Abs. 1 [X.]auf Schadensersatz. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, daß sie dasSchutzrecht der Klägerin - wie schon das [X.] zutreffend [X.] - jedenfalls fahrlässig verletzt haben. Wegen des unmittelbaren [X.] 17 -werbsverhältnisses der Parteien ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daßder Klägerin durch den Vertrieb der Nachbildung ein Schaden entstanden ist.[X.] Die Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung sind ebenfallsbegründet, weil sie die begehrten Auskünfte zur Durchsetzung ihres Scha-densersatzanspruchs benötigt (§ 14a Abs. 3 [X.] i.V. mit § 101a UrhG,§ 242 [X.]G[X.]).V. Da die Klägerin ihre Klageanträge bereits auf das GeschmacksmusterNr. [X.] 9602513.1 stützen kann, kann die Frage offenbleiben, ob die [X.] aufgrund des international registrierten Geschmacksmusters D[X.]/036 859oder aus ergänzendem Leistungsschutz (§ 1 UWG) begründet wären.V[X.] Auf die Revision der Klägerin war danach das [X.]erufungsurteil aufzu-heben und die [X.]erufung der [X.]eklagten gegen das landgerichtliche Urteil [X.].Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]ornkammPokrant[X.]üscher

Meta

I ZR 333/98

15.02.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. I ZR 333/98 (REWIS RS 2001, 3517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3517

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