Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2020, Az. AnwZ (B) 1/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 1381

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung als wettbewerbswidrige Handlung der Rechtsanwaltskammer


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 21. August 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass

die Verweisung der [X.]              an den [X.]    unwirksam ist,

die [X.]              weiterhin beim [X.]rechtshängig ist,

der Beschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 nichtig ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 21. August 2017 zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

[X.]

1

Der Antragsteller war von der Antragsgegnerin gemäß § 206 [X.] in die [X.]aufgenommen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit - auf einem [X.]eschluss vom selben Tage beruhenden - [X.]escheid vom 29. April 2004 die Aufnahme des Antragstellers in die [X.] wegen fehlender [X.]erufshaftpflichtversicherung gemäß §§ 206, 207 Abs. 2 [X.] [X.]. § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller hat sich mit einem ursprünglich an das [X.]    gerichteten Antrag gegen den vorgenannten [X.]escheid gewandt. Mit [X.]eschluss vom 23. August 2005 hat das [X.]   den Rechtsstreit an den [X.] verwiesen. Die hiergegen eingelegte [X.]eschwerde hat das [X.]          mit [X.]eschluss vom 10. November 2005 zurückgewiesen.

2

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antragsteller sei erneut als Attorney at Law und Solicitor gemäß dem Gesetz über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) in die [X.] aufgenommen worden, so dass sich das Verfahren insgesamt erledigt habe. Der Antragsteller ist dieser Mitteilung der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Er hat sich jedoch ihrer Auffassung zur Erledigung des Verfahrens nicht angeschlossen, sondern mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2007 und 12. Juli 2007 die von ihm gestellten Anträge aufrechterhalten.

3

Der [X.] hat die Anträge des Antragstellers als unzulässig verworfen.

4

Hiergegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Er beantragt festzustellen, dass

1. die Verweisung der [X.]            an den [X.] [X.].    in Anwendung des Unionsrechts, insbesondere Art. 101 AEUV [X.]. Art. 47 Abs. 1 GRC unwirksam ist;

2. die [X.]            weiterhin beim [X.]    rechtshängig ist.

5

Für den Fall, dass die Anträge zu 1 und 2 ohne Erfolg bleiben, stellt der Antragsteller den Antrag festzustellen,

6

der [X.]eschluss der [X.] gegen Herrn Attorney at Law C.    R.    vom 29. April 2004, [X.].       , zugestellt am 18. August 2004, verstößt gegen Art. 101 AEUV und ist nichtig.

7

Hilfsweise, falls dem vorstehenden Antrag nicht stattgegeben wird, beantragt er, den [X.]escheid der beklagten Unternehmensvereinigung vom 29. April 2004, [X.].         , gemäß Art. 49 AEUV aufzuheben.

I[X.]

8

Die [X.] zu 1 und 2 sind unzulässig. Mit diesen Anträgen wendet sich der Kläger gegen die mit rechtskräftigem [X.]eschluss des [X.]vom 23. August 2005 erfolgte Verweisung des Rechtsstreits an den [X.].

9

a) Eine - erneute - Überprüfung des vorgenannten Verweisungsbeschlusses ist dem Senat gemäß § 17a Abs. 5 [X.] verwehrt. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Hauptsacheentscheidung in diesem Sinne ist auch die - vorliegend erfolgte - Verwerfung der Anträge als unzulässig wegen Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. September 1992 - [X.], [X.]Z 119, 246, 249 f.; [X.]SG, NVwZ-RR 2004, 463, 464; [X.]/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 17a [X.] Rn. 18).

Der Senat hat im Übrigen keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem [X.] [X.].    um ein Gericht im Sinne von § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] handelt (vgl. [X.], NJW 2006, 3049, 3050 mwN; Senat, [X.]eschluss vom 7. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 38/02, juris Rn. 4, 10; [X.], [X.]eschluss vom 21. November 2006 - 1 [X.], juris Rn. 2 ff.).

b) Darüber hinaus besteht im Hinblick auf die [X.] zu 1 und 2 kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die weiteren [X.] sind, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, - unabhängig von der [X.] und der Zuständigkeit des [X.]s - unzulässig. Auch wenn der Rechtsweg zum [X.] nicht gegeben, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und dies - wie nicht - durch den Senat überprüfbar wäre, könnte der Kläger sein ursprünglich verfolgtes Ziel, die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise die Anfechtung des [X.] der [X.]eklagten vom 29. April 2004, nicht mehr erreichen.

II[X.]

Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft, soweit der Antragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des [X.]eschlusses der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 beantragt.

1. Maßgeblich für die Statthaftigkeit der sofortigen [X.]eschwerde ist entsprechend § 215 Abs. 3 [X.] a.F. vorliegend § 42 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung. Zwar wurden die Übergangsregelungen in § 215 [X.] mit Wirkung vom 18. Mai 2017 aufgehoben. Grund hierfür war die Vorstellung des Gesetzgebers, die betroffenen, vor dem 1. September 2009 anhängigen Verfahren seien zwischenzeitlich erledigt (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der [X.]erufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im [X.]ereich der rechtsberatenden [X.]erufe, [X.]T-Drucks. 18/9521, [X.]). Dies trifft indes, wie das vorliegende Verfahren zeigt, nicht zu. Die durch die Aufhebung von § 215 [X.] im Hinblick auf die noch anhängigen [X.] entstandene planwidrige Regelungslücke des Gesetzes ist durch eine entsprechende Anwendung von § 215 Abs. 3 [X.] a.F. zu schließen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wäre ihm bekannt gewesen, dass noch [X.] anhängig sind, § 215 [X.] nicht aufgehoben hätte (zu den Voraussetzungen einer analogen Gesetzesanwendung vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 155, 380, 389 f. mwN). Mithin sind vorliegend die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der [X.]undesrechtsanwaltsordnung weiter anzuwenden.

2. Nach § 215 Abs. 3 [X.] a.F. [X.]. § 42 Abs. 1 [X.] a.F. ist die sofortige [X.]eschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur statthaft, wenn die Entscheidung die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder den Widerruf einer solchen Zulassung zum Gegenstand hat. Die sofortige [X.]eschwerde gegen die einen Feststellungsantrag zurückweisenden Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe ist dagegen nicht vorgesehen. Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier im Falle des [X.] des Antragstellers - dem Rechtsschutzbedürfnis des [X.]etroffenen schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige [X.]eschwerde im Rahmen der in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungsbeschwerde offen steht (Senat, [X.]eschluss vom 3. Dezember 2008 - [X.] ([X.]) 64/06 u.a., juris Rn. 8 mwN).

3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in [X.]ezug auf die Zulässigkeit des von ihm gestellten [X.] eine Vorlage an den [X.] gemäß § 267 Abs. 3 AEUV mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst. Denn selbst wenn das Gemeinschaftsrecht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gebieten würde, wäre diese vorliegend jedenfalls unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s [X.]ezug genommen (Seite 14 f. der Gründe).

Insbesondere ist der [X.]eschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 nicht wettbewerbswidrig im Sinne von Art. 101 Abs. 1 und 2 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 und 2 [X.]). Zwar kann eine Rechtsanwaltskammer unter Umständen als Unternehmensvereinigung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen sein (Senat, [X.]eschluss vom 7. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 38/02, juris Rn. 9 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 19. Februar 2002 - [X.]/99 - [X.], NJW 2002, 877 Rn. 64; [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 2006 - 1 [X.] 1/06, juris Rn. 35 ff.; vgl. auch [X.], NJW 2006, 3049, 3050; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 62 [X.] Rn. 20; [X.], WRP 2002, 802, 803 f.). Art. 101 AEUV gilt indes nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen (EUGH, Urteil vom 11. November 1997, [X.]/95 - [X.], juris Rn. 33; EuG, Urteil vom 28. Juni 2016 - [X.]/13 - Vivo [X.]rasilien, juris Rn. 114 mwN; [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 2006, aaO Rn. 38 [zu Art. 81 EGV]). Wird den Unternehmen ein (wettbewerbswidriges) Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben, so ist Art. 101 AEUV nicht anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache ([X.] aaO [zu Art. 81 EGV]).

So liegt der Fall hier. Nach § 207 Abs. 2 [X.] a.F. [X.]. § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] war die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorlagen. Die Antragsgegnerin war mithin nach nationalem Recht verpflichtet, die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskammer wegen Fehlens einer [X.]erufshaftpflichtversicherung zu widerrufen. [X.]ei dem Widerruf handelte es sich daher nicht um eine "selbständige Verhaltensweise" der [X.]eklagten als Unternehmensvereinigung, wie dies indes für eine Nichtigkeit i.S.v. § 101 Abs. 2 AEUV erforderlich ist, sondern um den schlichten - für die [X.]eklagte verpflichtenden - Vollzug nationalen Rechts.

IV.

Im Übrigen ist die sofortige [X.]eschwerde zulässig (§ 215 Abs. 3 [X.] a.F., § 207 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.] a.F.). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der auf Aufhebung des [X.]eschlusses der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 gerichtete ([X.] ist unzulässig. Insoweit ist, wie der [X.] zutreffend erkannt hat (Seite 9 der Gründe), ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht zu erkennen.

1. Nach den von der [X.]eschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 mitgeteilt, der Antragsteller sei von ihr erneut als Attorney at Law und Solicitor gemäß dem Gesetz über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) in die [X.] aufgenommen worden. Ab dem Zeitpunkt der erneuten Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entfalteten der [X.]escheid vom 29. April 2004 und der ihm zugrunde liegende [X.]eschluss der Antragsgegnerin vom selben Tage, mit denen die Aufnahme des Antragstellers in die [X.] widerrufen worden war, keine Wirkung mehr. Sie sind erledigt. Dem auf Aufhebung des [X.]eschlusses und des [X.]escheides vom 29. April 2004 gerichteten Antrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm gestellten Anträge ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend macht, ist ein entsprechender Antrag nicht zulässig (zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht vergleiche Senat, [X.]eschluss vom 21. Februar 2007 - [X.] ([X.]) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 6 mwN). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen [X.]eschlusses [X.]ezug genommen (Seite 11 f. der Gründe).

V.

Dem Antrag des Antragstellers, das Verfahren im Hinblick auf das Schreiben des [X.]undeskartellamtes vom 20. Dezember 2018 und die dort angesprochene [X.]eteiligung der [X.] auszusetzen oder die Verhandlung zu vertagen, war nicht stattzugeben. Das vorgenannte Schreiben, dessen Erhalt der Antragsteller bestreitet, ist nicht entscheidungserheblich. Es könnte allein für die kartellrechtlichen [X.] des Antragstellers von [X.]edeutung sein, d.h. für die Rüge der Zuständigkeit des [X.]s durch den Antragsteller und für die Rüge eines Verstoßes der [X.]eklagten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Überprüfung der Zuständigkeit des [X.]s ist dem Senat indes - wie ausgeführt (siehe vorstehend zu [X.]) - verwehrt. Soweit der Antragsteller einen Verstoß der [X.]eklagten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV rügt, ist der entsprechende Antrag bereits unstatthaft (siehe vorstehend zu II[X.]). Mithin hat der Senat in keinem Fall in der Sache über die vorgenannten, vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen das Kartellrecht zu entscheiden.

V[X.]

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 [X.] a.F. [X.]. § 13a Abs. 1 [X.] a.F., die Streitwertfestsetzung auf § 202 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. [X.]. § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO a.F. Dabei hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass der angefochtene [X.]escheid erledigt ist.

[X.]     

      

[X.]     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Schmittmann     

      

Meta

AnwZ (B) 1/18

09.03.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 22. Oktober 2019, Az: AnwZ (B) 1/18, Beschluss

§ 14 Abs 2 Nr 9 BRAO, § 207 Abs 2 BRAO, Art 101 Abs 1 AEUV, Art 101 Abs 2 AEUV, Art 81 Abs 1 EGV, Art 81 Abs 2 EGV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2020, Az. AnwZ (B) 1/18 (REWIS RS 2020, 1381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1381

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