Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. AnwZ (B) 73/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 480

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 64/06 [X.] ([X.]) 73/06 [X.] ([X.]) 79/06 [X.] ([X.]) 30/07 vom 3. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer am 3. Dezember 2008 [X.] Die Versagungsbescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005 und 28. Oktober 2005 sind gegenstandslos. 2. Die sofortige [X.]eschwerde im Verfahren [X.] ([X.]) 64/06 gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] des [X.] vom 19. Mai 2006 wird, soweit der [X.] mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des [X.]e-scheids der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2005, hilfsweise dessen Aufhebung beantragt, als unzulässig verworfen. Im Übrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das [X.]e-schwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der oben ge-nannte [X.]eschluss des [X.] des Landes [X.] für unwirksam erklärt. 3. Die sofortige [X.]eschwerde im Verfahren [X.] ([X.]) 73/06 gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] des [X.] vom 19. Mai 2006 wird, soweit der [X.] mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des [X.]e-scheids der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005, hilfsweise des-sen Aufhebung beantragt, als unzulässig verworfen. Im [X.] 3 - gen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das [X.]e-schwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] des [X.] vom 19. Mai 2006 für unwirksam erklärt. 4. Das Verfahren [X.] ([X.]) 79/06 ist in der Hauptsache erledigt. Das [X.]eschwerdeverfahren wird eingestellt und der [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] [X.] vom 21. Juli 2006 für unwirksam erklärt. 5. Die sofortige [X.]eschwerde in dem Verfahren [X.] ([X.]) 30/07 gegen den [X.]eschluss des [X.] des [X.] vom 22. März 2007 wird als unzulässig [X.]. 6. Der Antragsteller hat die Kosten der [X.]eschwerdeverfahren und der Verfahren vor dem [X.] zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den [X.]eschwerdeverfahren und in den Verfahren vor dem [X.] entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 7. Der Gegenstandswert für die [X.]eschwerdeverfahren und die Verfahren vor dem [X.] wird auf insgesamt 50.000 • festgesetzt. - 4 - Gründe: [X.] 1 Der Antragsteller ist am 17. November 2004 von der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 [X.] als niedergelassener [X.] Rechtsanwalt aufgenommen und gemäß § 4 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 18 [X.]RAO bei dem Amts-gericht und dem [X.]zugelassen worden. Mit [X.]escheid vom 28. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zur [X.] Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller mit am 21. November 2005 beim [X.] eingegangenem Schreiben einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der durch [X.]eschluss des [X.]s vom 19. Mai 2006 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen [X.]e-schluss hat der Antragsteller am 12. Juni 2006 sofortige [X.]eschwerde eingelegt, die Gegenstand des Verfahrens [X.] ([X.]) 64/06 ist. Im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen Kanz-leisitz nach [X.]. verlegt und ist von der dortigen Rechtsanwaltskammer am 9. August 2006 als [X.] Rechtsanwalt aufgenommen und bei dem Landgericht [X.]. zugelassen worden. Seine Zulassung als [X.] Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht D.

wurde mit [X.]escheid vom 29. August 2006 bestandskräftig widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin in dem Verfahren [X.] ([X.]) 64/06 den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Er begehrt zuletzt noch die Aufhebung des [X.]eschlusses des [X.] vom 19. Mai 2006 und die Feststellung, dass der [X.]escheid der Rechtsanwaltskammer S.

vom 28. Oktober 2005 nichtig ist, hilfsweise die Aufhebung dieses [X.]escheids. Die Antragsgegnerin hat den Standpunkt bezogen, aufgrund des Kammerwechsels des Antragstellers für 2 - 5 - dessen Antrag auf Zulassung zur Rechtanwaltschaft nicht mehr zuständig zu sein und hat das Verfahren ihrerseits für erledigt erklärt. Am 8. August 2007 wurde der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer [X.]. als [X.] Rechtsanwalt zugelassen. 3 Gegen den ablehnenden [X.]escheid vom 28. Oktober 2005 hat der [X.] ferner am 21. März 2006 beim Verwaltungsgericht M.

eine "Klage wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" erhoben. Das [X.]

hat festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gege-ben ist und den Rechtsstreit an den [X.] des Landes S.

verwiesen. Die dagegen eingelegte [X.]eschwerde hat das [X.]

am 17. Mai 2006 zurückgewiesen. Der [X.] hat den Antrag durch [X.]eschluss vom 21. Juli 2006 als unzulässig verworfen. Der Antrag sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 11 Abs. 2 S. 1 [X.]RAO eingegangen. Außerdem stehe im Hinblick auf den Gegen-stand des [X.]eschwerdeverfahrens [X.] ([X.]) 64/06 der Einwand der anderweiti-gen Rechtshängigkeit entgegen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwer-de des Antragstellers in dem Verfahren [X.] ([X.]) 79/06, mit der dieser die Auf-hebung des angefochtenen [X.]eschlusses des [X.] und die [X.] an den [X.] begehrt. Unter dem 16. Juli 2006 hat der Antragsteller erneut Klage beim [X.]

erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu [X.], ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Das [X.]

hat dieses Verfahren ebenfalls an den [X.] des [X.]verwiesen. Im Laufe des hiergegen erfolglos geführten verwal-tungsgerichtlichen [X.]eschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen [X.] mit Rücksicht auf seinen Kammerwechsel auf einen Antrag auf Feststellung umgestellt, dass der [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 4 - 6 - 28. Oktober 2005 rechtswidrig und die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der [X.] hat den Antrag durch [X.]eschluss vom 22. März 2007 als unzulässig verworfen. Ein der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechendes [X.]egehren sehe die [X.]RAO nicht vor. Ferner sei der dem Fortsetzungsfeststellungsantrag vorausgegangene [X.] verfristet und begegne dem Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde in dem Verfahren [X.] ([X.]) 30/07, mit der er seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen [X.]escheids weiterverfolgt, wobei er in erster Linie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an den [X.] beantragt. Der Antragsteller hat außerdem die Zulassung zum [X.]begehrt. Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Antrag mit [X.]escheid vom 11. Juli 2005 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht M.

erhoben. Mit [X.]eschluss vom 10. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an den [X.] des [X.]verwiesen. Die dagegen eingelegte [X.]eschwerde hat das Ober-verwaltungsgericht des Landes S.

zurückgewiesen. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. [X.] richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers in dem Verfah-ren [X.] ([X.]) 73/06. Im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens haben die [X.]eteiligten den Antrag auf Verpflichtung zur Zulassung bei dem [X.]

übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt neben der Aufhebung des angegriffenen [X.]eschlusses des [X.] die Fest-stellung der Nichtigkeit des am 11. Juli 2005 erlassenen [X.]escheids, hilfsweise dessen Aufhebung. 5 - 7 - Der Antragsteller beantragt ferner, sämtliche Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 [X.] dem [X.] fol-gende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 6 1. Ist das gemeinschaftsrechtliche Effektivitätsgebot dahin aus-zulegen und anzuwenden, dass ein innerstaatliches Gericht verpflichtet ist, auf Antrag die Nichtigkeit eines wettbewerbs-widrigen [X.]eschlusses einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 81 Abs. 2 [X.] festzustellen, auch wenn das in-nerstaatliche Verfahrensrecht die Zulässigkeit eines solchen Antrags nicht ausdrücklich vorsieht? 2. Verstößt eine Rechtsanwaltskammer, die den Antrag eines niedergelassenen [X.] Rechtsanwalts auf Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft ablehnt, gegen Art. 81 [X.], wenn - der [X.] Rechtsanwalt sich ausdrücklich auf die unmit-telbare Anwendbarkeit des Artikels 3 [X.]uchstabe a der [X.] 89/48/[X.] beruft, - und Artikel 3 [X.]uchstabe a der Richtlinie 89/48/[X.] hinsicht-lich des Anwaltsberufs nicht ins innerstaatliche Recht umge-setzt wurde, - und die Rechtsanwaltskammer das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache [X.]/02 [X.] [X.]e.

v. Land [X.]a. genau kennt, - und die Rechtsanwaltskammer in genauer Kenntnis dieses Ur-teils behauptet, dass es einer innerstaatlichen Vorschrift, die Artikel 3 [X.]uchstabe a der Richtlinie 89/48/[X.] entspricht, angeblich nicht bedürfte. 3. Ist Artikel 81 [X.] unter [X.]eachtung des gemeinschaftsrechtli-chen Effektivitätsgebots und des [X.] dahin auszulegen und anzuwenden, dass regelmäßig das Rechts-schutzinteresse des Adressaten eines wettbewerbswidrigen [X.]eschlusses einer Unternehmensvereinigung für die Nichtig-keitsfeststellungsklage ohne weiteres gegeben ist? - 8 - 4. Ist Artikel 81 [X.] unter [X.]eachtung des gemeinschaftsrechtli-chen Effektivitätsgebots und des [X.] dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein [X.] Rechts-anwalt ein fortdauerndes Interesse daran hat, die Nichtigkeit einer wettbewerbswidrigen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerichtlich feststellen zu lassen, weil [X.] der Versagung der Zulassung in der beruflichen Zu-kunft möglicherweise negative Schlüsse gezogen werden könnten. I[X.] 1. Soweit der Antragsteller in den Verfahren [X.] ([X.]) 64/06 und [X.] ([X.]) 73/06 die jeweils bereits vorinstanzlich gestellten Anträge auf Fest-stellung der Nichtigkeit der [X.]escheide vom 28. Oktober 2005 und vom 11. Juli 2005 weiterverfolgt, sind die sofortigen [X.]eschwerden nicht statthaft. Die darauf gerichteten Anträge waren als unzulässig zu verwerfen. 7 Nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO ist die sofortige [X.]eschwerde gegen die Zurück-weisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur statthaft, wenn die Entscheidung die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder den Widerruf einer solchen Zulassung zum Gegenstand hat. Die sofortige [X.]e-schwerde gegen die einen Feststellungsantrag zurückweisenden Entscheidun-gen der Anwaltsgerichtshöfe ist dagegen nicht vorgesehen. Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige [X.]eschwerde im Rahmen der in der [X.]undesrechtsan-waltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht ([X.]GH, [X.]eschl. v. 22.5.1985 - [X.] ([X.]) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; [X.]GH, [X.]eschl. v. 1.7.2002 - [X.] ([X.]) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 7.8.2006 - [X.] ([X.]) 28/06, [X.]eckRS 2006, 11039 [X.]. 10). 8 - 9 - 2. Über die auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung zum Oberlandesgericht N.

gerichteten Verpflichtungsbeschwerden ist in der Sache nicht mehr zu entscheiden. 9 10 a) Die [X.]eteiligten haben die Verfahren [X.] ([X.]) 64/06 und [X.] ([X.]) 73/06 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Den mit Schriftsätzen vom 1. Juli 2007 vorbehaltenen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der [X.] nicht gestellt. Einem solchen Antrag war im Übrigen durch die übereinstim-menden Erledigungserklärungen die Grundlage entzogen. Denn übereinstim-mende Erledigungserklärungen beenden die Rechtshängigkeit der Hauptsache und entziehen dem Gericht jede Entscheidungsbefugnis (vgl. [X.]VerwG, NVwZ-RR 1992, 276; [X.]VerwG, [X.]eschl. v. 30.11.1999 - 5 [X.] 214/99 [X.]. 4). [X.] übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, kann die Hauptsache ins-besondere nicht mehr zum Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemacht werden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschl. v. 30.11.1999 - 5 [X.] 214/99 [X.]. 4). b) Gleiches gilt im Ergebnis für den [X.] auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in dem Verfahren [X.] ([X.]) 79/06. Auch der in diesem Verfahren gestellte [X.] hat sich spätestens dadurch erledigt, dass der Antragsteller am 8. August 2007 von der Rechtsanwaltskammer [X.]. als [X.] Rechtsanwalt zugelassen wurde. Zwar hat in dem Verfahren [X.] ([X.]) 79/06 nur die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung [X.] abgegeben. Auch in einem solchen Fall ist aber nach der Recht-sprechung des Senats nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der [X.]eteiligten entsprechend §§ 91a ZPO, 13a [X.] zu befinden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ab-lehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (Senat, [X.]eschl. v. 24.11.1997, [X.] ([X.]) 38/97, [X.]eschl. v. 1.3.1993, [X.] ([X.]) 29/92 = [X.]RAK-Mitt. 1993, 105). In diesem Sinne ist das Prozessverhalten des 11 - 10 - Antragstellers nicht zu deuten. Er hat lediglich zu der Erledigungserklärung der Gegenseite keine Stellungnahme abgegeben. Dass er auf einer Hauptsache-entscheidung über sein Verpflichtungsbegehren beharrt, ist umso weniger an-zunehmen, als das gleichgerichtete [X.]egehren in dem Verfahren [X.] ([X.]) 64/06 für erledigt erklärt hat. Auch in dem Verfahren [X.] ([X.]) 79/06 war dem Antragsteller der [X.] zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag verwehrt. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren zu Recht als verfristet behandelt, weil dieser nicht innerhalb der Monatsfrist des § 11 Abs. 2 [X.]RAO gestellt wurde. Dieser unbehebbare Zulässigkeitsmangel hätte durch Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht geheilt werden können (vgl. [X.]VerwG, Urt. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79, NJW 1982, 2513). 12 c) Infolge der Erledigung waren die verbundenen Verfahren [X.] ([X.]) 64/06, [X.] ([X.]) 73/06 und [X.] ([X.]) 79/06 in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die [X.]eschlüsse des [X.] analog § 269 Abs. 3 ZPO für unwirksam zu erklären (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschl. v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 [X.]. 1). 13 Darüber hinaus waren die [X.] vom 28. Oktober 2005 und 11. Juli 2005 für gegenstandslos zu erklären (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 11.7.1994 - [X.] ([X.]) 4/94, NJW 1995, 2105). Die Antragsgegnerin hat mit ih-ren Erledigungserklärungen, die sie mit örtlicher Unzuständigkeit infolge Kam-merwechsels des Antragstellers begründet hat, zu erkennen gegeben, dass sie aus den [X.]n keine Rechtswirkungen mehr herleiten will. 14 3. Auch den [X.] auf Aufhebung der Versagungsbescheide konnte nicht entsprochen werden. Die Versagungsbescheide enthalten vorlie-gend keine selbständige [X.]eschwer, die über die Versagung des begehrten 15 - 11 - Verwaltungsakts hinausgeht (vgl. [X.]VerwGE 88, 111, 116). Zudem sind die [X.]e-scheide für gegenstandslos erklärt worden (s.o. unter 2.c). Ein Rechtsschutz-bedürfnis an der selbständigen Aufhebung der Versagungsbescheide ist daher nicht erkennbar. 16 4. In dem Verfahren [X.] ([X.]) 30/07 war die sofortige [X.]eschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil der [X.] die sofortige [X.]eschwerde nicht zugelassen hat. Der Antragsteller verfolgt damit seinen bereits vor dem [X.] gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter. Die [X.]e-schwerde gegen eine Entscheidung des [X.], mit welcher ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zurückgewiesen wird, ist nur statthaft, wenn sie vom [X.] analog § 223 Abs. 3 [X.]RAO zugelassen wurde ([X.]GH, [X.]eschl. v. 21.2.2007 - [X.] ([X.]) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 [X.]. 7). 5. Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der [X.]eteiligten war hinsichtlich des für erledigt erklärten [X.] gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 13a [X.] und § 91a ZPO unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die insoweit entstan-denen Kosten der Rechtsmittel und die Auslagen der [X.]eteiligten aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wären die Rechtsmittel aus den in den angefochtenen [X.]eschlüssen genannten Gründen voraussichtlich [X.] gewesen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Ge-meinschaften war für die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht nicht erfor-derlich. 17 6. Der Senat konnte die unzulässigen [X.]eschwerden ohne mündliche Verhandlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). Dem steht nicht entgegen, dass am 10. Dezember 2007 in allen Verfahren mündlich verhandelt worden ist. In 18 - 12 - diesem Termin hat der Antragsteller lediglich Anträge betreffend die Öffentlichkeit der Verhandlung und [X.]efangenheitsanträge gestellt. Über die Zu-lässigkeit der [X.]eschwerden wurde nicht verhandelt. Die Entscheidung ergeht daher nicht aufgrund mündlicher Verhandlung (vgl. [X.]GH, NJW 1979, 1891). Aus den gleichen Gründen konnte auch die nach Erledigung zu treffende [X.] ohne mündliche Verhandlung ergehen. [X.] Stüer Vorinstanzen: [X.] ([X.]) 64/06) [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 [X.] 14/05 - [X.] ([X.]) 73/06 [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 [X.] 1/06 - [X.] ([X.]) 79/06 [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 1 [X.] 6/06 - [X.] ([X.]) 30/07 [X.], Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 [X.] 13/06 -

Meta

AnwZ (B) 73/06

03.12.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. AnwZ (B) 73/06 (REWIS RS 2008, 480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 480

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