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BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
AnwSt
(B) 8/12
vom
31.
Januar
2013
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher
Berufspflichten
-
2
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Der [X.], [X.], hat durch [X.] [X.], den Richter Prof. Dr.
König, die Richterin Dr.
Fetzer
sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am
31.
Januar
2013
gemäß §
145 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] einstimmig be-schlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2.
Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 20.
April 2012
wird zurückge-wiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach §
145 Abs.
3 Satz 3 [X.] muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.
Daran fehlt es hier.
Der Beschwerdeführer
hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.] genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrens-rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert.
Auch eine Verlet-1
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3
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zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung falscher Rechtsan-wendung im konkreten Einzelfall.
Kayser
König
Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
EV 187/07 -
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2012 -
2 AGH 22/11 -
Meta
31.01.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. AnwSt (B) 8/12 (REWIS RS 2013, 8503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8503
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